Artikel 5 VO (EU) 2019/776
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2 wird der Verweis „Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG” ersetzt durch Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)
- (*)
- Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
- 2.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) In Bezug auf die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Abschnitt 7.3 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der die Inbetriebnahmegenehmigung der ortsfesten Teilsysteme erteilt oder der Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge ist.
- b)
-
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind.
- 3.
-
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird der Verweis „Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG” durch „Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird der Verweis „Richtlinie 2008/57/EG” durch „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- 4.
- Der Anhang wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
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