ANHANG II VO (EU) 2019/776
Anlage R
Liste offener Punkte
- (1)
- Soforteingriffsschwellen für Einzelfehler der Pfeilhöhe für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h (4.2.8.1).
- (2)
- Soforteingriffsschwellen für Einzelfehler der Längshöhe für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h (4.2.8.2).
- (3)
- Der zulässige Mindestwert des Gleisabstands für den Einheits-Lichtraum IRL3 ist ein offener Punkt (7.7.18.2).
- (4)
- EN-Streckenklasse — Zugehörige Geschwindigkeit [km/h] für Verkehrscodes P1 (Triebzüge), P2 (Triebzüge), P3a (Triebzüge), P4a (Triebzüge), P1520 (alle Fahrzeuge), P1600 (alle Fahrzeuge), F1520 (alle Fahrzeuge) und F1600 (alle Fahrzeuge) in Anlage E Tabellen 38 und 39.
- (5)
- RA-Nummer — Zugehörige Geschwindigkeit [km/h] für Verkehrscodes P1 (Triebzüge), P2 (Triebzüge), P3a (Triebzüge), P4a (Triebzüge), P1600 (alle Fahrzeuge) und F1600 (alle Fahrzeuge) in Anlage E Tabellen 40 und 41.
- (6)
- Vorschriften und Zeichnungen bezüglich der Begrenzungslinien IRL1, IRL2 und IRL3 sind ein offener Punkt (Anlage O).
- (7)
- Anforderungen zur Minderung des Risikos „Schotterflug” bei Geschwindigkeiten > 250 km/h.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Abschnitt 1.1 erhält folgende Fassung:
- 1.1.
- Technischer Anwendungsbereich
- (2)
-
Abschnitt 1.3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
-
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 enthält diese TSI Folgendes:
- a)
- Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich (Abschnitt 2);
- b)
- die grundlegenden Anforderungen an das Teilsystem „Infrastruktur” und die Teile des Teilsystems „Instandhaltung” (Abschnitt 3);
- c)
- die funktionalen und technischen Spezifikationen, denen das Teilsystem „Infrastruktur” und die Teile des Teilsystems „Instandhaltung” sowie deren Schnittstellen zu anderen Teilsystemen entsprechen müssen (Abschnitt 4);
- d)
- Angabe der zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Union erforderlichen Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand europäischer Spezifikationen, einschließlich europäischer Normen, sein müssen (Abschnitt 5);
- e)
- für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren, die entweder zur Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten oder zur EG-Prüfung der Teilsysteme angewendet werden müssen (Abschnitt 6);
- f)
- die Strategie zur Umsetzung der TSI (Abschnitt 7);
- g)
- die Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen und den Arbeitsschutz des betreffenden Personals, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems „Infrastruktur” sowie für die Umsetzung der TSI erforderlich sind (Abschnitt 4);
- h)
- die für das bestehende Teilsystem „Infrastruktur” geltenden Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, wobei in diesen Fällen die Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung erforderlich machen, anzugeben sind;
- i)
- die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter des Teilsystems „Infrastruktur” sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen.
Die Bestimmungen für Sonderfälle gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Abschnitt 7 angegeben.
- (3)
-
Abschnitt 2.1 erhält folgende Fassung:
- 2.1.
- Definition des Teilsystems „Infrastruktur”
- a)
- das strukturelle Teilsystem „Infrastruktur” ,
- b)
- den Teil des funktionellen Teilsystems „Instandhaltung” , der für das Teilsystem „Infrastruktur” relevant ist (d. h. Waschanlagen für die Zugaußenreinigung, Wasserbefüllungs-, Betankungs- und fest installierte Zugtoilettenentleerungsanlagen sowie ortsfeste Stromversorgung).
- a)
- Trassierung
- b)
- Gleisparameter
- c)
- Weichen und Kreuzungen
- d)
- Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten
- e)
- Stabilität von Tragwerken gegenüber Verkehrslasten
- f)
- Soforteingriffsschwellen für Gleislagefehler
- g)
- Bahnsteige
- h)
- Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
- i)
- Betriebseinrichtungen
- j)
- Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Zügen.
- (4)
- In Abschnitt 2.5 wird der Verweis auf „Richtlinie 2004/49/EG” durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/798” ersetzt.
- (5)
- In Abschnitt 3 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG” durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- (6)
-
Tabelle 1 in Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
Tabelle 1
Den grundlegenden Anforderungen entsprechende Eckwerte des Teilsystems „Infrastruktur”
TSI-Abschnitt Titel Sicherheit Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Gesundheit Umweltschutz Technische Kompatibilität Zugänglichkeit 4.2.3.1 Lichtraumprofil 1.1.1, 2.1.1 1.5 4.2.3.2 Gleisabstand 1.1.1, 2.1.1 1.5 4.2.3.3 Maximale Längsneigungen 1.1.1 1.5 4.2.3.4 Mindestbogenradius 1.1.3 1.5 4.2.3.5 Mindestausrundungsradius 1.1.3 1.5 4.2.4.1 Nennspurweite 1.5 4.2.4.2 Überhöhung 1.1.1, 2.1.1 1.5 1.6.1 4.2.4.3 Überhöhungsfehlbetrag 1.1.1 1.5 4.2.4.4 Unvermittelte Änderung des Überhöhungsfehl-betrags 2.1.1 4.2.4.5 Äquivalente Konizität 1.1.1, 1.1.2 1.5 4.2.4.6 Schienenkopfprofil auf freier Strecke 1.1.1, 1.1.2 1.5 4.2.4.7 Schienenneigung 1.1.1, 1.1.2 1.5 4.2.5.1 Entwurfsgeometrie von Weichen und Kreuzungen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 1.5 4.2.5.2 Verwendung von Weichen mit beweglichem Herzstück 1.1.2, 1.1.3 4.2.5.3 Maximal zulässige Herzstücklücke (führungslose Strecke) 1.1.1, 1.1.2 1.5 4.2.6.1 Gleislagestabilität gegenüber Vertikallasten 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 1.5 4.2.6.2 Gleislagestabilität in Längsrichtung 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 1.5 4.2.6.3 Gleislagestabilität in Querrichtung 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 1.5 4.2.7.1 Stabilität neuer Brücken gegenüber Verkehrslasten 1.1.1, 1.1.3 1.5 4.2.7.2 Äquivalente vertikale Belastung neuer Erdbauwerke und Erddruckwirkungen auf neue Tragwerke 1.1.1, 1.1.3 1.5 4.2.7.3 Stabilität neuer Bauwerke über oder neben den Gleisen 1.1.1, 1.1.3 1.5 4.2.7.4 Stabilität bestehender Brücken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten 1.1.1, 1.1.3 1.5 4.2.8.1 Soforteingriffsschwelle für die Pfeilhöhe 1.1.1, 1.1.2 1.2 4.2.8.2 Soforteingriffsschwelle für die Längshöhe 1.1.1, 1.1.2 1.2 4.2.8.3 Soforteingriffsschwelle für die Gleisverwindung 1.1.1, 1.1.2 1.2 4.2.8.4 Soforteingriffsschwelle für die Spurweite als Einzelfehler 1.1.1, 1.1.2 1.2 4.2.8.5 Soforteingriffsschwelle für die Überhöhung 1.1.1, 1.1.2 1.2 4.2.8.6 Soforteingriffsschwelle für Weichen und Kreuzungen 1.1.1, 1.1.2 1.2 1.5 4.2.9.1 Bahnsteignutzlänge 1.1.1, 2.1.1 1.5 4.2.9.2 Bahnsteighöhe 1.1.1, 2.1.1 1.5 1.6.1 4.2.9.3 Bahnsteigabstand 1.1.1, 2.1.1 1.5 1.6.1 4.2.9.4 Trassierung entlang von Bahnsteigen 1.1.1, 2.1.1 1.5 1.6.1 4.2.10.1 Maximale Druckschwankungen in Tunneln 1.1.1, 2.1.1 1.5 4.2.10.2 Einwirkungen von Seitenwind 1.1.1, 2.1.1 1.2 1.5 4.2.10.3 Aerodynamische Wirkungen bei Schottergleisen 1.1.1 1.2 1.5 4.2.11.1 Streckenkilometerzeichen 1.1.1 1.2 4.2.11.2 Äquivalente Konizität im Betrieb 1.1.1, 1.1.2 1.5 4.2.12.2 Zugtoilettenentleerung 1.1.5 1.2 1.3.1 1.5 4.2.12.3 Außenreinigungsanlagen 1.2 1.5 4.2.12.4 Wasserbefüllung 1.1.5 1.2 1.3.1 1.5 4.2.12.5 Kraftstoffbetankung 1.1.5 1.2 1.3.1 1.5 4.2.12.6 Ortsfeste Stromversorgung 1.1.5 1.2 1.5 4.4 Betriebsvorschriften 1.2 4.5 Instandhaltungsvorschriften 1.2 4.6 Berufliche Qualifikationen 1.1.5 1.2 4.7 Arbeitsschutz 1.1.5 1.2 1.3 1.4.1 - (7)
- In Abschnitt 4.1 Absatz 1 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG” durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- (8)
-
Abschnitt 4.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- (3)
- Die in den Abschnitten 4.2 und 4.3 beschriebenen funktionalen und technischen Spezifikationen des Teilsystems „Infrastruktur” und der Teile des Teilsystems „Instandhaltung” sowie deren Schnittstellen schreiben keine bestimmten Technologien oder technischen Lösungen vor, es sei denn, dies ist für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen Union zwingend erforderlich.
- (9)
-
Der Titel von Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung:
- 4.2.
- Funktionale und technische Spezifikationen des Teilsystems „Infrastruktur” .
- (10)
-
Die Absätze 1 bis 3 von Abschnitt 4.2.1 erhalten folgende Fassung:
- (1)
- Die Elemente des Eisenbahnnetzes der Union sind in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführt. Im Interesse einer kostengünstigen Verwirklichung der Interoperabilität wird jedem Element des Eisenbahnsystems der Europäischen Union eine so genannte „TSI-Streckenklasse” zugeordnet.
- (2)
- Die TSI-Streckenklasse ergibt sich aus einer Kombination so genannter Verkehrscodes ( „Traffic Codes” ). Für Strecken mit nur einer Verkehrsart (z. B. Güterverkehr) kann zur Beschreibung der Leistungen ein einziger Code verwendet werden; bei Mischverkehr wird die Kategorie mittels eines oder mehrerer Codes für den Personen- und Güterverkehr angegeben. Die kombinierten Verkehrscodes beschreiben den Rahmen, in dem der gewünschte Verkehrsmix durchgeführt werden kann.
- (3)
- Zur Definition eines Zielsystems sind diese TSI-Streckenklassen für die Einstufung bereits vorhandener Strecken zu verwenden, damit die jeweiligen Leistungskennwerte erreicht werden.
- (11)
-
In Abschnitt 4.2.1 Absatz 7 erhält die Anmerkung (*) zu Tabelle 3 folgende Fassung:
- (*)
- Die Radsatzlast basiert auf der „Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug” für Triebköpfe und Lokomotiven gemäß EN 15663:2009+AC:2010 Abschnitt 2.1 und auf der „Auslegungsmasse bei normaler Zuladung” für sonstige Fahrzeuge gemäß EN15663:2009+AC:2010 Abschnitt 6.3.
- (12)
-
Abschnitt 4.2.1 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
- (10)
-
Nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797, wonach TSI nicht verhindern dürfen, dass die Mitgliedstaaten über die Nutzung der Infrastrukturen für den Verkehr von Fahrzeugen entscheiden, die nicht unter die TSI fallen, ist es zulässig, neue und umgerüstete bzw. ausgebaute Strecken so zu planen, dass sie für
- —
-
größere Begrenzungslinien,
- —
-
größere Radsatzlasten,
- —
-
höhere Geschwindigkeiten,
- —
-
längere Bahnsteige
- —
-
und längere Züge
als in Tabelle 2 und 3 angegeben geeignet sind.
- (13)
-
Buchstabe c unter Abschnitt 4.2.2.1 Buchstabe H erhält folgende Fassung:
- c)
- Aerodynamische Wirkungen auf Schottergleisen.
- (14)
-
Unter Abschnitt 4.2.2.1 Buchstabe K wird folgender Buchstabe eingefügt:
- b)
- Instandhaltungsplan (4.5.2).
- (15)
-
Abschnitt 4.2.4.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
- (5)
- Für Bahnsysteme der Spurweite 1668 mm gilt anstelle von Absatz 1 Folgendes: Die bei der Planung zugrunde gelegte Überhöhung darf 185 mm nicht überschreiten.
- (16)
-
Abschnitt 4.2.4.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- (4)
-
Bei Bahnsystemen der Spurweite 1668 mm gelten anstelle des Absatzes 1 folgende maximalen Werte für unvermittelte Änderungen des Überhöhungsfehlbetrags:
- a)
- 150 mm bei V ≤ 45 km/h
- b)
-
115 mm bei 45 km/h
- c)
- (399-V)/2,6 [mm] bei 100 km/h < V ≤ 220 km/h
- d)
- 70 mm bei 220 km/h < V ≤ 230 km/h
- e)
- Bei Geschwindigkeiten über 230 km/h sind unvermittelte Änderungen des Überhöhungsfehlbetrags nicht zulässig.
- (17)
-
Abschnitt 4.2.4.5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- (3)
- Konstruktionsspurweite, Schienenkopfprofil und Schienenneigung auf freier Strecke sind so zu wählen, dass die in Tabelle 10 angegebenen Grenzwerte für die äquivalente Konizität nicht überschritten werden.
- (18)
-
Abbildung 1 in Abschnitt 4.2.4.6 erhält folgende Fassung:
Abbildung 1
- (19)
-
Abschnitt 4.2.4.7.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- (2)
- Bei Gleisen, die für das Befahren mit Geschwindigkeiten > 60 km/h vorgesehen sind, ist die Schienenneigung einer Strecke im Bereich 1/20 bis 1/40 zu wählen.
- (20)
-
Abschnitt 4.2.6.2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- (2)
- Die Bestimmungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen sind vom Infrastrukturbetreiber auf betrieblicher Ebene auf der Grundlage der spezifischen Merkmale der Strecke, einschließlich Weichen und Kreuzungen, festzulegen. Die Bedingungen für den Einsatz solcher Bremssysteme werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission(*) (RINF) registriert.
- (21)
-
Tabelle 11 in Abschnitt 4.2.7.1.1 erhält folgende Fassung:
Tabelle 11
Faktor Alpha (α) für die Planung neuer Bauwerke
Verkehrsart Min. Faktor Alpha (α) P1, P2, P3, P4 1,0 P5 0,91 P6 0,83 P1520 1 P1600 1,1 F1, F2, F3 1,0 F4 0,91 F1520 1,46 F1600 1,1 - (22)
-
Abschnitt 4.2.10.3 erhält folgende Fassung:
- 4.2.10.3
- Aerodynamische Wirkungen bei Schottergleisen
- (1)
- Das aerodynamische Zusammenwirken von Fahrzeug und Infrastruktur kann dazu führen, dass Schotter aus dem Gleisbett von Gleisen sowie Weichen und Kreuzungen gelöst und herausgeschleudert wird (Schotterflug). Dieses Risiko ist zu mindern.
- (2)
- Die Anforderungen an das Teilsystem „Infrastruktur” in Bezug auf eine Minderung des Risikos „Schotterflug” gelten nur für Strecken, die für das Befahren mit Geschwindigkeiten von über 250 km/h vorgesehen sind.
- (3)
- Die Anforderungen in Absatz 2 sind ein offener Punkt.
- (23)
-
Abschnitt 4.2.12.2 erhält folgende Fassung:
- 4.2.12.2
- Zugtoilettenleerung
- (24)
-
Abschnitt 4.2.12.4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (1)
- Ortsfeste Wasserbefüllungsanlagen müssen mit den Merkmalen der Wasserversorgungsanlage, die in der TSI LOC&PAS beschrieben sind, kompatibel sein.
- (25)
-
Abschnitt 4.2.12.5 erhält folgende Fassung:
- 4.2.12.5
- Betankungsanlagen
- (26)
-
Abschnitt 4.2.12.6 erhält folgende Fassung:
- 4.2.12.6
- Ortsfeste Stromversorgung
- (27)
-
Tabelle 15 in Abschnitt 4.3.1 erhält folgende Fassung:
Tabelle 15
Schnittstellen zum Teilsystem „Fahrzeuge” , TSI „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen”
Schnittstelle Referenz TSI „Infrastruktur” Referenz TSI „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” Spurweite - 4.2.4.1
- Nennspurweite
- 4.2.5.1
- Entwurfsgeometrie von Weichen und Kreuzungen
- 4.2.8.6
- Soforteingriffsschwellen für Weichen und Kreuzungen
- 4.2.3.5.2.1
- Mechanische und geometrische Eigenschaften von Rädern
- 4.2.3.5.2.3
- Radsätze mit verstellbarer Spurweite
Begrenzungslinie - 4.2.3.1
- Lichtraumprofil
- 4.2.3.2
- Gleisabstand
- 4.2.3.5
- Mindestausrundungsradius
- 4.2.9.3
- Bahnsteigabstand
- 4.2.3.1.
- Begrenzungslinien
Radsatzlast und Radsatzabstand - 4.2.6.1
- Gleislagestabilität gegenüber Vertikallasten
- 4.2.6.3
- Gleislagestabilität in Querrichtung
- 4.2.7.1
- Stabilität neuer Brücken gegenüber Verkehrslasten
- 4.2.7.2
- Äquivalente vertikale Belastung neuer Erdbauwerke und Erddruckwirkungen auf neue Tragwerke
- 4.2.7.4
- Stabilität vorhandener Brücken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten
- 4.2.2.10
- Lastzustände und gewogene Masse
- 4.2.3.2.1
- Radsatzlast
Fahreigenschaften - 4.2.6.1
- Gleislagestabilität gegenüber Vertikallasten
- 4.2.6.3
- Gleislagestabilität in Querrichtung
- 4.2.7.1.4
- Seitenstoß
- 4.2.3.4.2.1
- Grenzwerte der Fahrsicherheit
- 4.2.3.4.2.2
- Grenzwerte der Fahrwegbeanspruchung
Stabilität des Fahrverhaltens - 4.2.4.4
- Äquivalente Konizität
- 4.2.4.6
- Schienenkopfprofil auf freier Strecke
- 4.2.11.2
- Äquivalente Konizität im Betrieb
- 4.2.3.4.3
- Äquivalente Konizität
- 4.2.3.5.2.2
- Mechanische und geometrische Eigenschaften von Rädern
Einwirkungen in Längsrichtung - 4.2.6.2
- Gleislagestabilität in Längsrichtung
- 4.2.7.1.5
- Einwirkungen beim Anfahren und Bremsen (Längsbeanspruchungen)
- 4.2.4.5
- Bremsvermögen
Mindestbogenhalbmesser - 4.2.3.4
- Mindestbogenhalbmesser
- 4.2.3.6
-
Mindestbogenhalbmesser
Anlage A, A.1 Puffer
Dynamisches Fahrverhalten - 4.2.4.3
- Überhöhungsfehlbetrag
- 4.2.3.4.2.
- Dynamisches Fahrverhalten
Maximale Verzögerung - 4.2.6.2
- Gleislagestabilität in Längsrichtung
- 4.2.7.1.5
- Einwirkungen beim Anfahren und Bremsen
- 4.2.4.5
- Bremsvermögen
Aerodynamische Wirkungen - 4.2.3.2
- Gleisabstand
- 4.2.7.3
- Stabilität neuer Bauwerke über oder neben den Gleisen
- 4.2.10.1
- Maximale Druckschwankungen in Tunneln
- 4.2.10.3
- Aerodynamische Wirkungen bei Schottergleisen
- 4.2.6.2.1
- Auswirkungen der Wirbelzone auf Personen auf dem Bahnsteig und auf Gleisarbeiter
- 4.2.6.2.2
- Druckimpuls an der Zugspitze
- 4.2.6.2.3
- Maximale Druckschwankungen in Tunneln
- 4.2.6.2.5
- Aerodynamische Effekte bei Schottergleisen
Seitenwind - 4.2.10.2
- Einwirkungen von Seitenwind
- 4.2.6.2.4
- Seitenwind
Anlagen für die Wartung von Zügen - 4.2.12.2
- Zugtoilettenentleerung
- 4.2.12.3
- Außenreinigungsanlagen
- 4.2.12.4
- Wasserbefüllung
- 4.2.12.5
- Kraftstoffbetankung
- 4.2.12.6
- Ortsfeste Stromversorgung
- 4.2.11.3
- Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen
- 4.2.11.2.2
- Außenreinigung mittels einer Zugwaschanlage
- 4.2.11.4
- Wasserbefüllungsanlagen
- 4.2.11.5
- Schnittstelle für Wasserbefüllung
- 4.2.11.7
- Betankungsanlagen
- 4.2.11.6
- Besondere Anforderungen für das Abstellen der Züge
- (28)
-
Tabelle 16 in Abschnitt 4.3.1 erhält folgende Fassung:
Tabelle 16
Schnittstellen zum Teilsystem „Fahrzeuge” , TSI „Fahrzeuge — Güterwagen”
Schnittstelle Referenz TSI „Infrastruktur” Referenz TSI „Güterwagen” Spurweite - 4.2.4.1
- Nennspurweite
- 4.2.4.6
- Schienenkopfprofil auf freier Strecke
- 4.2.5.1
- Entwurfsgeometrie von Weichen und Kreuzungen
- 4.2.8.6
- Soforteingriffsschwellen für Weichen und Kreuzungen
- 4.2.3.6.2
- Merkmale der Radsätze
- 4.2.3.6.3
- Merkmale der Räder
Begrenzungslinie - 4.2.3.1
- Lichtraumprofil
- 4.2.3.2
- Gleisabstand
- 4.2.3.5
- Mindestausrundungsradius
- 4.2.9.3
- Bahnsteigabstand
- 4.2.3.1
- Begrenzungslinien
Radsatzlast und Radsatzabstand - 4.2.6.1
- Gleislagestabilität gegenüber Vertikallasten
- 4.2.6.3
- Gleislagestabilität in Querrichtung
- 4.2.7.1
- Stabilität neuer Brücken gegenüber Verkehrslasten
- 4.2.7.2
- Äquivalente vertikale Belastung neuer Erdbauwerke und Erddruckwirkungen auf neue Tragwerke
- 4.2.7.4
- Stabilität vorhandener Brücken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten
- 4.2.3.2
- Kompatibilität mit der Tragfähigkeit der Strecke
Dynamisches Fahrverhalten - 4.2.8
- Soforteingriffsschwellen für Gleislagefehler
- 4.2.3.5.2
- Dynamisches Fahrverhalten
Einwirkungen in Längsrichtung - 4.2.6.2
- Gleislagestabilität in Längsrichtung
- 4.2.7.1.5
- Einwirkungen beim Anfahren und Bremsen (Längsbeanspruchungen)
- 4.2.4.3.2
- Bremsleistung
Mindestbogenradius - 4.2.3.4
- Mindestbogenradius
- 4.2.2.1
- Mechanische Schnittstelle
Ausrundungen - 4.2.3.5
- Mindestausrundungsradius
- 4.2.3.1
- Begrenzungslinien
- (29)
-
Tabelle 19 in Abschnitt 4.3.4 erhält folgende Fassung:
Tabelle 19
Schnittstellen zum Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung”
Schnittstelle Referenz TSI „Infrastruktur” Referenz TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” Stabilität des Fahrverhaltens - 4.2.11.2
- Äquivalente Konizität im Betrieb
- 4.2.3.4.4.
- Betriebsqualität
Einsatz von Wirbelstrombremsen - 4.2.6.2
- Gleislagestabilität in Längsrichtung
- 4.2.2.6.2
- Bremsleistung
Seitenwind - 4.2.10.2
- Einwirkungen von Seitenwind
- 4.2.3.6.3
- Wiederherstellungsregelungen
Betriebsvorschriften - 4.4
- Betriebsvorschriften
- 4.2.1.2.2.2
- Änderung von Informationen im Streckenbuch
- 4.2.3.6
- Gestörter Betrieb
Qualifikation des Personals - 4.6
- Berufliche Qualifikationen
- 2.2.1
- Personal und Züge
- (30)
- In Abschnitt 4.4 Absatz 1 wird der Verweis „des in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG vorgeschriebenen und in deren Anhang VI (Abschnitt I.2.4) erläuterten” durch den Verweis „des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV (Abschnitt 2.4) erläuterten” ersetzt.
- (31)
-
Abschnitt 4.5.2 erhält folgende Fassung:
- 4.5.2.
- Instandhaltungsplan
- a)
- eine Reihe von Eingriffsschwellen und Auslösewerten,
- b)
- Angaben zu den Verfahrensweisen sowie zur fachlichen Kompetenz und der zu verwendenden persönlichen Sicherheitsausrüstung des Personals,
- c)
- die Regeln, die zum Schutz für die auf oder neben dem Gleis arbeitenden Personen anzuwenden sind,
- d)
- die Mittel, mit denen die Einhaltung der Werte im Betriebszustand überprüft wird,
- e)
- die Maßnahmen, die bei Geschwindigkeiten von mehr als 250 km/h getroffen werden, um das Risiko von Schotterflug zu mindern.
- (32)
-
Abschnitt 4.7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (1)
- Die Arbeitsschutzanforderungen, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems „Infrastruktur” zu erfüllen sind, müssen mit den einschlägigen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften im Einklang stehen.
- (33)
-
Abschnitt 5.3.2 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
-
Die Schienenbefestigung muss in einem Dauerversuch 3000000 Lastwechseln einer beim Befahren enger Gleisbögen auftretenden typischen Belastung standhalten, wobei die Leistungsänderung des Befestigungssystems folgende Werte nicht überschreiten darf:
- —
-
Spannkraft 20 %
- —
-
vertikale Steifigkeit 25 %
- —
-
Verringerung des Durchschubwiderstands um maximal 20 %.
Die typische Belastung muss Folgendem angepasst sein:
- —
-
der maximalen Radsatzlast, für die das Schienenbefestigungssystem ausgelegt ist;
- —
-
der Kombination von Schiene, Schienenneigung, Zwischenlage sowie Art der Gleisschwellen, mit der das Befestigungssystem verwendet werden darf.
- (34)
-
Abschnitt 6.1.4.1 erhält folgende Fassung:
- 6.1.4.1.
- Interoperabilitätskomponenten, die anderen EU-Richtlinien unterliegen
- (1)
- Laut Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 gilt für den Fall, dass Interoperabilitätskomponenten auch unter andere, sonstige Angelegenheiten betreffende Rechtsakte der Union fallen, die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung angibt, dass die Interoperabilitätskomponenten auch den Anforderungen dieser anderen Rechtsakte entsprechen.
- (2)
- Gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission(**) muss die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung eine Liste der geltenden Einsatzbeschränkungen und -bedingungen enthalten.
- (35)
- In Abschnitt 6.2.1 Absatz 1 wird der Verweis auf „Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG” durch den Verweis auf „Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- (36)
-
Abschnitt 6.2.1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
- (6)
- Der Antragsteller muss die EG-Prüferklärung für das Teilsystem „Infrastruktur” gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797/EG erstellen.
- (37)
-
In Abschnitt 6.2.4 wird nach 6.2.4.14 der folgende Abschnitt eingefügt:
- 6.2.4.15.
- Bewertung der Kompatibilität mit Bremssystemen
- (38)
-
Abschnitt 6.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- (3)
- Die benannte Stelle nimmt in dem in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten technischen Dossier Bezug auf das nach Abschnitt 4.5.1 dieser TSI geforderte Instandhaltungsdossier.
- (39)
- In Abschnitt 6.5.2 Absatz 2 wird der Verweis auf „Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG” durch den Verweis auf „Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- (40)
-
Der erste Absatz des Abschnitts 7 über dem Abschnitt 7.1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten müssen für diese TSI nationale Umsetzungspläne entwickeln und dabei der Kohärenz des gesamten Eisenbahnsystems in der Europäischen Union Rechnung tragen. Diese Pläne müssen entsprechend den in den nachstehenden Abschnitten 7.1. bis 7.7 genannten Einzelheiten alle Vorhaben umfassen, die den Neubau, die Erneuerung und die Aufrüstung des Teilsystems „Infrastruktur” betreffen.
- (41)
-
Abschnitt 7.3.1 erhält folgende Fassung:
- 7.3.1.
- Aufrüstung oder Erneuerung einer Strecke
- (1)
- Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 bezeichnet der Ausdruck „Aufrüstung” umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossiers, soweit dieses vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.
- (2)
- Das Teilsystem „Infrastruktur” einer Strecke gilt im Zusammenhang mit dieser TSI als aufgerüstet, wenn mindestens die Leistungskennwerte Radsatzlast oder Lichtraumprofil, wie in Abschnitt 4.2.1 definiert, verbessert werden, um die Anforderungen eines anderen Verkehrscodes zu erfüllen.
- (3)
- In Einklang mit Artikel 2 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 bezeichnet der Ausdruck „Erneuerung” umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird.
- (4)
- In diesem Sinne sind Vorhaben, bei denen Elemente einer Strecke oder eines Streckenabschnitts systematisch ersetzt werden, als umfangreiche Austauscharbeiten anzusehen. Die Erneuerung unterscheidet sich vom Austausch im Rahmen der Instandhaltung gemäß nachstehenden Abschnitt 7.3.3, da sie die Möglichkeit zur Realisierung einer TSI-konformen Strecke bietet. Bei einer Erneuerung handelt es sich um denselben Fall wie bei einer Aufrüstung, jedoch ohne Änderung der Leistungskennwerte.
- (5)
- Eine Aufrüstung oder Erneuerung des Teilsystems „Infrastruktur” kann sich auf das gesamte Teilsystem auf einer bestimmten Strecke oder nur bestimmte Teile des Teilsystems erstrecken. Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 prüft die nationale Sicherheitsbehörde das Projekt und entscheidet, ob eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.
- (6)
- Ist eine neue Genehmigung erforderlich, so müssen die Teile des Teilsystems „Infrastruktur” , die Gegenstand der Aufrüstung oder Erneuerung sind, dieser TSI entsprechen und dem in Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Verfahren unterliegen, sofern nicht eine Genehmigung für die Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 erteilt wird.
- (7)
- Ist keine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, so wird dennoch die Einhaltung der vorliegenden TSI empfohlen. Kann diese Konformität nicht erreicht werden, informiert der Auftraggeber den Mitgliedstaat über die Gründe.
- (42)
- Abschnitt 7.3.2 wird gestrichen.
- (43)
-
Abschnitt 7.3.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- (4)
- In solchen Fällen ist anzumerken, dass keines dieser Elemente für sich allein die Konformität des gesamten Teilsystems gewährleisten kann. Die Konformität eines Teilsystems kann nur festgestellt werden, wenn sämtliche Elemente mit der TSI übereinstimmen.
- (44)
-
Abschnitt 7.6 erhält folgende Fassung:
- 7.6.
- Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge
- (45)
-
In Abschnitt 7.7 wird nach Buchstabe b und vor Abschnitt 7.7.1 folgender Absatz angefügt:
Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.
Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.
- (46)
-
Abschnitt 7.7.2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Für Bahnsteighöhen von 550 mm und 760 mm wird der konventionelle Wert bq0 für den Bahnsteigabstand nach folgenden Formeln berechnet:
- (47)
- In Abschnitt 7.7.8.1 wird der Titel „Bahnsteighöhe (4.2.9.3)” durch „Bahnsteighöhe (4.2.9.2)” ersetzt.
- (48)
- Abschnitt 7.7.11.1 Absatz 2 wird gestrichen.
- (49)
-
Abschnitt 7.7.13.5 erhält folgende Fassung:
- 7.7.13.5.
- Bahnsteighöhe (4.2.9.2)
- (50)
-
Tabelle 36 in Anlage A erhält folgende Fassung:
Tabelle 36
Bewertung von Interoperabilitätskomponenten für die EG-Konformitätserklärung
Zu bewertende Merkmale Bewertung in folgender Phase Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase
Herstellungsprozess und Produktprüfung
Entwurfsprüfung Prüfung des Fertigungsverfahrens Baumusterprüfung Produktqualität
(Serie)
- 5.3.1
- Schiene
- 5.3.1.1
- Schienenkopfprofil
X n.r. X X - 5.3.1.2
- Schienenstahl
X X X X - 5.3.2
- Schienenbefestigungssysteme
n.r. n.r. X X - 5.3.3
- Gleisschwellen
X X n.r. X - (51)
-
In Tabelle 37 in Anlage B erhält die Zeile „Gleislagestabilität in Längsrichtung” folgende Fassung:
Zu bewertende Merkmale Entwurfsprüfung Montage vor der Inbetriebnahme Besondere Bewertungsverfahren Gleislagestabilität in Längsrichtung (4.2.6.2) X n.r. 6.2.5
6.2.4.15
- (52)
-
Buchstabe c in Anlage C.2 erhält folgende Fassung:
- c)
- Schienenstützpunkt.
- (53)
-
Anlage E wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die EN-Streckenklasse wird durch die maximale Radsatzlast und sich aus dem Radsatzabstand ergebende geometrische Aspekte bestimmt. EN-Streckenklassen sind in Anhang A der EN 15528:2015 aufgeführt.”
- b)
-
Tabelle 38 erhält folgende Fassung:
Tabelle 38
EN-Streckenklasse — Zugehörige Geschwindigkeit (1) (6) [km/h] — Personenverkehr
Verkehrscode Personenwagen (einschl. Reisezugwagen, Gepäckwagen und Autotransportern) und leichte Güterwagen (2) (3) Lokomotiven und Triebköpfe (2) (4) Diesel- oder elektrisch betriebene Triebzüge, Triebfahrzeuge und Triebwagen (2) (3) P1 n.r. (12) n.r. (12) Offener Punkt P2 n.r. (12) n.r. (12) Offener Punkt P3a (> 160 km/h) A — 200
B1-160
D2-200 (11) Offener Punkt P3b (> 160 km/h) B1-160 D2-160 C2 (8) — 160
D2 (9) — 120
P4a (> 160 km/h) A — 200
B1-160
D2-200 (11) Offener Punkt P4b (> 160 km/h) A — 160
B1-140
D2-160 B1 (7) — 160
C2 (8) — 140
D2 (9) — 120
P5 B1-120 C2-120 (5) B1 (7) — 120 P6 a12 P1520 Offener Punkt P1600 Offener Punkt - c)
-
Die Anmerkung (1) erhält folgende Fassung:
- (1)
- Der in der Tabelle angegebene Geschwindigkeitswert stellt die Höchstanforderung für die Strecke dar und kann in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.1. (12) niedriger sein. Bei der Überprüfung einzelner Bauwerke einer Strecke ist es zulässig, die Art des Fahrzeugs und die örtlich zulässige Geschwindigkeit zu berücksichtigen.
- d)
-
Die Anmerkung (2) erhält folgende Fassung:
- (2)
- Personenfahrzeuge (einschl. Reisezugwagen, Gepäckwagen und Autotransporter), sonstige Fahrzeuge, Lokomotiven, Triebköpfe, diesel- und elektrisch betriebene Triebzüge, Triebfahrzeuge und Triebwagen sind in der TSI LOC&PAS definiert. Leichte Güterwagen sind wie Gepäckwagen definiert, nur dass sie in Zugeinheiten gefahren werden dürfen, die nicht für die Personenbeförderung vorgesehen sind.
- e)
- Anmerkung (10) wird gestrichen.
- f)
-
Die folgende Anmerkung (12) wird angefügt:
- (12)
- Angesichts des Stands der Betriebstechnik müssen keine harmonisierten Anforderungen festgelegt werden, um für diese Art von Fahrzeugen ein angemessenes Interoperabilitätsniveau für die Verkehrscodes P1 und P2 zu gewährleisten.
- (54)
-
Anlage F wird wie folgt geändert:
- a)
-
Tabelle 40 erhält folgende Fassung:
Tabelle 40
RA-Nummer — zugehörige Geschwindigkeit (1) (5) [Meilen pro Stunde] — Personenverkehr
Verkehrscode Personenwagen (einschl. Reisezugwagen, Gepäckwagen, und Autotransportern) und leichte Güterwagen (2) (3) (6) Lokomotiven und Triebköpfe (2) (4) Diesel- oder elektrisch betriebene Triebzüge, Triebfahrzeuge und Triebwagen (2) (3) (6) P1 n.r. (11) n.r. (11) Offener Punkt P2 n.r. (11) n.r. (11) Offener Punkt P3a (> 160 km/h) RA1-125
RA2-90
RA7-125 (7)
RA8-110 (7)
RA8-100 (8)
RA5-125 (9)
Offener Punkt P3b (> 160 km/h) RA1-100
RA2-90
RA8-100 (8)
RA5-100 (9)
RA3-100 P4a (> 160 km/h) RA1-125
RA2-90
RA7-125 (7)
RA7-100 (8)
RA4-125 (9)
Offener Punkt P4b (> 160 km/h) RA1-100
RA2-90
RA7-100 (8)
RA4-100 (9)
RA3-100 P5 RA1-75 RA5-75 (8) (10)
RA4-75 (9) (10)
RA3-75 P6 RA1 P1600 Offener Punkt - b)
-
Die Anmerkung (1) erhält folgende Fassung:
- (1)
- Der in der Tabelle angegebene Geschwindigkeitswert stellt die Höchstanforderung für die Strecke dar und kann in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.1. (12) niedriger sein. Bei der Überprüfung einzelner Bauwerke einer Strecke ist es zulässig, die Art des Fahrzeugs und die örtlich zulässige Geschwindigkeit zu berücksichtigen.
- c)
-
Die Anmerkung (2) erhält folgende Fassung:
- (2)
- Personenfahrzeuge (einschl. Reisezugwagen, Gepäckwagen und Autotransporter), sonstige Fahrzeuge, Lokomotiven, Triebköpfe, diesel- und elektrisch betriebene Triebzüge, Triebfahrzeuge und Triebwagen sind in der TSI LOC&PAS definiert. Leichte Güterwagen sind wie Gepäckwagen definiert, nur dass sie in Zugeinheiten gefahren werden dürfen, die nicht für die Personenbeförderung vorgesehen sind.
- d)
-
Folgende Anmerkung (11) wird hinzugefügt:
- (11)
- Angesichts des Stands der Betriebstechnik müssen keine harmonisierten Anforderungen festgelegt werden, um für diese Art von Fahrzeugen ein angemessenes Interoperabilitätsniveau für die Verkehrscodes P1 und P2 zu gewährleisten.
- (55)
- Absatz 4 in Anlage K direkt unter Tabelle 45 wird gestrichen.
- (56)
- Anlage L wird gestrichen.
- (57)
-
Der zweite Absatz von Abschnitt P3 in Anlage P wird folgendermaßen geändert (normale Schriftart):
„Der Ausrundungshalbmesser Rv ist auf 500 m begrenzt. Höhen nicht über 80 mm sind als Null anzunehmen innerhalb eines Halbmessers Rv zwischen 500 m und 625 m.”
- (58)
-
Tabelle 47 in Anlage Q erhält folgende Fassung:
Tabelle 47
Notifizierte nationale technische Vorschriften für Sonderfälle des Netzes des Vereinigten Königreichs
Sonderfall TSI-Abschnitt Anforderung Bezugsnummer der nationalen technischen Vorschrift Titel der nationalen technischen Vorschrift 7.7.17.1 4.2.1: Tabelle 2 und Tabelle 3 Streckenklassen: Begrenzungslinien GI/RT7073 Requirements for the Position of Infrastructure and for Defining and Maintaining Clearances GE/RT8073 Requirements for the Application of Standard Vehicle Gauges GI/RT7020 GB Requirements for Platform Height, Platform Offset and Platform Width 7.7.17.2 & 7.7.17.9 4.2.3.1 & 6.2.4.1 Lichtraumprofil GI/RT7073 Requirements for the Position of Infrastructure and for Defining and Maintaining Clearances GE/RT8073 Requirements for the Application of Standard Vehicle Gauges GI/RT7020 GB Requirements for Platform Height, Platform Offset and Platform Width 7.7.17.3 & 7.7.17.10 4.2.3.2: Tabelle 4 & 6.2.4.2 Gleisabstand GI/RT7073 Requirements for the Position of Infrastructure and for Defining and Maintaining Clearances 7.7.17.4 4.2.5.3 & Anlage J Maximal zulässige Herzstücklücke von Kreuzungen GC/RT5021 Track System Requirements GM/RT2466 Railway Wheelsets 7.7. 17.6 4.2.9.2 Bahnsteighöhe GI/RT7020 GB Requirements for Platform Height, Platform Offset and Platform Width 7.7. 17.7 & 7.7. 17.11 4.2.9.3 & 6.2.4.11 Bahnsteigabstand GI/RT7020 GB Requirements for Platform Height, Platform Offset and Platform Width GI/RT7073 Requirements for the Position of Infrastructure and for Defining and Maintaining Clearances - (59)
-
Anlage R erhält folgende Fassung:
- (60)
-
Tabelle 48 in Anlage S erhält folgende Fassung:
Tabelle 48
Begriffsbestimmungen
Begriff TSI-Abschnitt Begriffsbestimmung Actual point (RP)/
Praktischer Herzpunkt/
Pointe de coeur
4.2.8.6 Physisches Ende der Herzstückspitze. Abb. 2 zeigt die Beziehung zwischen praktischer (RP) und theoretischer Herzstückspitze (IP). Alert limit/
Auslösewert/
Limite d'alerte
4.5.2 Bezieht sich auf den Wert, bei dessen Überschreiten der Gleisgeometriezustand untersucht und in die regelmäßig geplanten Instandhaltungsarbeiten einbezogen werden muss. Axle load/
Radsatzlast/
Charge à l'essieu
4.2.1, 4.2.6.1 Summe der statischen senkrechten Radkräfte, die über einen Radsatz oder ein Paar unabhängiger Räder auf das Gleis wirken, dividiert durch die Erdbeschleunigung. Von den Bedingungen des Rad-Schiene-Kraftschlusses unabhängige Bremssysteme 4.2.6.2.2 Bei „von den Bedingungen des Rad-Schiene-Kraftschlusses unabhängigen Bremssystemen” handelt es sich um alle Bremssysteme, die unabhängig von den Bedingungen des Rad-Schiene-Kraftschlusses eine Bremskraft auf die Gleise aufbringen können (z. B. Magnetschienenbremsen und Wirbelstrombremsen). Cant/
Überhöhung/
Dévers de la voie
4.2.4.2
4.2.8.5
Höhendifferenz der beiden Schienen eines Gleises relativ zur Waagerechten an einer bestimmten Stelle, gemessen an den Mittellinien der Schienenoberkanten. Cant deficiency/Überhöhungsfehlbetrag/Insuffisance de devers 4.2.4.3 Differenz zwischen der angewandten Überhöhung und einer darüber liegenden ausgleichenden Überhöhung. Common crossing/
Starres Herzstück/
Coeur de croisement
4.2.8.6 Bauelement, das die Durchkreuzung zweier gegenüberliegender Fahrkanten von Weichen oder geraden Kreuzungen ermöglicht, bestehend aus einem Herzstück und zwei Flügelschienen. Crosswind/
Seitenwind/
Vents traversiers
4.2.10.2 Starker von der Seite kommender Wind, der den sicheren Zugbetrieb beeinträchtigen kann. Design value/
Planungswert/
Valeur de conception
4.2.3.4, 4.2.4.2, 4.2.4.5, 4.2.5.1, 4.2.5.3 Theoretischer Wert ohne Fertigungs-, Konstruktions- oder Instandhaltungstoleranzen. Design track gauge/
Konstruktionsspurweite/
Ecartement de conception de la voie
5.3.3 Ein einziger Wert, der sich ergibt, wenn alle Gleiskomponenten genau ihren geplanten Abmessungen, oder im Fall von Spannbreiten dem Median ihrer geplanten Abmessungen, entsprechen. Distance between track centres/
Gleisabstand/
Entraxe de voies
4.2.3.2 Abstand zwischen den Mittelachsen zweier benachbarter Gleise, gemessen parallel zur Lauffläche des Referenzgleises, d. h. des Gleises mit der geringsten Überhöhung. Dynamic lateral force/Dynamische Querkraft/
Effort dynamique transversal
4.2.6.3 Die Summe der von einem Radsatz in Querrichtung auf das Gleis wirkenden dynamischen Kräfte. Earthworks/
Erdbauwerke/
Ouvrages en terre
4.2.7.2, 4.2.7.4 Boden- und Bodenbefestigungsstrukturen, die Belastungen des Schienenverkehrs ausgesetzt sind. EN Line Category/
EN Streckenklasse/
EN Catégorie de ligne
4.2.7.4, Anlage E Klassifikation einer Strecke gemäß Anhang A der Norm EN 15528:2015, deren Ergebnis in dieser Norm als „Streckenklasse” bezeichnet wird. Sie bezeichnet den Widerstand der Infrastruktur gegenüber vertikalen Beanspruchungen durch Fahrzeuge, die die Strecke oder einzelne Streckenabschnitte im Regelbetrieb befahren. Equivalent conicity/
Äquivalente Konizität/
Conicité équivalente
4.2.4.5, 4.2.11.2 Der Tangens des Kegelwinkels eines Radsatzes mit kegelförmigen Rädern, deren Querbewegung die gleiche kinematische Wellenlänge wie der betrachtete Radsatz auf einer Geraden und in Bögen mit großem Bogenhalbmesser aufweist. Fixed nose protection/
Leitweite/
Cote de protection de pointe
4.2.5.3, Anlage J Abstand zwischen Herzstückspitze und Radlenker (Abmessung 2 in Abb. 10 unten). Flangeway depth/
Rillentiefe/
Profondeur d'ornière
4.2.8.6. Abstand zwischen Lauffläche und dem Boden der Führungsrille (Abmessung 6 in Abb. 10 unten). Flangeway width/
Rillenweite/
Largeur d'ornière
4.2.8.6. Abstand zwischen einer Fahrschiene und einem benachbarten Radlenker oder einer benachbarten Flügelschiene (Abmessung 5 in Abb. 10 unten). Free wheel passage at check rail/wing rail entry/
Freier Raddurchlauf im Radlenker-Einlauf/Flügelschienen-Einlauf/Côte d'équilibrage du contre-rail
4.2.8.6. Abstand zwischen der Außenseite des Radlenkers oder der Flügelschiene und der Innenseite der gegenüberliegenden Fahrschiene, gemessen im Einfahrtbereich des Radlenkers bzw. der Flügelschiene.
(Abmessung 4 in Abb. 10 unten). Der Einfahrtbereich ist der Punkt, an dem das Rad mit dem Radlenker bzw. der Flügelschiene in Kontakt gelangen darf.
Free wheel passage at crossing nose/
Freier Raddurchlauf im Bereich der Herzspitze/
Cote de libre passage dans le croisement
4.2.8.6. Abstand zwischen der Außenseite der Flügelschiene und dem gegenüberliegenden Radlenker (Abmessung 3 in Abb. 10 unten). Free wheel passage in switches/Freier Durchgang im Zungenbereich/Côte de libre passage de l'aiguillage 4.2.8.6. Abstand zwischen der Innenseite einer Weichenzunge und der Außenseite der gegenüberliegenden Weichenzunge (Abmessung 1 in Abb. 10 unten). Gauge/
Begrenzungslinie/
Gabarit
4.2.1,
4.2.3.1
Eine Reihe von Vorschriften einschließlich eines Bezugsprofils und der zugehörigen Berechnungsregeln, die die Bestimmung der Außendimensionen des Fahrzeugs und des infrastrukturseitig vorzusehenden Freiraums ermöglichen. HBW/HBW/HBW 5.3.1.2 Die Nicht-SI-Einheit der Stahlhärte, definiert in EN ISO 6506-1:2005 Metallische Werkstoffe — Härteprüfung nach Brinell — Prüfverfahren. Height of check rail/
Radlenkerüberhöhung/
Surélévation du contre rail
4.2.8.6,
Anlage J
Höhendifferenz zwischen Radlenker und Lauffläche (Abmessung 7 in Abb. 14 unten). Immediate Action Limit/Soforteingriffsschwelle/
Limite d'intervention immédiate
4.2.8, 4.5 Der Wert, bei dessen Überschreitung Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Entgleisungsrisiko auf ein annehmbares Maß zu reduzieren. Infrastructure Manager/
Betreiber der Infrastruktur/
Gestionnaire de l'Infrastructure
4.2.5.1, 4.2.8.3, 4.2.8.6, 4.2.11.2 4.4, 4.5.2, 4.6, 4.7, 6.2.2.1, 6.2.4, 6.4 Gemäß Definition in Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2001/14/EG vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29). In service value/
Wert im Betriebszustand/
Valeur en exploitation
4.2.8.5, 4.2.11.2 Zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Infrastruktur gemessener Wert. Intersection point (IP)/
Theoretischer Herzpunkt/
Point d'intersection théorique
4.2.8.6 Theoretischer Schnittpunkt der Fahrkanten in der Mitte der Weiche (Abb. 2). Intervention Limit/Eingriffsschwelle/
Valeur d'intervention
4.5.2 Der Wert, bei dessen Überschreitung korrektive Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, um zu verhindern, dass die Soforteingriffsschwelle vor der nächsten Inspektion erreicht wird. Isolated defect/
Einzelfehler/
Défaut isolé
4.2.8 Ein einzelner Mangel der Gleisgeometrie. Line speed/
Streckengeschwindigkeit/
Vitesse de la ligne
4.2.1 Höchstgeschwindigkeit, für die eine Strecke ausgelegt ist. Maintenance file/
Instandhaltungsdossier/
Dossier de maintenance
4.5.1 Teile des technischen Dossiers, die sich auf Einsatzbedingungen und -beschränkungen beziehen und Instandhaltungsanweisungen enthalten. Maintenance plan/
Instandhaltungsplan/
Plan de maintenance
4.5.2 Eine Reihe von Dokumenten, in denen die von einem Infrastrukturbetreiber festgelegten Verfahren zur Instandhaltung der Infrastruktur beschrieben sind. Multi-rail track/
Mehrschienengleis/
Voie à multi écartement
4.2.2.2 Gleis mit mehr als zwei Schienen, bei denen mindestens zwei Schienenpaare so gestaltet sind, dass sie jeweils als separate Gleise mit derselben oder unterschiedlicher Spurweite genutzt werden können. Nominal track gauge/Nennspurweite/
Ecartement nominal de la voie
4.2.4.1 Ein einziger Wert zur Angabe der Spurweite, der jedoch von der Konstruktionsspurweite abweichen kann. Normal service/
Regelbetrieb/
Service régulier
4.2.2.2
4.2.9
Geplanter fahrplanmäßiger Eisenbahnbetrieb. Passive provision/
Vorsorge für künftige Erweiterungen/Réservation pour extension future
4.2.9 Maßnahme, die eine künftige bauliche Erweiterung einer Infrastruktur (z. B. Bahnsteigverlängerung) zulässt. Performance Parameter/
Leistungskennwert/
Paramètre de performance
4.2.1 Parameter zur Beschreibung einer TSI-Streckenklasse, der als Grundlage für die Planung der Elemente des Teilsystems „Infrastruktur” und zur Angabe der Leistungsmerkmale einer Strecke verwendet wird. Plain line/
Freie Strecke/
Voie courante
4.2.4.5
4.2.4.6
4.2.4.7
Gleisabschnitt ohne Weichen und Kreuzungen. Point retraction/
Spitzenbeihobelung/
Dénivelation de la pointe de cœur
4.2.8.6 Die Bezugslinie in einfachen starren Herzstücken kann von der theoretischen Bezugslinie abweichen. Ab einem bestimmten Abstand vom Herzstück kann die Bezugslinie der Kreuzung je nach Konstruktion von dieser theoretischen Linie zurückverlegt und vom Spurkranz entfernt werden, um eine Berührung beider Elemente zu vermeiden. Dieser Fall ist in Abb. 2 dargestellt. Rail inclination/Schienenneigung/
Inclinaison du rail
4.2.4.5
4.2.4.7
Die Neigung des Kopfes einer im Gleis verlegten Schiene gegenüber der Gleisebene (Lauffläche); sie entspricht dem Winkel zwischen der Symmetrieachse der Schiene (oder einer äquivalenten symmetrischen Schiene mit demselben Schienenkopfprofil) und der Senkrechten zur Gleisebene. Rail pad/
Schienenzwischenlage/
Semelle sous rail
5.3.2 Elastische Schicht zwischen einer Schiene und den tragenden Schwellen oder Platten. Reverse curve/
Gegenbogen/
Courbes et contre-courbes
4.2.3.4 Zwei direkt aufeinander folgende Kurven in unterschiedlicher Richtung. Structure gauge/
Lichtraum/
Gabarit des obstacles
4.2.3.1 Der Raum um das Referenzgleis, in dem sich zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs weder Gegenstände oder Bauwerke noch Züge der Nachbargleise befinden dürfen. Die Bestimmung erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen auf der Grundlage des Bezugsprofils. Swing nose/Bewegliche Herzstückspitze 4.2.5.2 Im Zusammenhang mit der Komponente „einfaches Herzstück mit beweglicher Spitze” steht die Bezeichnung „bewegliches Herzstück” für den V-förmigen Teil des Herzstücks, der bewegt wird, um eine durchgängige Fahrkante für das Haupt-oder Zweiggleis zu erhalten. Switch/
Zungenvorrichtung/
Aiguillage
4.2.8.6 Gleisstück mit zwei feststehenden Schienen (Backenschienen) und zwei beweglichen Schienen (Weichenzungen) zur Führung von Fahrzeugen von einem Gleis auf ein anderes. Switches and crossings/
Weichen und Kreuzungen/
Appareil de voie
4.2.4.5, 4.2.4.7, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.8.6, 5.2, 6.2.4.4, 6.2.4.8, 6.2.5.2, 7.3.3, Anlagen C und D, Aus Weichenzungen und einzelnen Kreuzungen sowie den sie verbindenden Schienen bestehende Gleise. Through route/
Stammgleis/
Voie directe
Anlage D Im Zusammenhang mit Weichen und Kreuzungen der Fahrweg, der der allgemeinen Richtung des Gleises folgt. Track design/Oberbaukonstruktion 4.2.6, 6.2.5,
Anlagen C und D
Die Oberbaukonstruktion umfasst einen Querschnitt, der grundlegende Abmessungen und Gleiskomponenten (z. B. Schiene, Schienenbefestigungen, Schwellen, Schotter) festlegt zur Verwendung zusammen mit Betriebsbedingungen, die Auswirkungen auf die Kräfte in Bezug auf Absatz 4.2.6. haben, wie z. B. Radsatzlast, Geschwindigkeit und Bogenhalbmesser. Track gauge/
Spurweite/
Ecartement de la voie
4.2.4.1, 4.2.4.5, 4.2.8.4, 5.3.3, 6.1.5.2, 6.2.4.3, Anlage H Kleinster Abstand zwischen den die beiden Schienenkopfprofile schneidenden Senkrechten zur Lauffläche, gemessen zwischen 0 und 14 mm unterhalb der Lauffläche. Track twist/
Gleisverwindung/
Gauche
4.2.7.1.6
4.2.8.3, 6.2.4.9,
Die Gleisverwindung ist definiert als die algebraische Differenz zwischen zwei in einem festgelegten Abstand ermittelten gegenseitigen Höhenlagen und wird in der Regel als Neigung zwischen den beiden Stellen angegeben, an denen die gegenseitigen Höhenlagen gemessen werden. Train length/
Zuglänge/
Longueur du train
4.2.1 Länge eines Zugs, der auf einer bestimmten Strecke im Normalbetrieb fahren kann. Unguided length of an obtuse crossing/
Führungslose Stelle/
Lacune dans la traversée
4.2.5.3, Anlage J Der Abschnitt eines Kreuzungsstücks, in dem keine Führung für das Rad vorhanden ist, in EN 13232-3:2003 als „führungslose Strecke” bezeichnet. Usable length of a platform/Bahnsteignutzlänge/
Longueur utile de quai
4.2.1, 4.2.9.1 Die maximale durchgehende Länge desjenigen Bahnsteigabschnitts, an dem ein Zug unter normalen Betriebsbedingungen für das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste halten soll, wobei angemessene Anhaltewegtoleranzen einkalkuliert werden.
„Normale Betriebsbedingungen” bedeutet, dass das Eisenbahnsystem störungsfrei arbeitet (u. a. normale Schienenhaftung, funktionsfähige Signaleinrichtungen und ordnungsgemäße Funktion aller Bestandteile).
- (61)
-
Nr. 4 in Tabelle 49 in Anlage T erhält folgende Fassung:
4 EN 13848-1 Gleislagequalität — Teil 1: Beschreibung der Gleisgeometrie
(mit Änderung A1:2008)
2003
A1:2008
Soforteingriffsschwelle für Gleisverwindungen (4.2.8.3) - (62)
-
Nr. 9 in Tabelle 49 in Anlage T erhält folgende Fassung:
9 EN 15528 Bahnanwendungen — Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur 2015 Verkehrscodespezifische Kapazitätsanforderungen an Bauwerke (Anlage E)
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312).
- (**)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9).
- (***)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).
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