Artikel 6 VO (EU) 2019/776
Die Verordnung (EU) 2016/919 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die TSI gilt für alle neuen, umgerüsteten und erneuerten Teilsysteme der „streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung” und „fahrzeugseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung” des Eisenbahnsystems gemäß den Nummern 2.3 und 2.4 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(*). Nummer 7.2.1a des Anhangs gilt für alle Änderungen an bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystemen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG und” gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 2.
- In Artikel 3 Absatz 1 wird der Verweis „Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG” durch „Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- 3.
- Artikel 5 wird gestrichen.
- 4.
-
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird der Verweis „Artikeln 13 und 18 der Richtlinie 2008/57/EG” durch den Verweis „Artikeln 10 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- b)
-
In Absatz 3 wird der Verweis „Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG” ersetzt durch Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*).
- (*)
- Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).
- 5.
-
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird der Verweis „Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG” durch „Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- b)
-
In Absatz 5 wird der Verweis „der Nummern 7.3.2.1, 7.3.2.2 und 7.3.2.3 des Beschlusses 2012/88/EU” ersetzt durch des Artikels 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission (*) und der Nummer 7.4.1.1 des Anhangs dieser Verordnung.
- (*)
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).
- 6.
-
Artikel 10 und Artikel 11 erhalten folgende Fassung:
Artikel 10
Behebung von Fehlern Falls Fehler festgestellt werden, die einen normalen Betrieb des Systems unmöglich machen, ermittelt die Agentur von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission so früh wie möglich Lösungen zur Behebung der Fehler und nimmt eine Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Kompatibilität und Stabilität der laufenden ERTMS-Einführung vor. In solchen Fällen übermittelt die Agentur der Kommission eine Stellungnahme zu den Lösungen und die Bewertung. Die Kommission prüft mit Unterstützung des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses die Stellungnahme der Agentur und kann empfehlen, die darin angegebenen Lösungen bis zur nächsten Überarbeitung der TSI anzuwenden.
Artikel 11Zukunftsweisende ERTMS-Entwicklungen (1) Die Kommission erstellt bis Juni 2021 unter Berücksichtigung der Beiträge von „Shift2Rail” und der Agentur einen Bericht über die Festlegung des Kommunikationssystems der nächsten Generation. In dem Bericht sind auch die Bedingungen und möglichen Strategien für das Migrieren auf dieses System unter angemessener Berücksichtigung der Koexistenz der System- und Frequenzanforderungen zu behandeln.
(2) Hat die Agentur eine Stellungnahme mit dem Spezifikationsentwurf zur Freigabe einer zukunftsweisenden ERTMS-Entwicklung gemäß ERA-REP-150 abgegeben, so wenden die Ausrüster und die ersten Anwender diese Spezifikationen in ihren Pilotphasen an und setzen die Agentur darüber in Kenntnis.
- 7.
-
Folgender Artikel 11a wird eingefügt:
Artikel 11a
ERTMS-Kompatibilität und künftige Änderungen (1) Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 1. Juni 2020 einen Bericht über die Umsetzung der ETCS-Systemkompatibilität (ETCS System Compatibility, ESC) und der Funk-Systemkompatibilität (Radio System Compatibility, RSC). Der Bericht enthält eine Bewertung der verschiedenen Arten der ESC und RSC sowie der Möglichkeiten, die grundlegenden technischen Unterschiede zwischen ihnen zu verringern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur die für den Abschluss der Untersuchung erforderlichen Informationen.
(2) Die Kommission legt auf der Grundlage der Beiträge der Agentur bis zum 1. Dezember 2021 die notwendigen Schritte fest, um die Versuche oder Prüfungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen Einheiten und verschiedenen streckenseitigen ERTMS-Implementierungen abzuschaffen und insbesondere eine Harmonisierung der Konstruktions- und Betriebsvorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Agentur die für den Abschluss der Untersuchung erforderlichen Informationen.
(3) Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 1. Dezember 2020 einen Bericht über die Möglichkeiten zur Aufnahme weiterer Elemente der strecken- und fahrzeugseitigen Systemarchitektur der Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, insbesondere um ein zukunftssicheres Konzept zu erreichen, das die Verwendung von modernster Technik erleichtert und die Rückwärtskompatibilität gewährleistet.
- 8.
-
Dem Artikel 13 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern nur in hinreichend begründeten Fällen gestatten, bei Vorhaben, auf die Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs angewandt werden kann oder konnte, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797 von der Anwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs abzusehen. Die Anwendung des Abschnitts 7.4.2.3 des Anhangs erfordert nicht die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797.
(3) Unbeschadet der Abschnitte 6.1.2.4 und 6.1.2.5 des Anhangs dürfen Antragsteller die Bestimmungen der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EU) 2016/919 (und einschlägige Stellungnahmen der Agentur) bei Genehmigungsanträgen für folgende Vorhaben weiterhin anwenden:
- a)
- streckenseitige Vorhaben, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, und
- b)
- fahrzeugseitige Vorhaben, die nach den ERTMS-Spezifikationen #2 oder #3 gemäß Tabelle A.2 in Anhang A entwickelt wurden und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden.
- 9.
- Der Anhang wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
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