Artikel 7 VO (EU) 2019/776
Der Durchführungsbeschluss 2011/665/EU wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Folgender Artikel 2a wird eingefügt:
Artikel 2a
Von der Agentur zu erfassende Daten Die Agentur erfasst im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen die in Anhang II aufgeführten Daten zu den von ihr erteilten Genehmigungen für Fahrzeugtypen oder Fahrzeugtypvarianten sowie zu neuen Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission(*).
- 2.
-
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Sicherheitsbehörden die in Anhang II aufgeführten Daten zu den von ihnen erteilten Genehmigungen für Fahrzeugtypen oder Fahrzeugtypvarianten sowie zu neuen Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/545 bereitstellen.
- 3.
-
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Codierung von Beschränkungen Die harmonisierten Codierungen von Beschränkungen gelten in allen Mitgliedstaaten.
Die Liste der harmonisierten Codierungen von Beschränkungen ist die Liste, auf die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614(**) Bezug genommen wird.
- 4.
- Anhang I wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert.
- 5.
- Anhang II erhält die Fassung des Anhangs IX dieser Verordnung.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).
- (**)
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).
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