ANHANG VI VO (EU) 2019/776

ANHANG A

Verweise

In nachstehender Tabelle sind zu jedem Verweis in den Eckwerten (siehe Kapitel 4 dieser TSI) unter Verwendung der Ziffern in Tabelle A 2 (Tabelle A 2.1, Tabelle A 2.2, Tabelle A 2.3) die entsprechenden verbindlichen Spezifikationen angegeben.

Tabelle A 1

Verweis in Kapitel 4Ziffer (siehe Tabelle A 2)
4.1
4.1 aAbsichtlich gestrichen
4.1 bAbsichtlich gestrichen
4.1 c3
4.2.1
4.2.1 a27, 78
4.2.2
4.2.2 a14
4.2.2 b1, 4, 13, 15, 60
4.2.2 c31, 37b, c, d
4.2.2 d18, 20
4.2.2 e6
4.2.2 f7, 81, 82
4.2.3
4.2.3 a14
4.2.3 b1, 4, 13, 15, 60
4.2.3 cAbsichtlich gestrichen
4.2.3 d18, 21
4.2.4
4.2.4 a64, 65
4.2.4 b66
4.2.4 c67
4.2.4 d68
4.2.4 e73, 74
4.2.4 f32, 33
4.2.4 g48
4.2.4 h69, 70
4.2.4 j71, 72
4.2.4 k75, 76
4.2.5
4.2.5 a64, 65
4.2.5 b10, 39, 40
4.2.5 c19, 20
4.2.5 d9, 43
4.2.5 e16, 50
4.2.6.
4.2.6 a8, 25, 26, 36 c, 49, 52
4.2.6 b29, 45
4.2.6 c46
4.2.6 d34
4.2.6 e20
4.2.6 fAbsichtlich gestrichen
4.2.7
4.2.7 a12
4.2.7 b62, 63
4.2.7 c34
4.2.7 d9
4.2.7 e16
4.2.8
4.2.8 a11, 79, 83
4.2.9
4.2.9 a23
4.2.10
4.2.10 a77 (Abschnitt 3.1)
4.2.11
4.2.11 a77 (Abschnitt 3.2)
4.2.12
4.2.12 a6, 51
4.2.13
4.2.13 a32, 33, 51, 80
4.2.14
4.2.14 a5
4.2.15
4.2.15 a38

Spezifikationen

Für das streckenseitige Teilsystem ist eine der drei in Tabelle A 2 dieses Anhangs enthaltenen Tabellen (Tabelle A 2.1, Tabelle A 2.2, Tabelle A 2.3) anzuwenden. Für das fahrzeugseitige Teilsystem ist nach dem Übergangszeitraum gemäß Abschnitt 7.4.2.3 entweder Tabelle A 2.2 oder Tabelle A 2.3 anzuwenden. Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen klar bezeichneten Abschnitt aus einem anderen Dokument, sei es im Wortlaut oder durch einen Verweis, so ist der betreffende Abschnitt — und nur dieser — als Teil des in Tabelle A 2 aufgeführten Dokuments zu betrachten. Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen „verbindlichen” oder „normativen” Verweis auf ein Dokument, das nicht in der Tabelle A 2 aufgeführt ist, so ist für die Zwecke dieser TSI das Dokument, auf das verwiesen wird, stets als akzeptabler Nachweis der Konformität mit den Eckwerten (der für die Zertifizierung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen verwendet werden kann und keine Änderung der TSI erfordert) und nicht als verbindliche Spezifikation anzusehen.

Anmerkung: Als „reserviert” vermerkte Spezifikationen in Tabelle A 2 sind auch in Anhang G als offene Punkte aufgeführt, wenn zur Klärung dieser offenen Punkte nationale Vorschriften notifiziert werden müssen. Reservierte Unterlagen, die nicht als offene Punkte aufgeführt sind, dienen der Systemverbesserung.

Tabelle A 2.1

Liste der verbindlichen Spezifikationen

Ziffer

Spezifikationsgruppe # 1 (nur für streckenseitige Teilsysteme. Für fahrzeugseitige Teilsysteme nach dem in Abschnitt 7.4.2.3 definierten Übergangszeitraum nicht anzuwenden.)

(ETCS Baseline 2 und GSM-R Baseline 1)

QuelleBezeichnung der UnterlageVersionAnmerkungen
1ERA/ERTMS/003204ERTMS/ETCS Functional requirement specification5.0
2Absichtlich gestrichen
3SUBSET-023Glossary of Terms and Abbreviations2.0.0
4SUBSET-026System Requirements Specification2.3.0
5SUBSET-027FFFIS Juridical recorder-downloading tool2.3.0Anmerkung 1
6SUBSET-033FIS for man-machine interface2.0.0
7SUBSET-034FIS for the train interface2.0.0
8SUBSET-035Specific Transmission Module FFFIS2.1.1
9SUBSET-036FFFIS for Eurobalise2.4.1
10SUBSET-037EuroRadio FIS2.3.0
11SUBSET-038Offline key management FIS2.3.0
12SUBSET-039FIS for the RBC/RBC handover2.3.0
13SUBSET-040Dimensioning and Engineering rules2.3.0
14SUBSET-041Performance Requirements for Interoperability2.1.0
15SUBSET-108Interoperability related consolidation on TSI Annex A documents1.2.0
16SUBSET-044FFFIS for Euroloop2.3.0
17Absichtlich gestrichen
18SUBSET-046Radio infill FFFS2.0.0
19SUBSET-047Trackside-Trainborne FIS for Radio infill2.0.0
20SUBSET-048Trainborne FFFIS for Radio infill2.0.0
21SUBSET-049Radio infill FIS with LEU/interlocking2.0.0
22Absichtlich gestrichen
23SUBSET-054Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables2.1.0
24Absichtlich gestrichen
25SUBSET-056STM FFFIS Safe time layer2.2.0
26SUBSET-057STM FFFIS Safe link layer2.2.0
27SUBSET-091Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 22.5.0
28Absichtlich gestrichen
29SUBSET-102Test specification for interface „K” 1.0.0
30Absichtlich gestrichen
31SUBSET-094Functional requirements for an onboard reference test facility2.0.2
32EIRENE FRSGSM-R Functional requirements specification8.0.0Anmerkung 10
33EIRENE SRSGSM-R System requirements specification16.0.0Anmerkung 10
34A11T6001(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio13.0.0
35Absichtlich gestrichen
36 aAbsichtlich gestrichen
36 bAbsichtlich gestrichen
36 cSUBSET-074-2FFFIS STM Test cases document1.0.0
37 aAbsichtlich gestrichen
37 bSUBSET-076-5-2Test cases related to features2.3.3
37 cSUBSET-076-6-3Test sequences2.3.3
37 dSUBSET-076-7Scope of the test specifications1.0.2
37 eAbsichtlich gestrichen
3806E068ETCS Marker-board definition2,0
39SUBSET-092-1ERTMS EuroRadio Conformance Requirements2.3.0
40SUBSET-092-2ERTMS EuroRadio test cases safety layer2.3.0
41Absichtlich gestrichen
42Absichtlich gestrichen
43SUBSET 085Test specification for Eurobalise FFFIS2.2.2
44Absichtlich gestrichen
45SUBSET-101Interface „K” Specification1.0.0
46SUBSET-100Interface „G” Specification1.0.1
47Absichtlich gestrichen
48ReserviertTest specification for mobile equipment GSM-RAnmerkung 4
49SUBSET-059Performance requirements for STM2.1.1
50SUBSET-103Test specification for Euroloop1.0.0
51ReserviertErgonomic aspects of the DMI
52SUBSET-058FFFIS STM Application layer2.1.1
53Absichtlich gestrichen
54Absichtlich gestrichen
55Absichtlich gestrichen
56Absichtlich gestrichen
57Absichtlich gestrichen
58Absichtlich gestrichen
59Absichtlich gestrichen
60Absichtlich gestrichen
61Absichtlich gestrichen
62ReserviertRBC-RBC Test specification for safe communication interface
63SUBSET-098RBC-RBC Safe Communication Interface1.0.0
64EN 301 515Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways2.3.0Anmerkung 2
65TS 102 281Detailed requirements for GSM operation on railways3.0.0Anmerkung 3
66TS 103 169ASCI Options for Interoperability1.1.1
67(MORANE) P 38 T 9001FFFIS for GSM-R SIM Cards5.0Anmerkung 10
68ETSI TS 102 610Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways1.3.0
69(MORANE) F 10 T 6002FFFS for Confirmation of High Priority Calls5.0
70(MORANE) F 12 T 6002FIS for Confirmation of High Priority Calls5.0
71(MORANE) E 10 T 6001FFFS for Functional Addressing4.1
72(MORANE) E 12 T 6001FIS for Functional Addressing5.1
73(MORANE) F 10 T6001FFFS for Location Dependent Addressing4
74(MORANE) F 12 T6001FIS for Location Dependent Addressing3
75(MORANE) F 10 T 6003FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties4
76(MORANE) F 12 T 6003FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties4
77ERA/ERTMS/033281Interfaces between CCS trackside and other subsystems4.0Anmerkung 7
78ReserviertSafety requirements for ETCS DMI functions
79EntfälltEntfällt
80EntfälltEntfällt
81EntfälltEntfällt
82EntfälltEntfällt

Tabelle A 2.2

Liste der verbindlichen Spezifikationen

Ziffer

Spezifikationsgruppe # 2

(ETCS Baseline 3 Maintenance Release 1 und GSM-R Baseline 1)

QuelleBezeichnung der UnterlageVersionAnmerkungen
1Absichtlich gestrichen
2Absichtlich gestrichen
3SUBSET-023Glossary of Terms and Abbreviations3.1.0
4SUBSET-026System Requirements Specification3.4.0
5SUBSET-027FIS Juridical Recording3.1.0
6ERA_ERTMS_015560ETCS Driver Machine interface3.4.0
7SUBSET-034Train Interface FIS3.1.0
8SUBSET-035Specific Transmission Module FFFIS3.1.0
9SUBSET-036FFFIS for Eurobalise3.0.0
10SUBSET-037EuroRadio FIS3.1.0
11SUBSET-038Offline key management FIS3.0.0
12SUBSET-039FIS for the RBC/RBC handover3.1.0
13SUBSET-040Dimensioning and Engineering rules3.3.0
14SUBSET-041Performance Requirements for Interoperability3.1.0
15Absichtlich gestrichen
16SUBSET-044FFFIS for Euroloop2.4.0
17Absichtlich gestrichen
18Absichtlich gestrichen
19SUBSET-047Trackside-Trainborne FIS for Radio infill3.0.0
20SUBSET-048Trainborne FFFIS for Radio infill3.0.0
21Absichtlich gestrichen
22Absichtlich gestrichen
23SUBSET-054Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables3.0.0
24Absichtlich gestrichen
25SUBSET-056STM FFFIS Safe time layer3.0.0
26SUBSET-057STM FFFIS Safe link layer3.0.0
27SUBSET-091Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 23.4.0
28Absichtlich gestrichen
29SUBSET-102Test specification for interface „K” 2.0.0
30Absichtlich gestrichen
31SUBSET-094Functional requirements for an onboard reference test facility3.0.0
32EIRENE FRSGSM-R Functional requirements specification8.0.0Anmerkung 10
33EIRENE SRSGSM-R System requirements specification16.0.0Anmerkung 10
34A11T6001(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio13.0.0
35Absichtlich gestrichen
36 aAbsichtlich gestrichen
36 bAbsichtlich gestrichen
36 cSUBSET-074-2FFFIS STM Test cases document3.0.0
37 aAbsichtlich gestrichen
37 bSUBSET-076-5-2Test cases related to features3.2.0
37 cSUBSET-076-6-3Test sequences3.1.0
37 dSUBSET-076-7Scope of the test specifications3.2.0
37 eAbsichtlich gestrichen
3806E068ETCS Marker-board definition2,0
39SUBSET-092-1ERTMS EuroRadio Conformance Requirements3.0.0
40SUBSET-092-2ERTMS EuroRadio test cases safety layer3.0.0
41Absichtlich gestrichen
42Absichtlich gestrichen
43SUBSET 085Test specification for Eurobalise FFFIS3.0.0
44Absichtlich gestrichen
45SUBSET-101Interface „K” Specification2.0.0
46SUBSET-100Interface „G” Specification2.0.0
47Absichtlich gestrichen
48ReserviertTest specification for mobile equipment GSM-RAnmerkung 4
49SUBSET-059Performance requirements for STM3.0.0
50SUBSET-103Test specification for Euroloop1.1.0
51Absichtlich gestrichen
52SUBSET-058FFFIS STM Application layer3.1.0
53Absichtlich gestrichen
54Absichtlich gestrichen
55Absichtlich gestrichen
56Absichtlich gestrichen
57Absichtlich gestrichen
58Absichtlich gestrichen
59Absichtlich gestrichen
60SUBSET-104ETCS System Version Management3.2.0
61Absichtlich gestrichen
62Absichtlich gestrichen
63SUBSET-098RBC-RBC Safe Communication Interface3.0.0
64EN 301 515Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways2.3.0Anmerkung 2
65TS 102 281Detailed requirements for GSM operation on railways3.0.0Anmerkung 3
66TS 103 169ASCI Options for Interoperability1.1.1
67(MORANE) P 38 T 9001FFFIS for GSM-R SIM Cards5.0Anmerkung 10
68ETSI TS 102 610Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways1.3.0
69(MORANE) F 10 T 6002FFFS for Confirmation of High Priority Calls5.0
70(MORANE) F 12 T 6002FIS for Confirmation of High Priority Calls5.0
71(MORANE) E 10 T 6001FFFS for Functional Addressing4.1
72(MORANE) E 12 T 6001FIS for Functional Addressing5.1
73(MORANE) F 10 T6001FFFS for Location Dependent Addressing4
74(MORANE) F 12 T6001FIS for Location Dependent Addressing3
75(MORANE) F 10 T 6003FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties4
76(MORANE) F 12 T 6003FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties4
77ERA/ERTMS/033281Interfaces between CCS trackside and other subsystems4.0Anmerkung 7
78Absichtlich gestrichenAnmerkung 6:
79SUBSET-114KMC-ETCS Entity Off-line KM FIS1.0.0
80Absichtlich gestrichenAnmerkung 5:
81ReserviertTrain Interface FFFIS
82ReserviertFFFIS TI — Safety Analysis

Tabelle A 2.3

Liste der verbindlichen Spezifikationen

Ziffer

Spezifikationsgruppe # 3

(ETCS Baseline 3 Release 2 und GSM-R Baseline 1)

QuelleBezeichnung der UnterlageVersionAnmerkungen
1Absichtlich gestrichen
2Absichtlich gestrichen
3SUBSET-023Glossary of Terms and Abbreviations3.3.0
4SUBSET-026System Requirements Specification3.6.0
5SUBSET-027FIS Juridical Recording3.3.0
6ERA_ERTMS_015560ETCS Driver Machine interface3.6.0
7SUBSET-034Train Interface FIS3.2.0
8SUBSET-035Specific Transmission Module FFFIS3.2.0
9SUBSET-036FFFIS for Eurobalise3.1.0
10SUBSET-037EuroRadio FIS3.2.0
11SUBSET-038Offline key management FIS3.1.0
12SUBSET-039FIS for the RBC/RBC handover3.2.0
13SUBSET-040Dimensioning and Engineering rules3.4.0
14SUBSET-041Performance Requirements for Interoperability3.2.0
15Absichtlich gestrichen
16SUBSET-044FFFIS for Euroloop2.4.0
17Absichtlich gestrichen
18Absichtlich gestrichen
19SUBSET-047Trackside-Trainborne FIS for Radio infill3.0.0
20SUBSET-048Trainborne FFFIS for Radio infill3.0.0
21Absichtlich gestrichen
22Absichtlich gestrichen
23SUBSET-054Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables3.0.0
24Absichtlich gestrichen
25SUBSET-056STM FFFIS Safe time layer3.0.0
26SUBSET-057STM FFFIS Safe link layer3.1.0
27SUBSET-091Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 23.6.0
28Absichtlich gestrichen
29SUBSET-102Test specification for interface „K” 2.0.0
30Absichtlich gestrichen
31SUBSET-094Functional requirements for an onboard reference test facility3.1.0
32EIRENE FRSGSM-R Functional requirements specification8.0.0Anmerkung 10
33EIRENE SRSGSM-R System requirements specification16.0.0Anmerkung 10
34A11T6001(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio13.0.0
35Absichtlich gestrichen
36 aAbsichtlich gestrichen
36 bAbsichtlich gestrichen
36 cSUBSET-074-2FFFIS STM Test cases document3.1.0
37 aAbsichtlich gestrichen
37 bSUBSET-076-5-2Test cases related to features3.3.0
37 cSUBSET-076-6-3Test sequences3.2.0
37 dSUBSET-076-7Scope of the test specifications3.3.0
37 eAbsichtlich gestrichen
3806E068ETCS Marker-board definition2,0
39SUBSET-092-1ERTMS EuroRadio Conformance Requirements3.1.0
40SUBSET-092-2ERTMS EuroRadio test cases safety layer3.1.0
41Absichtlich gestrichen
42Absichtlich gestrichen
43SUBSET 085Test specification for Eurobalise FFFIS3.0.0
44Absichtlich gestrichen
45SUBSET-101Interface „K” Specification2.0.0
46SUBSET-100Interface „G” Specification2.0.0
47Absichtlich gestrichen
48ReserviertTest specification for mobile equipment GSM-RAnmerkung 4
49SUBSET-059Performance requirements for STM3.1.0
50SUBSET-103Test specification for Euroloop1.1.0
51Absichtlich gestrichen
52SUBSET-058FFFIS STM Application layer3.2.0
53Absichtlich gestrichen
54Absichtlich gestrichen
55Absichtlich gestrichen
56Absichtlich gestrichen
57Absichtlich gestrichen
58Absichtlich gestrichen
59Absichtlich gestrichen
60SUBSET-104ETCS System Version Management3.3.0
61Absichtlich gestrichen
62Absichtlich gestrichen
63SUBSET-098RBC-RBC Safe Communication Interface3.0.0
64EN 301 515Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways2.3.0Anmerkung 2
65TS 102 281Detailed requirements for GSM operation on railways3.0.0Anmerkung 3
66TS 103 169ASCI Options for Interoperability1.1.1
67(MORANE) P 38 T 9001FFFIS for GSM-R SIM Cards5.0Anmerkung 10
68ETSI TS 102 610Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways1.3.0
69(MORANE) F 10 T 6002FFFS for Confirmation of High Priority Calls5.0
70(MORANE) F 12 T 6002FIS for Confirmation of High Priority Calls5.0
71(MORANE) E 10 T 6001FFFS for Functional Addressing4.1
72(MORANE) E 12 T 6001FIS for Functional Addressing5.1
73(MORANE) F 10 T6001FFFS for Location Dependent Addressing4
74(MORANE) F 12 T6001FIS for Location Dependent Addressing3
75(MORANE) F 10 T 6003FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties4
76(MORANE) F 12 T 6003FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties4
77ERA/ERTMS/033281Interfaces between CCS trackside and other subsystems4.0Anmerkung 7
78Absichtlich gestrichenAnmerkung 6:
79SUBSET-114KMC-ETCS Entity Off-line KM FIS1.1.0
80Absichtlich gestrichenAnmerkung 5:
81ReserviertTrain Interface FFFIS
82ReserviertFFFIS TI — Safety Analysis
83SUBSET-137On-line Key Management FFFIS1.0.0

Anmerkung 1: Verbindlich ist nur die Funktionsbeschreibung der aufzuzeichnenden Informationen, nicht jedoch die der technischen Merkmale der Schnittstelle.

Anmerkung 2: Die Abschnitte der Spezifikationen in EN 301 515 Abschnitt 2.1, die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als „MI” eingestuft sind, sind verpflichtend.

Anmerkung 3: Die in den Tabellen 1 und 2 von TS 102 281 aufgeführten Änderungsanträge (CR), die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als „MI” eingestufte Abschnitte betreffen, sind verpflichtend.

Anmerkung 4: Ziffer 48 bezieht sich nur auf Testfälle für mobile GSM-R-Ausrüstung und wird vorläufig reserviert. Ein Katalog der vorhandenen harmonisierten Testfälle für die Bewertung mobiler Ausrüstungen und Netze entsprechend den in Abschnitt 6.1.2 dieser TSI angegebenen Schritten wird in diese Tabellen aufgenommen, wenn dies in einer zukünftigen Änderung der TSI vereinbart wird.

Anmerkung 5: Die am Markt verfügbaren Produkte sind bereits auf die Anforderungen der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine zugeschnitten und vollständig interoperabel, sodass in der TSI „ZZS” keine Norm spezifiziert werden muss.

Anmerkung 6: Die ursprünglich für Ziffer 78 vorgesehenen Informationen wurden nun in Ziffer 27 (SUBSET-091) aufgenommen.

Anmerkung 7: Dieses Dokument ist unabhängig von der ETCS- und der GSM-R-Baseline.

Anmerkung 8: Absichtlich gestrichen.

Anmerkung 9: Absichtlich gestrichen.

Anmerkung 10: Gemäß der TSI „ZZS” sind nur die Anforderungen der Kategorie (MI) verpflichtend.

Anmerkung 11: Absichtlich gestrichen.

Anmerkung 12: Absichtlich gestrichen.

Anmerkung 13: Absichtlich gestrichen.

Anmerkung 14: Absichtlich gestrichen.

Tabelle A 3

Liste der verbindlichen Normen

Unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel 4 und Kapitel 6 dieser TSI stellt die Anwendung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Normenfassungen und ihrer folgenden Änderungen, wenn diese als harmonisierte Norm im Zertifizierungsprozess veröffentlicht werden, ein geeignetes Mittel zur vollständigen Einhaltung des in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission festgelegten Risikomanagementprozesses dar.
Nr.QuelleBezeichnung des Dokuments und AnmerkungenVersionAnmerkung
A1EN 50126-1Bahnanwendungen — Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) — Teil 1: Generischer RAMS-Prozess2017
19991,2
A2EN 50128Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme2011
A3EN 50129Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik20031
A4EN 50159Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme20101
A5EN 50126-2Bahnanwendungen — Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit und Sicherheit (RAMS) — Teil 2: Systembezogene Sicherheitsmethodik20173

Anmerkung 1: Diese Norm ist harmonisiert, siehe Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. C 435 vom 15.12.2017), in der auch auf veröffentlichte redaktionelle Berichtigungen hingewiesen wird.

Anmerkung 2: Diese Fassung der Norm kann im Übergangszeitraum, der in der aktualisierten Fassung der Norm festgelegt ist, verwendet werden.

Anmerkung 3: Zusammen mit EN 50126-1 (2017) anzuwenden.

Tabelle A 4

Liste der verbindlichen Normen für zugelassene Labore

Nr.QuelleBezeichnung des Dokuments und AnmerkungenVersionAnmerkung
A6ISO/IEC 17025Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien2017

ANHANG G

Offene Punkte

Offener Punkt Anmerkungen
Bremsaspekte

Gilt nur für ETCS-Baseline 2 (siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 15).

Geklärt für ETCS-Baseline 3 (siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffern 4 und 13).

Zuverlässigkeits-/Verfügbarkeitsanforderungen Häufiger Betrieb in der Rückfallebene durch Fehler in der ZZS-Ausrüstung beeinträchtigt die Systemsicherheit.
Eigenschaften von Streusand auf Schienen

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Kein offener Punkt für 1520 mm.

Eigenschaften von Spurkranz-Schmierstoffgebern Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77
Kombination von Fahrzeugmerkmalen mit Auswirkungen auf die Kurzschlussimpedanz Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

leitungsgebundene Störung:

Fahrzeugimpedanz

Unterwerk-Impedanz (nur für Gleichstromnetze)

Grenzwerte außerhalb des Bandes

Den Unterwerken zugeordnete und Fahrzeugen zugeordnete Störstromgrenzwerte

Spezifikation für Messungen, Prüfungen und Evaluierungen

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Der Anhang der Verordnung (EU) 2016/919 wird wie folgt geändert:

(1)
Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:

a)
Im zweiten Unterabsatz wird der Text „Anhang I Abschnitte 1.2 und 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG” durch den Text „Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
b)
Die Nummern 1 bis 4 werden durch folgenden Text ersetzt:

1.
Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Verbrennungs- oder elektrischen Triebfahrzeugen, Verbrennungs- oder elektrischen Triebzügen, und Reisezugwagen, die mit einem Führerstand ausgerüstet sind.
2.
Spezialfahrzeuge, z. B. Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge, die mit einem Führerstand ausgerüstet sind und im Beförderungsmodus auf eigenen Rädern betrieben werden sollen.

Diese Liste von Fahrzeugen schließt auch jene Fahrzeuge ein, die speziell für den Betrieb auf den verschiedenen in Abschnitt 1.2 (Geografischer Anwendungsbereich) beschriebenen Typen von Hochgeschwindigkeitsstrecken konzipiert sind.

(2)
Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

1.2.
Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems wie in Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Infrastrukturfälle. Die TSI gilt für Bahnnetze der Spurweiten 1435 mm, 1520 mm, 1524 mm, 1600 mm und 1668 mm. Sie gilt jedoch nicht für kurze grenzüberschreitende Strecken mit Spurweite 1520 mm, die mit Netzen von Drittstaaten verbunden sind.

(3)
Abschnitt 1.3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Text „Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG” wird durch den Text „Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
b)
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:

8.
die für bestehende Teilsysteme geltenden Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, und in diesen Fällen unter Angabe der Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung für das Fahrzeug oder das streckenseitige Teilsystem erforderlich machen — Kapitel 7 (Umsetzung der TSI für die ZZS-Teilsysteme);
9.
die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen — Kapitel 4 (Beschreibung der Teilsysteme).

c)
Der Text „Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG” wird durch den Text „Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.

(4)
Abschnitt 2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

In Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 werden die ZZS-Teilsysteme wie folgt definiert:

a)
Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung: „Alle erforderlichen streckenseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherheit, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.”
b)
Fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung: „Alle erforderlichen fahrzeugseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherheit, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.” ;

(5)
Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die TSI für das ZZS-Teilsystem legt nur diejenigen Anforderungen fest, die zur Gewährleistung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen(*) erforderlich sind.

b)
Der Text Bei den Klasse-B-Systemen für das transeuropäische Eisenbahnsystem handelt es sich um eine begrenzte Anzahl bestehender Zugsicherungssysteme, die bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren. wird durch Bei den Klasse-B-Systemen für das transeuropäische Eisenbahnsystem handelt es sich um eine begrenzte Anzahl bestehender Zugsicherungs- und Sprechfunksysteme, die bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren. ersetzt.
c)
Der Text Klasse-B-Systeme für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union sind eine begrenzte Anzahl bestehender Zugsicherungssysteme, die in diesen Netzen vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren. wird durch Klasse-B-Systeme für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union sind eine begrenzte Anzahl bestehender Zugsicherungs- und Sprechfunksysteme, die in diesen Netzen bereits vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren. ersetzt.
d)
Der Text Eine Aufstellung der Klasse-B-Systeme enthält die technische Unterlage der Europäischen Eisenbahnagentur „List of CCS class B systems” , ERA/TD/2011-11, Version 3.0. wird durch Eine Aufstellung der Klasse-B-Systeme enthält die technische Unterlage der Eisenbahnagentur der Europäischen Union „List of CCS class B systems” , ERA/TD/2011-11, Version 4.0. ersetzt.
e)
Der Text „Alle ZZS-Teilsysteme, auch wenn sie in dieser TSI nicht spezifiziert werden, sind gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission zu bewerten.” wird nach dem letzten Absatz von Abschnitt 2.2 angefügt.

(6)
Abschnitt 2.3 erhält folgende Fassung:

2.3
Streckenseitige Anwendungsstufen/Levels (ETCS)

Die in dieser TSI spezifizierten Schnittstellen legen die Methoden der Datenübertragung zum und (gegebenenfalls) vom Zug fest. Die ETCS-Spezifikationen in dieser TSI enthalten Anwendungsstufen, anhand deren die Übertragungssysteme für eine streckenseitige Implementierung so ausgewählt werden können, dass sie die jeweiligen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen dieser TSI gelten für alle Anwendungsstufen. Für die technische Definition der ETCS-Anwendungsstufen siehe Anhang A 4.1c.

(7)
Abschnitt 3.1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Text „Richtlinie 2008/57/EG” wird durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
b)
Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 angefügt:

6.
Zugänglichkeit.

(8)
Abschnitt 3.2.1 erhält folgende Fassung:

3.2.1
Sicherheit

Bei jedem Projekt an den ZZS-Teilsystemen sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Gefahr einer durch die ZZS-Teilsysteme verursachten Störung den für den jeweiligen Verkehr zulässigen Risikograd nicht übersteigt. Damit die zur Gewährleistung der Sicherheit getroffenen Maßnahmen die Interoperabilität nicht gefährden, müssen die Anforderungen des in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwertes beachtet werden. Für das ETCS der Klasse A wird das für das Teilsystem insgesamt geforderte Sicherheitsziel auf das fahrzeug- und das streckenseitige ZZS-Teilsystem aufgeteilt. Die genauen Anforderungen sind durch den in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwert spezifiziert. Diese Sicherheitsanforderung ist zusammen mit der in Abschnitt 3.2.2 (Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit) geforderten Verfügbarkeit zu erfüllen. Für das ETCS der Klasse A:
a)
von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern vorgenommene Änderungen sind im Einklang mit den Prozessen und Verfahren ihres Sicherheitsmanagementsystems zu verwalten;
b)
von anderen Akteuren (z. B. Herstellern oder anderen Lieferanten) vorgenommene Änderungen sind gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) entsprechend dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission(***) festgelegten Risikomanagementprozesses zu verwalten.
Zudem wird gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 die ordnungsgemäße Anwendung des in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Risikomanagementverfahrens sowie die Eignung der Ergebnisse dieser Anwendung von einer Bewertungsstelle für die gemeinsame Sicherheitsmethode (im Folgenden „CSM-Bewertungsstelle” ) unabhängig bewertet. Die CSM-Bewertungsstelle muss gemäß den Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 in den Bereichen „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” und „Sichere Integration des Systems” akkreditiert oder anerkannt sein, was für Bewertungsstellen in Abschnitt 5 „Klassifizierung” des entsprechenden Eintrags in der Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur (ERADIS) angegeben ist. Die Anwendung der in Anhang A Tabelle A 3 genannten Spezifikationen ist ein geeignetes Mittel für die vollständige Einhaltung des Risikomanagementverfahrens gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission im Hinblick auf Entwurf, Implementierung, Produktion, Installation und Validierung (einschließlich der Sicherheitsanerkennung) von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen. Wenn andere als die in Anhang A Tabelle 3 genannten Spezifikationen angewendet werden, ist die Gleichwertigkeit mit den Spezifikationen in Anhang A Tabelle 3 nachzuweisen. Wenn die in Anhang A Tabelle A 3 genannten Spezifikationen als geeignetes Mittel für die vollständige Einhaltung des Risikomanagementverfahrens gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission angewendet werden, sind die unabhängigen Sicherheitsbewertungstätigkeiten, die nach den in Anhang A Tabelle A 3 genannten Spezifikationen notwendig sind, von einer entsprechend dem vorherigen Abschnitt akkreditierten oder anerkannten Bewertungsstelle statt von einem unabhängigen Sicherheitsgutachter gemäß Cenelec durchzuführen, um unnötige Doppelarbeit bei der unabhängigen Bewertung zu vermeiden.

(9)
Abschnitt 3.2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Grad des Risikos durch Alterung und Verschleiß der im Teilsystem verwendeten Komponenten ist zu kontrollieren. Die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 müssen erfüllt werden.”

(10)
Abschnitt 3.2.5.2 wird gestrichen.
(11)
Der folgende neue Abschnitt 3.2.6 wird angefügt:

3.2.6
Zugänglichkeit

Im Hinblick auf die grundlegende Anforderung „Zugänglichkeit” gibt es für die ZZS-Teilsysteme keine verpflichtenden Anforderungen.

(12)
Abschnitt 4.1.1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Änderung in Nummer 16 betrifft nicht die deutsche Fassung.
b)
Eine neue Nummer 17 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

17.
ETCS- und Funk-Systemkompatibilität (Abschnitt 4.2.17).

(13)
In Abschnitt 4.1.2 wird der Text „die Bewegung von TSI-konformen fahrzeugseitigen Teilsystemen nicht eingeschränkt wird.” durch „die Bewegung von Fahrzeugen mit TSI-konformen fahrzeugseitigen Teilsystemen nicht eingeschränkt wird.” ersetzt.
(14)
In Abschnitt 4.1.3 erhält Tabelle 4.1 folgende Fassung:

Tabelle 4.1

Teilsystem Teil Eckwerte
Fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung Zugsicherung 4.2.1, 4.2.2, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.12, 4.2.14, 4.2.16, 4.2.17
Funkkommunikation (Sprache) 4.2.1.2, 4.2.4.1, 4.2.4.2, 4.2.5.1, 4.2.13, 4.2.16, 4.2.17
Datenfunkkommunikation 4.2.1.2, 4.2.4.1, 4.2.4.3, 4.2.5.1, 4.2.6.2, 4.2.16, 4.2.17
Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung Zugsicherung 4.2.1, 4.2.3, 4.2.5, 4.2.7, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.15, 4.2.16, 4.2.17
Funkkommunikation (Sprache) 4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5.1, 4.2.7, 4.2.16, 4.2.17
Datenfunkkommunikation 4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5.1, 4.2.7, 4.2.16, 4.2.17
Zugortung 4.2.10, 4.2.11, 4.2.16

(15)
Der Titel von Abschnitt 4.2.1 erhält folgende Fassung: Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung.
(16)
Abschnitt 4.2.2 erhält folgende Fassung:

4.2.2.
Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität

Der Eckwert für die fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität beschreibt sämtliche Funktionen, die für einen sicheren Zugbetrieb notwendig sind. Die Hauptfunktion besteht in der automatischen Zugsicherung und Führerstandssignalisierung:
(1)
Einstellung der Zugeigenschaften (z. B. Höchstgeschwindigkeit, Bremsleistung),
(2)
Wahl des Überwachungsmodus auf der Grundlage streckenseitiger Informationen,
(3)
Ausführung von Weg- und Geschwindigkeitsfunktionen,
(4)
Zugortung in einem Koordinatensystem anhand von Eurobalise-Ortsangaben,
(5)
Berechnung des dynamischen Geschwindigkeitsprofils für die Fahrt anhand von Zugmerkmalen und streckenseitigen Informationen,
(6)
Überwachung des dynamischen Geschwindigkeitsprofils während der Fahrt,
(7)
Bereitstellung der Überwachungskurve.
Diese Funktionen sind gemäß Anhang A 4.2.2b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang A 4.2.2a entsprechen. Die Prüfanforderungen sind in Anhang A 4.2.2c festgelegt. Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang A 4.2.2a und 4.2.2b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:
(1)
Kommunikation mit dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem

a)
Eurobalisen-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.2 (Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug).
b)
Euroloop-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.3 (Euroloop-Kommunikation mit dem Zug). Diese Funktion ist fahrzeugseitig optional, es sei denn, streckenseitig ist Euroloop in ETCS Level 1 installiert und die Entlassungsgeschwindigkeit ist aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt (z. B. Schutz von Gefahrpunkten).
c)
Funkdatenübertragung für Radio-Infill. Siehe Anhang A 4.2.2d Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.6.2 (Schnittstelle zwischen GSM-R-Funkdatenkommunikation und ETCS) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Diese Funktion ist fahrzeugseitig optional, es sei denn, streckenseitig ist die Funkdatenübertragung für Radio-Infill in ETCS Level 1 installiert und die Entlassungsgeschwindigkeit ist aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt (z. B. Schutz von Gefahrpunkten).
d)
Funkdatenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.6.2 (Schnittstelle zwischen GSM-R-Funkdatenkommunikation und ETCS) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Diese Funkdatenübertragung ist optional, außer im Betrieb auf ETCS-Level-2- oder ETCS-Level-3-Strecken.

(2)
Kommunikation mit dem Triebfahrzeugführer. Siehe Anhang A 4.2.2e und Abschnitt 4.2.12 (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine).
(3)
Kommunikation mit dem STM. Siehe Abschnitt 4.2.6.1 (Schnittstelle zwischen ETCS und STM). Diese Funktion umfasst:

a)
Management der STM-Ausgangssignale
b)
Bereitstellung von Daten für das STM
c)
Management der STM-Übergänge.

(4)
Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs (Zugintegrität) — Liefert die Zugintegrität für das fahrzeugseitige Teilsystem und ist optional, sofern es nicht streckenseitig benötigt wird.
(5)
Überwachung des Erhaltungszustands und Unterstützung bei eingeschränktem Betrieb. Diese Funktion umfasst:

a)
Initialisierung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität
b)
Unterstützung bei eingeschränktem Betrieb
c)
Abschaltung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität.

(6)
Unterstützung der gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung für behördliche Zwecke. Siehe Abschnitt 4.2.14 (Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung).
(7)
Übermittlung von Informationen/Anweisungen und Empfang der Statusinformationen der Fahrzeuge:

a)
zur Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine. Siehe Abschnitt 4.2.12 (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine)
b)
zu/von der Zugschnittstelle. Siehe Anhang A 4.2.2 f.

(17)
Abschnitt 4.2.3 erhält folgende Fassung:

4.2.3.
Streckenseitige ETCS-Funktionalität

Dieser Eckwert beschreibt die streckenseitige ETCS-Funktionalität. Er enthält alle ETCS-Funktionen, die notwendig sind, um einen sicheren Fahrweg für einen bestimmten Zug bereitzustellen. Die Hauptfunktion ist:
(1)
Ortung eines bestimmten Zuges in einem auf Eurobalise-Ortsangaben basierenden Koordinatensystem (Level 2 und Level 3)
(2)
Umsetzung der Information von der streckenseitigen Signaltechnik in ein Standardformat für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem
(3)
Übermittlung von Fahraufträgen, einschließlich Streckenbeschreibung und zugbezogener Anweisungen.
Diese Funktionen sind gemäß Anhang A 4.2.3b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang A 4.2.3a entsprechen. Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang A 4.2.3a und Anhang A 4.2.3b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:
(1)
Kommunikation mit dem fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystem. Dies umfasst:

a)
Eurobalisen-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.2 (Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug) und Abschnitt 4.2.7.4 [Eurobalise/streckenseitige Elektronik (Line-side Electronic Unit — LEU)];
b)
Euroloop-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.3 (Euroloop-Kommunikation mit dem Zug) und Abschnitt 4.2.7.5 (Euroloop/LEU). Euroloop betrifft nur Level 1 und ist hier optional;
c)
Funkdatenübertragung für Radio-Infill. Siehe Anhang A 4.2.3d, Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.7.3 (GSM-R/streckenseitige ETCS-Funktionalität) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Radio-Infill betrifft nur Level 1 und ist hier optional;
d)
Funkdatenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.7.3 (GSM-R/streckenseitige ETCS-Funktionalität) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Die Funkdatenübertragung betrifft nur Level 2 und Level 3;

(2)
Generierung von Informationen/Anweisungen an das fahrzeugseitige ETCS, z. B. Informationen zum Öffnen/Schließen der Luftklappen, Anheben/Absenken des Stromabnehmers, Ein/Ausschalten des Hauptschalters und Umschalten von Traktionssystem A auf Traktionssystem B. Die Implementierung dieser Funktion ist für die streckenseitige Anlage optional; sie kann allerdings aufgrund anderer geltender TSI oder nationaler Bestimmungen oder einer Evaluierung und Bewertung von Risiken vorgeschrieben sein, um die sichere Integration der Teilsysteme zu gewährleisten;
(3)
Management der Übergänge zwischen Bereichen, die von unterschiedlichen ETCS-Streckenzentralen (Radio Block Centres, RBC) überwacht werden (nur relevant für Level 2 und Level 3). Siehe Abschnitt 4.2.7.1 (Funktionale Schnittstelle zwischen ETCS-Streckenzentralen) und 4.2.7.2 (Technische Schnittstelle zwischen ETCS-Streckenzentralen).

(18)
In Abschnitt 4.2.6.3 wird der Verweis auf „4.2.6f” gestrichen.
(19)
In Abschnitt 4.2.11 wird der Text „streckenseitiger ZZS-Ausrüstung.” durch „streckenseitigen ZZS-Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen” ersetzt.
(20)
In Abschnitt 4.2.16 wird der Text „fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme” durch „fahrzeugseitigen ZZS-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme” ersetzt.
(21)
Der folgende neue Abschnitt 4.2.17 wird angefügt:

4.2.17.
ETCS- und Funk-Systemkompatibilität

Aufgrund der verschiedenen möglichen Umsetzungen und des Stands der Migration auf vollständig konforme ZZS-Teilsysteme sind für den Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsystemen Überprüfungen durchzuführen. Die Notwendigkeit dieser Überprüfungen ist als eine Maßnahme zur Stärkung des Vertrauens in die technische Kompatibilität zwischen den ZZS-Teilsystemen zu betrachten. Diese Überprüfungen werden bis nach Erreichen des in Abschnitt 6.1.2.1 genannten Grundsatzes voraussichtlich reduziert werden.

4.2.17.1.
ETCS-Systemkompatibilität

Bei der ETCS-Systemkompatibilität (im Folgenden „ESC” ) handelt es sich um die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ETCS-Teilen der ZZS-Teilsysteme innerhalb eines Verwendungsgebietes. Bei dem ESC-Typ handelt es sich um den Wert, der zur Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen einem fahrzeugseitigen ETCS-Teil und einem Abschnitt im Verwendungsgebiet vergeben wird. Alle Abschnitte des Netzes der Union, die die gleichen Überprüfungen zum Nachweis der ESC erfordern, besitzen den gleichen ESC-Typ.

4.2.17.2.
Funk-Systemkompatibilität

Bei der Funk-Systemkompatibilität (im Folgenden „RSC” ) handelt es sich um die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen den Teilen fahrzeugseitige Funkkommunikation (Sprache) oder Datenfunkkommunikation und streckenseitige Funkkommunikation (Sprache) oder Datenfunkkommunikation der ZZS-Teilsysteme. Bei dem RSC-Typ handelt es sich um den Wert, der zur Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen Sprech- oder Datenfunk und einem Abschnitt im Verwendungsgebiet vergeben wird. Alle Abschnitte des Netzes der Union, die die gleichen Überprüfungen zum Nachweis der RSC erfordern, besitzen den gleichen RSC-Typ.

(22)
Abschnitt 4.3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Änderung im Titel der Tabellen betrifft nicht die deutsche Fassung.
b)
Abschnitt 4.3.1 erhält folgende Fassung:

4.3.1
Schnittstelle zum Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung”

Schnittstelle zur TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung”
Verweis TSI „ZZS” Verweis TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” (1)
Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt
Betriebsvorschriften (normaler und eingeschränkter Betrieb) 4.4

Triebfahrzeugführerheft

Betriebsvorschriften

4.2.1.2.1

4.4

Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten 4.2.15 Erkennung von streckenseitigen Signalen 4.2.2.8
Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges 4.2.2 Bremsleistung 4.2.2.6

Verwendung der Sandstreuanlage

Fahrzeugseitige Spurkranzschmierung

Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen

4.2.10 Triebfahrzeugführerheft 4.2.1.2.1
Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung 4.2.14 Borddatenaufzeichnung 4.2.3.5
ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine 4.2.12 Zugnummer 4.2.3.2.1
GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine 4.2.13 Zugnummer 4.2.3.2.1
Schlüsselmanagement 4.2.8 Abfahrbereitschaft des Zuges 4.2.2.7
Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge 4.9 Parameter für das Fahrzeug und die Kompatibilität zwischen Zug und der zu befahrenden Strecke Anlage D1

c)
Abschnitt 4.3.2 erhält folgende Fassung:

4.3.2.
Schnittstelle zum Teilsystem „Fahrzeuge”

Schnittstelle zu den TSI „Fahrzeuge”
Verweis TSI „ZZS” Verweis TSI „Fahrzeuge”
Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt
Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: Fahrzeugkonstruktion 4.2.10 Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen kompatibel sein müssen TSI „Fahrzeuge” Hochgeschwindigkeit (HS)(2) Radsatzlage 4.2.7.9.2
Radsatzlast 4.2.3.2
Sandstreuanlage 4.2.3.10
elektrischer Widerstand zwischen den Rädern 4.2.3.3.1
TSI RS CR(3) 4.2.3.3.1.1
TSI „LOC & PAS” (4) 4.2.3.3.1.1
TSI „Güterwagen” (5) 4.2.3.2
Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern kompatibel sein müssen TSI „Fahrzeuge” HS Radsatzgeometrie 4.2.7.9.2
Räder 4.2.7.9.3
TSI RS CR 4.2.3.3.1.2
TSI „LOC & PAS” 4.2.3.3.1.2
TSI „Güterwagen” 4.2.3.3
Fahrzeugmerkmale, die mit Koppelschleifen kompatibel sein müssen TSI RS HS entfällt
TSI RS CR 4.2.3.3.1.3
TSI „LOC & PAS” 4.2.3.3.1.3
TSI „Güterwagen” 4.2.3.3
Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung 4.2.11 Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen kompatibel sein müssen TSI RS HS 4.2.6.6.1
TSI RS CR 4.2.3.3.1.1
TSI „LOC & PAS” 4.2.3.3.1.1
TSI „Güterwagen” 4.2.3.3
Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern kompatibel sein müssen TSI RS HS 4.2.6.6.1
TSI RS CR 4.2.3.3.1.2
TSI „LOC & PAS” 4.2.3.3.1.2
TSI „Güterwagen” 4.2.3.3
Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges 4.2.2 Schnellbremsleistung TSI RS HS Schnellbremsung 4.2.4.1
Betriebsbremsung 4.2.4.4
TSI RS CR Schnellbremsung 4.2.4.5.2
Betriebsbremsung 4.2.4.5.3
TSI „LOC & PAS” Schnellbremsung 4.2.4.5.2
Betriebsbremsung 4.2.4.5.3
TSI „Güterwagen” 4.2.4.1.2
Position der fahrzeugseitigen Antennen der ZZS 4.2.2 Kinematische Begrenzungslinie TSI RS HS 4.2.3.1
TSI RS CR 4.2.3.1
TSI „LOC & PAS” 4.2.3.1
TSI „Güterwagen” entfällt
Trennung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität 4.2.2 Betriebsvorschriften TSI RS HS 4.2.7.9.1
TSI RS CR 4.2.12.3
TSI „LOC & PAS” 4.2.12.3
TSI „Güterwagen” entfällt
Datenschnittstellen 4.2.2 Überwachungs- und Diagnosekonzepte TSI RS HS 4.2.7.10
TSI RS CR 4.2.1.1
TSI „LOC & PAS” 4.2.1.1
TSI „Güterwagen” entfällt
Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten 4.2.15

Äußere Sichtbarkeit

Scheinwerfer

TSI RS HS 4.2.7.4.1.1
TSI RS CR 4.2.7.1.1
TSI „LOC & PAS” 4.2.7.1.1
TSI „Güterwagen” entfällt
Äußeres Sichtfeld des Triebfahrzeugführers TSI RS HS Sichtlinie 4.2.2.6 b
Stirnscheibe 4.2.2.7
TSI RS CR Sichtlinie 4.2.9.1.3.1
Stirnscheibe 4.2.9.2
TSI „LOC & PAS” Sichtlinie 4.2.9.1.3.1
Stirnscheibe 4.2.9.2
TSI „Güterwagen” entfällt
Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung 4.2.14 Aufzeichnungsgerät TSI RS HS 4.2.7.10
TSI RS CR 4.2.9.6
TSI „LOC & PAS” 4.2.9.6
TSI „Güterwagen” entfällt
Befehle an die Fahrzeugausrüstung

4.2.2

4.2.3

Phasentrennung TSI RS HS 4.2.8.3.6.7
TSI RS CR 4.2.8.2.9.8
TSI „LOC & PAS” 4.2.8.2.9.8
TSI „Güterwagen” entfällt
Schnellbremsbefehl 4.2.2 Schnellbremsbefehl TSI RS HS entfällt
TSI RS CR 4.2.4.4.1
TSI „LOC & PAS” 4.2.4.4.1
TSI „Güterwagen” entfällt
Bau von Ausrüstung 4.2.16 Werkstoffanforderungen TSI RS HS 4.2.7.2.2
TSI RS CR 4.2.10.2.1
TSI „LOC & PAS” 4.2.10.2.1
TSI „Güterwagen” entfällt

d)
In Abschnitt 4.3.4 wird der Text „Phasentrennstellen” durch „Phasentrennstrecken” ersetzt.

(23)
Die Änderung in Abschnitt 4.4 betrifft nicht die deutsche Fassung.
(24)
In Abschnitt 4.5.1 wird am Ende von Nummer 1 der folgende Text angefügt: „Zur Behebung von Ausrüstungsfehlern siehe Abschnitt 6.5.” .
(25)
Abschnitt 4.8 erhält folgende Fassung:

4.8
Register

Die in die Register gemäß den Artikeln 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 einzutragenden Daten sind Gegenstand des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission(****) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission(*****).

(26)
Nach Abschnitt 4.8 wird der folgende neue Abschnitt 4.9 angefügt:

4.9.
Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Die zum Zweck der Streckenkompatibilitätsprüfung vom Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Parameter des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems sind in Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission(******) beschrieben.

(27)
Abschnitt 5.1 erhält folgende Fassung:

5.1
Begriffsbestimmung

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind Interoperabilitätskomponenten „Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte.

(28)
Am Ende von Abschnitt 5.2.2 wird der folgende neue Absatz angefügt:

„Die Einhaltung der Eckwerte in Kapitel 4 durch interne Schnittstellen der Gruppe von Interoperabilitätskomponenten muss nicht überprüft werden. Die Einhaltung durch externe Schnittstellen der Gruppe von Interoperabilitätskomponenten muss überprüft werden, um die Konformität mit den Eckwerten im Zusammenhang mit den Anforderungen für diese externen Schnittstellen nachzuweisen.”

(29)
Abschnitt 5.3 wird wie folgt geändert:

a)
Tabelle 5.1.a erhält folgende Fassung:

Tabelle 5.1.a

Grundlegende Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems

1 2 3 4
Nr. Interoperabilitätskomponente (IK) Merkmale Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4
1 ETCS (Fahrzeug) Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität (ohne Weg- und Geschwindigkeitsmessung) 4.2.2

ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen

RBC (Funkdatenübertragung optional)

Radio-Infill-Unit (Funktion optional)

Eurobalise-Luftschnittstelle

Euroloop-Luftschnittstelle (Funktion optional)

4.2.5

4.2.5.1

4.2.5.1

4.2.5.2

4.2.5.3

Schnittstellen

STM (Einrichtung der K-Schnittstelle optional)

GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für ETCS-Datenanwendungen

Weg- und Geschwindigkeitsmessung

Schlüsselmanagement

ETCS-ID-Management

ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

Zugschnittstelle

Fahrdatenaufzeichnung

4.2.6.1

4.2.6.2

4.2.6.3

4.2.8

4.2.9

4.2.12

4.2.2

4.2.14

Bau von Ausrüstung 4.2.16
2 Weg- und Geschwindigkeitsmessausrüstung Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität: nur Weg- und Geschwindigkeitsmessung 4.2.2
Schnittstellen
ETCS (Fahrzeug)
4.2.6.3
Bau von Ausrüstung 4.2.16
3 Schnittstelle des externen STM Schnittstellen
ETCS (Fahrzeug)
4.2.6.1
4

GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für Sprachanwendungen

Anmerkung: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente.

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM)

4.2.1.2

4.5.1

Grundlegende Kommunikationsfunktionen 4.2.4.1
Sprach- und Betriebskommunikationsanwendungen 4.2.4.2
Schnittstellen

GSM-R-Luftschnittstelle

GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

4.2.5.1

4.2.13

Bau von Ausrüstung 4.2.16
5

GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für ETCS-Datenanwendungen

Anmerkung: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente.

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM)

4.2.1.2

4.5.1

Grundlegende Kommunikationsfunktionen 4.2.4.1
ETCS-Datenkommunikationsanwendungen 4.2.4.3
Schnittstellen

ETCS (Fahrzeug)

GSM-R-Luftschnittstelle

4.2.6.2

4.2.5.1

Bau von Ausrüstung 4.2.16
6

SIM-Karte für GSM-R

Anmerkung: Der GSM-R-Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, den Eisenbahnunternehmen die für die GSM-R-Endgeräte zu verwendenden SIM-Karten bereitzustellen.

Grundlegende Kommunikationsfunktionen 4.2.4.1
Bau von Ausrüstung 4.2.16

b)
Tabelle 5.1.b erhält folgende Fassung:

Tabelle 5.1.b

Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems

Anhand folgender Tabelle soll beispielhaft der Aufbau verdeutlicht werden. Andere Gruppen sind zulässig.

1 2 3 4
Nr. Gruppe von Interoperabilitätskomponenten Merkmale Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4
1

ETCS (Fahrzeug)

Weg- und Geschwindigkeitsmessausrüstung

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität 4.2.2

ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen

RBC (Funkdatenübertragung optional)

Radio-Infill-Unit (Funktion optional)

Eurobalise-Luftschnittstelle

Euroloop-Luftschnittstelle (Funktion optional)

4.2.5

4.2.5.1

4.2.5.1

4.2.5.2

4.2.5.3

Schnittstellen

STM (Einrichtung der K-Schnittstelle optional)

GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für ETCS-Datenanwendungen

Schlüsselmanagement

ETCS-ID-Management

ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

Zugschnittstelle

Fahrdatenaufzeichnung

4.2.6.1

4.2.6.2

4.2.8

4.2.9

4.2.12

4.2.2

4.2.14

Bau von Ausrüstung 4.2.16

c)
Tabelle 5.2.a erhält folgende Fassung:

Tabelle 5.2.a

Grundlegende Interoperabilitätskomponenten des streckenseitigen ZZS-Teilsystems

1 2 3 4
Nr. Interoperabilitätskomponente (IK) Merkmale Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4
1 RBC Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Radio-Infill und Euroloop) 4.2.3
ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug 4.2.5.1
Schnittstellen

Benachbartes RBC

Datenfunkkommunikation

Schlüsselmanagement

ETCS-ID-Management

4.2.7.1, 4.2.7.2

4.2.7.3

4.2.8.

4.2.9

Bau von Ausrüstung 4.2.16
2 Radio-Infill-Unit Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen) 4.2.3
ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug 4.2.5.1
Schnittstellen

Datenfunkkommunikation

Schlüsselmanagement

ETCS-ID-Management

Stellwerk und LEU

4.2.7.3

4.2.8.

4.2.9.

4.2.3

Bau von Ausrüstung 4.2.16
3 Eurobalise Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug 4.2.5.2
Schnittstellen
LEU — Eurobalise
4.2.7.4
Bau von Ausrüstung 4.2.16
4 Euroloop Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Euroloop-Kommunikation mit dem Zug 4.2.5.3
Schnittstellen
LEU — Euroloop
4.2.7.5
Bau von Ausrüstung 4.2.16
5 LEU Eurobalise Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen) 4.2.3
Schnittstellen
LEU — Eurobalise
4.2.7.4
Bau von Ausrüstung 4.2.16
6 LEU Euroloop Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Eurobalise und Level-2- und Level-3-Funktionen) 4.2.3
Schnittstellen
LEU — Euroloop
4.2.7.5
Bau von Ausrüstung 4.2.16
7 Achszähler Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen (nur für Achszähler relevante Parameter) 4.2.10
Elektromagnetische Verträglichkeit (nur für Achszähler relevante Parameter) 4.2.11
Bau von Ausrüstung 4.2.16

(30)
Abschnitt 6.1 erhält folgende Fassung:

6.1.
Einleitung

6.1.1.
Allgemeine Grundsätze

6.1.1.1.
Einhaltung der Eckwerte

Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 dieser TSI wird durch die Einhaltung der in Kapitel 4 festgelegten Eckwerte gewährleistet. Der Nachweis dieser Einhaltung erfolgt durch
(1)
die Konformitätsbewertung der in Kapitel 5 genannten Interoperabilitätskomponenten (siehe Abschnitte 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3, 6.2.4),
(2)
Prüfung der Teilsysteme (siehe Abschnitte 6.3 und 6.4).

6.1.1.2.
Grundlegende Anforderungen, die durch nationale Vorschriften erfüllt werden

In bestimmten Fällen können einige der grundlegenden Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt werden, und zwar bei
(1)
Verwendung von Klasse-B-Systemen,
(2)
offenen Punkten in der TSI,
(3)
Nichtanwendung der TSI (Ausnahmen) gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797,
(4)
Sonderfällen gemäß Abschnitt 7.6.
In solchen Fällen ist die Einhaltung jener Vorschriften unter der Verantwortung der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß notifizierten Verfahren zu bewerten. Siehe Abschnitt 6.4.2.

6.1.1.3.
Teilkonformität mit den TSI-Anforderungen

Im Hinblick auf die Prüfung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch Einhaltung der Eckwerte kann unbeschadet der Verpflichtungen nach Kapitel 7 dieser TSI für ZZS-Teilsysteme und -Interoperabilitätskomponenten, die nicht alle der in Kapitel 4 spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen (einschließlich der Spezifikationen in Anhang A) aufweisen, eine EG-Konformitätsbescheinigung bzw. eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, wenn folgende Bedingungen für die Ausstellung und Verwendung solcher Bescheinigungen erfüllt sind:
(1)
Der Antragsteller für die EG-Prüfung eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems hat zu entscheiden, welche Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen vorhanden sein müssen, damit die betrieblichen Ziele erreicht werden, und sicherzustellen, dass keine Anforderungen, die den TSI widersprechen oder über sie hinausgehen, auf die fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme übertragen werden.
(2)
Der Betrieb eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, das nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweist, kann Einsatzbedingungen und -beschränkungen unterliegen, die sich aus der Kompatibilität und/oder sicheren Integration mit den streckenseitigen ZZS-Teilsystemen ergeben. Unbeschadet der in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und zugehörigen Dokumenten beschriebenen Aufgaben der benannten Stellen muss der Antragsteller für die EG-Prüfung sicherstellen, dass das technische Dossier alle Angaben(*******) enthält, die ein Betreiber benötigt, um sich über solche Einsatzbedingungen und -beschränkungen zu informieren.
(3)
Die Genehmigungsstelle kann die Genehmigung für die Inbetriebnahme oder das Inverkehrbringen für ZZS-Teilsysteme, die nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweisen, in hinreichend begründeten Fällen verweigern oder bestimmte Einsatzbedingungen und -beschränkungen für ihren Betrieb auferlegen.
Verfügt eine ZZS-Interoperabilitätskomponente oder ein ZZS-Teilsystem nicht über alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt 6.4.3.

6.1.2.
Grundsätze für die Prüfung von ETCS und GSM-R

6.1.2.1.
Grundsatz

Grundsätzlich können fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme mit EG-Prüferklärung unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen mit jedem streckenseitigen ZZS-Teilsystem mit EG-Prüferklärung ohne zusätzliche Prüfungen eingesetzt werden. Die Erfüllung dieses Grundsatzes wird erreicht durch
(1)
Vorschriften für Konstruktion und Einbau der fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsysteme;
(2)
Prüfspezifikationen, anhand deren nachgewiesen wird, dass das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem den Anforderungen dieser TSI entsprechen und miteinander kompatibel sind.

6.1.2.2.
Betriebliche Prüfszenarien

Für die Zwecke dieser TSI ist ein „betriebliches Prüfszenario” eine Abfolge streckenseitiger und fahrzeugseitiger Ereignisse, die mit den ZZS-Teilsystemen in Verbindung stehen oder diese beeinflussen (z. B. Senden/Empfangen von Mitteilungen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Betriebshandlungen von Betreibern) und ihrer vorgesehenen zeitlichen Abstände, um den vorgesehenen Betrieb des Eisenbahnsystems in Situationen zu prüfen, die für ETCS und GSM-R relevant sind (z. B. Einfahrt eines Zuges in einen ausgerüsteten Bereich, Zugaktivierung, Überfahren eines Halt zeigenden Signals). Die betrieblichen Prüfszenarien basieren auf den für das Projekt festgelegten Konstruktionsvorschriften. Die Übereinstimmung einer Implementierung in realer Umgebung mit dem betrieblichen Prüfszenario muss durch die Erfassung von Informationen über leicht zugängliche (vorzugsweise die in dieser TSI spezifizierten) Schnittstellen überprüfbar sein.

6.1.2.3.
Anforderungen an betriebliche Prüfszenarien

Die Konstruktionsvorschriften für den streckenseitigen ETCS- und GSM-R-Teil sowie die zugehörigen betrieblichen Prüfszenarien für das streckenseitige ZZS-Teilsystem müssen zur Beschreibung aller vorgesehenen Betriebsfälle, die für das streckenseitige ZZS-Teilsystem im Normalbetrieb und in definierten Rückfallszenarien relevant sind, ausreichen und darüber hinaus
(1)
mit den Spezifikationen, auf die in dieser TSI verwiesen wird, im Einklang stehen;
(2)
auf der Annahme basieren, dass die Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale der fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme, die in Wechselwirkung mit dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem stehen, den Anforderungen dieser TSI entsprechen;
(3)
mit denjenigen identisch sein, die im Rahmen des EG-Prüfverfahrens für das streckenseitige ZZS-Teilsystem verwendet werden, sodass überprüft werden kann, dass durch die implementierten Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale sichergestellt ist, dass der vorgesehene Betriebsfall in Verbindung mit den relevanten Betriebsarten und Übergängen zwischen Anwendungsstufen (Levels) und Betriebsarten der fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme durchgeführt werden kann.

6.1.2.4.
Anforderungen an die ETCS-Systemkompatibilität

Die Agentur stellt alle Überprüfungen für den Nachweis der technischen Kompatibilität eines fahrzeugseitigen Teilsystems mit dem streckenseitigen Teilsystem in einem technischen Dokument zusammen und verwaltet sie. Die Infrastrukturbetreiber, mit Unterstützung durch die ETCS-Hersteller, übermitteln der Agentur für ihr Netz bis spätestens zum 16. Januar 2020 die Definition der in ihrem Netz notwendigen Überprüfungen (gemäß Abschnitt 4.2.17). Die Infrastrukturbetreiber stufen die ETCS-Strecken im IR nach ESC-Typen ein. Die Infrastrukturbetreiber übermitteln der Agentur jegliche Änderungen an den genannten Überprüfungen in ihrem Netz. Die Agentur aktualisiert das technische Dokument innerhalb von fünf Arbeitstagen.

6.1.2.5.
Anforderungen an die Funk-Systemkompatibilität

Die Agentur stellt alle Überprüfungen für den Nachweis der technischen Kompatibilität eines fahrzeugseitigen Teilsystems mit dem streckenseitigen Teilsystem in einem technischen Dokument zusammen und verwaltet sie. Die Infrastrukturbetreiber, mit Unterstützung durch die GSM-R-Hersteller, übermitteln der Agentur für ihr Netz bis spätestens zum 16. Januar 2020 die Definition der in ihrem Netz notwendigen Überprüfungen (gemäß Abschnitt 4.2.17). Die Infrastrukturbetreiber stufen ihre Strecken im IR nach RSC-Typen für Sprache sowie (falls zutreffend) nach ETCS-Daten ein. Die Infrastrukturbetreiber übermitteln der Agentur jegliche Änderungen an den genannten Überprüfungen in ihrem Netz. Die Agentur aktualisiert das technische Dokument innerhalb von fünf Arbeitstagen.

(31)
Abschnitt 6.2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 6.2.1 wird der Verweis auf „Artikel 13 Absatz 1 und Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG” durch den Verweis auf „Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
b)
Tabelle 6.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6.1

Anforderungen für die Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente oder einer Gruppe von Interoperabilitätskomponenten

Nr. Aspekt Gegenstand der Bewertung Nachweise
1 Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale Überprüfung, dass alle vorgeschriebenen Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, umgesetzt wurden und die Anforderungen dieser TSI erfüllen. Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfabläufen gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird.
Überprüfung, welche optionalen Funktionen und Schnittstellen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, umgesetzt wurden und dass sie die Anforderungen dieser TSI erfüllen. Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfabläufen gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird.
Überprüfung, welche zusätzlichen (in dieser TSI nicht spezifizierten) Funktionen und Schnittstellen umgesetzt wurden und dass dadurch keine Konflikte mit implementierten, in dieser TSI spezifizierten Funktionen entstehen. Folgenabschätzung
2 Bau von Ausrüstung Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen, soweit sie in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, festgelegt wurden. Unterlagen zu den verwendeten Werkstoffen und erforderlichenfalls Prüfungen, die gewährleisten, dass die Anforderungen der Eckwerte, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, erfüllt werden.
Außerdem Überprüfung der einwandfreien Funktion unter den Umgebungsbedingungen, für die die Interoperabilitätskomponente ausgelegt ist. Prüfungen gemäß den Spezifikationen des Antragstellers
3 Zuverlässig-keit, Verfügbarkeit, Instandhalt-ungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 festgelegt wurden, nämlich

1.
die Einhaltung quantitativer zulässiger Gefährdungsraten (THR) durch zufällige Ausfälle und
2.
dass der Entwicklungsprozess so gestaltet ist, dass systematische Fehler entdeckt und beseitigt werden können.
1.
Berechnungen der durch zufällige Ausfälle bedingten Gefährdungsraten, belegt durch Zuverlässigkeitsdaten.

2.1.
Das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement des Herstellers entspricht während der gesamten Entwicklungs-, Fertigungs- und Prüfphase anerkannten Standards (siehe Anmerkung).
2.2.
Der Software- und der Hardware-Entwicklungszyklus sowie die Integration von Software und Hardware entsprechen jeweils einem anerkannten Standard (siehe Anmerkung).
2.3.
Der Sicherheitsüberprüfungs- und -validierungsprozess entspricht einem anerkannten Standard (siehe Anmerkung) und erfüllt die Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 festgelegt wurden.
2.4.
Überprüfung der Anforderungen an die funktionale und technische Sicherheit (einwandfreier Betrieb unter fehlerfreien Bedingungen, Auswirkungen von Fehlern und äußeren Einflüssen) anhand eines anerkannten Standards (siehe Anmerkung).

Anmerkung: Der Standard muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1.
Konformität mit den Anforderungen an Regelwerke gemäß Anhang I Abschnitt 2.3.2 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013
2.
Allgemeine Anerkennung im Eisenbahnbereich. Andernfalls ist der Standard zu rechtfertigen und muss von der benannten Stelle akzeptiert werden.
3.
Relevanz für die Beherrschung der untersuchten Risiken innerhalb des bewerteten Systems.
4.
Öffentlich zugänglich für alle Akteure, die ihn verwenden wollen.

4 Überprüfung, dass das vom Antragsteller (in Bezug auf zufällige Ausfälle) angegebene quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht wird. Berechnungen
5 Beseitigung systematischer Fehler

Prüfung der Ausrüstung (vollständige Interoperabilitätskomponente oder getrennt für einzelne Unterbaugruppen) unter Betriebsbedingungen und Reparatur, falls Mängel festgestellt werden.

Der Bescheinigung beigefügte Unterlagen, in denen angegeben ist, welche Prüfungen durchgeführt, welche Normen angewendet und nach welchen Kriterien die Prüfungen als abgeschlossen betrachtet wurden (nach Entscheidung des Antragstellers).

6 Überprüfung der Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften — Abschnitt 4.5.1 Prüfung der Unterlagen

c)
Abschnitt 6.2.4.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
ob diese Prüfungen in einem Labor durchgeführt wurden, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) und den in Anhang A Tabelle A 4 genannten Normen für die Durchführung von Prüfungen unter Verwendung der in Anhang A 4.2.2.c spezifizierten Architektur und Verfahren zugelassen ist.

d)
Die Abschnitte 6.2.5 und 6.2.6 werden gestrichen.

(32)
Abschnitt 6.3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 6.3.1 erhält folgende Fassung:

6.3.1.
Bewertungsverfahren für ZZS-Teilsysteme

Gegenstand dieses Kapitels sind die jeweiligen EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem. Auf Ersuchen des Antragstellers führt die benannte Stelle gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 eine EG-Prüfung des fahrzeugseitigen oder streckenseitigen ZZS-Teilsystems durch. Der Antragsteller erstellt die EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797. Der Inhalt der EG-Prüferklärung muss mit Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Einklang stehen. Das Bewertungsverfahren muss unter Verwendung der in Abschnitt 6.3.2 (Module für ZZS-Teilsysteme) genannten Module ausgeführt werden. Die EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem sind in Verbindung mit den Konformitätsbescheinigungen ausreichend, um die Kompatibilität der Teilsysteme unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.

b)
Abschnitt 6.3.2.3 erhält folgende Fassung:

6.3.2.3.
Bedingungen für die Verwendung von Modulen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige Teilsystem

In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SB (Baumusterprüfung) wird eine Entwurfsprüfung verlangt. In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SH1 (umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung) wird eine zusätzliche Baumusterprüfung verlangt.

c)
Tabelle 6.2 in Abschnitt 6.3.3 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6.2

Anforderungen an die Konformitätsbewertung fahrzeugseitiger Teilsysteme

Nr. Aspekt Gegenstand der Bewertung Nachweise
1 Verwendung von Interoperabilitätskomponenten

Liegen für alle in das Teilsystem zu integrierenden Interoperabilitätskomponenten EG-Konformitätserklärungen und die entsprechenden Bescheinigungen vor?

Das Teilsystem ist mit einer SIM-Karte zu prüfen, die den Anforderungen dieser TSI entspricht. Wird die SIM-Karte durch eine andere ersetzt, die ebenfalls den Anforderungen der TSI entspricht, so ist dies nicht als Veränderung des Teilsystems anzusehen.

Unterlagen und deren Inhalt
Bestehen aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Einsatzbedingungen und -beschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten? Prüfung anhand der Unterlagen
Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand einer Version der TSI „ZZS” zertifiziert wurden, die sich von der Version unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde und/oder die anhand einer Spezifikationsgruppe zertifiziert wurden, die sich von der Spezifikationsgruppe unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde, ist zu prüfen, ob durch die Bescheinigung die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen durch das Teilsystem noch gewährleistet ist. Folgenabschätzung anhand der Unterlagen
2 Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems — Eckwert 4.2.6 Überprüfungen anhand der Spezifikationen
Zusätzliche (nicht in dieser TSI spezifizierte) Funktionen dürfen sich nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken. Folgenabschätzung
Liegen die Werte der ETCS-ID im zulässigen Bereich und haben, falls in dieser TSI vorgeschrieben, einen einzigen Wert? — Eckwert 4.2.9 Kontrolle der Entwurfsspezifikationen
3 Einbau in das Fahrzeug Vorschriftsgemäßer Einbau der Ausrüstungen und Geräte — Eckwerte 4.2.2, 4.2.4, 4.2.14 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben Prüfungsergebnisse (gemäß den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird)
Kompatibilität des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit der Fahrzeugumgebung — Eckwert 4.2.16. Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale)
Sind die Parameter (z. B. Bremsparameter) vorschriftsgemäß konfiguriert und liegen sie im zulässigen Bereich? Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale)
4 Integration mit Klasse B Sind externes STM und fahrzeugseitiges ETCS über TSI-konforme Schnittstellen miteinander verbunden? Keine Prüfung erforderlich: Eine Standardschnittstelle wurde bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten geprüft. Eine Funktionsprüfung erfolgte bereits bei der Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem.
Durch die im fahrzeugseitigen ETCS implementierten Klasse-B-Funktionen (Eckwert 4.2.6.1) dürfen aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen. Keine Prüfung erforderlich: Eine umfassende Prüfung erfolgte bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten.
Durch getrennte, nicht an das fahrzeugseitige ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung (Eckwert 4.2.6.1) dürfen aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen. Keine Prüfung erforderlich: keine Schnittstelle(6).
Durch getrennte, an das fahrzeugseitige ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung mit (zum Teil) nicht TSI-konformen Schnittstellen (Eckwert 4.2.6.1) dürfen aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen. Auch die ETCS-Funktionen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Folgenabschätzung
5 Integration mit streckenseitigen ZZS-Teilsystemen Können Eurobalise-Telegramme empfangen werden? (Prüfungsumfang ist auf korrekten Einbau der Antenne beschränkt. Bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponente erfolgte Prüfungen sind nicht zu wiederholen) — Eckwert 4.2.5 Prüfung mit geprüfter Eurobalise: Die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis.
Können Euroloop-Telegramme (falls zutreffend) empfangen werden? — Eckwert 4.2.5 Prüfung mit geprüfter Euroloop: Die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis.
Kann mit der Ausrüstung ein GSM-R-Ruf für Sprache und (falls zutreffend) Daten ausgeführt werden? — Eckwert 4.2.5 Prüfung mit einem zertifizierten GSM-R-Netz. Die Fähigkeit, eine Verbindung einzurichten, aufrechtzuerhalten und zu trennen, ist der unterstützende Nachweis.
6 Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) Entspricht die Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen? — Eckwert 4.2.1 Anwendung der in der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken festgelegten Verfahren.
Wurde das quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht? — Eckwert 4.2.1 Berechnungen
Werden die Instandhaltungsanforderungen erfüllt? — Abschnitt 4.5.2 Prüfung der Unterlagen
7

Integration mit streckenseitigen ZZS- und anderen Teilsystemen:

Prüfungen unter Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen

Prüfung des Verhaltens des Teilsystems unter so vielen unterschiedlichen Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen, wie nach vernünftigem Ermessen möglich (z. B. Streckensteigung, Zuggeschwindigkeit, Vibrationen, Antriebsleistung, klimatische Bedingungen, Auslegung der streckenseitigen ZZS-Funktionen). Dabei ist Folgendes zu prüfen:

1.
Funktionen der Weg- und Geschwindigkeitsmessung — Eckwert 4.2.2
2.
Kompatibilität des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit der Fahrzeugumgebung — Eckwert 4.2.16.

Diese Prüfungen müssen auch die Gewissheit stärken, dass keine systematischen Fehler vorliegen.

Prüfungen, die bereits in anderen Stadien durchgeführt wurden, sind in diesem Prüfungsumfang nicht enthalten. Auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen.

Für die fahrzeugseitige GSM-R-Sprechausrüstung sind keine Prüfungen unter Umgebungsbedingungen erforderlich.

Anmerkung: Angabe in der Bescheinigung, welche Bedingungen geprüft und welche Normen angewandt wurden.

Berichte der Prüfläufe.

d)
Nach Tabelle 6.2 wird der folgende neue Abschnitt 6.3.3.1 angefügt:

6.3.3.1.
Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität

Besondere Aufmerksamkeit muss der Bewertung der Konformität des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems im Hinblick auf den Eckwert der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität gemäß Abschnitt 4.2.17 gelten. Unabhängig von dem Modul, das für das vorherige EG-Prüfverfahren für das fahrzeugseitige Teilsystem gewählt wurde, muss die benannte Stelle Folgendes überprüfen:
a)
dass das Ergebnis der Prüfungen der technischen Kompatibilität für das gewählte Verwendungsgebiet des Fahrzeugs zur Verfügung steht,
b)
dass die Prüfungen der technischen Kompatibilität im Einklang mit dem von der Agentur veröffentlichten technischen Dokument, das in den Abschnitten 6.1.2.4 und 6.1.2.5 genannt wird, durchgeführt wurden,
c)
anhand des Prüfungsberichts: dass in den Ergebnissen der Prüfungen der technischen Kompatibilität alle Inkompatibilitäten und Fehler angegeben sind, die während der Prüfungen der technischen Kompatibilität aufgetreten sind.
Die benannte Stelle prüft keinen Aspekt erneut, der von dem bereits durchgeführten EG-Prüfverfahren für das fahrzeugseitige Teilsystem abgedeckt wurde. Eine andere benannte Stelle als die benannte Stelle, die das EG-Prüfverfahren für das fahrzeugseitige Teilsystem durchführt, kann diese Prüfungen durchführen. Mit diesen Prüfungen auf Ebene der Interoperabilitätskomponente lässt sich gegebenenfalls auch der Umfang der Überprüfungen auf Ebene des ZZS-Teilsystems reduzieren.

e)
Tabelle 6.3 in Abschnitt 6.3.4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6.3

Anforderungen an die Konformitätsbewertung streckenseitiger Teilsysteme

Nr. Aspekt Gegenstand der Bewertung Nachweise
1 Verwendung von Interoperabilitätskomponenten Überprüfung, dass für alle in das Teilsystem zu integrierenden Interoperabilitätskomponenten eine EG-Konformitätserklärung und die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen. Unterlagen und deren Inhalt
Bestehen aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Einsatzbedingungen und -beschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten? Folgenabschätzung anhand der Unterlagen
Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand einer Version der TSI „ZZS” zertifiziert wurden, die sich von der Version unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde und/oder die anhand einer Spezifikationsgruppe zertifiziert wurden, die sich von der Spezifikationsgruppe unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde, ist zu prüfen, ob durch die Bescheinigung die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen noch gewährleistet ist. Folgenabschätzung durch Vergleich von Spezifikationen, auf die in der TSI sowie in den Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten verwiesen wird.
2 Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem

Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems — Eckwerte 4.2.5, 4.2.7 sowie Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben

(entfällt für IK Achszähler)

Überprüfungen anhand der Spezifikationen
Zusätzliche (nicht in dieser TSI spezifizierte) Funktionen dürfen sich nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken. Folgenabschätzung

Liegen die Werte der ETCS-ID im zulässigen Bereich und haben, falls in dieser TSI vorgeschrieben, einen einzigen Wert? — Eckwert 4.2.9

(entfällt für IK Achszähler)

Kontrolle der Entwurfsspezifikationen

Für IK Achszähler (ausschließlich):

Die Integration der IK in das Teilsystem muss überprüft werden:

Es sind nur Abschnitte 3.1.2.1, 3.1.2.4 und 3.1.2.5 des in Ziffer 77 genannten Dokuments zu prüfen.

Ordnungsgemäße Installation der Ausrüstung und Bedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers und/oder Infrastrukturbetreibers.

Prüfung der Unterlagen
3 Sichtbarkeit von streckenseitigen Objekten der Zugsteuerung/Zugsicherung Werden die Anforderungen an Markierungstafeln in dieser TSI (Merkmale, Kompatibilität mit den Infrastrukturanforderungen (Spurweite,...), Kompatibilität mit dem Sichtfeld des Triebfahrzeugführers) erfüllt? — Eckwert 4.2.15 Konstruktionsunterlagen, Ergebnisse von Prüfungen und Prüfläufen mit TSI-konformen Fahrzeugen
4 Integration in die Infrastruktur Vorschriftsgemäßer Einbau der Ausrüstungen und Geräte — Eckwerte 4.2.3, 4.2.4 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben Prüfungsergebnisse (entsprechend den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird)
Kompatibilität der Ausrüstung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems mit der Streckenumgebung — Eckwert 4.2.16. Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Streckenmerkmale)
5 Integration in die streckenseitige Signalgebung Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? — Eckwert 4.2.3 Prüfung der Unterlagen (Entwurfsspezifikation des Antragstellers und Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten)
Vorschriftsgemäße Konfiguration der Parameter (Eurobalise-Telegramme, RBC-Mitteilungen, Positionen von Markierungstafeln usw.) Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter und ihre Übereinstimmung mit den Merkmalen der Strecke und der Signalgebung)
Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der Schnittstellen Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers
Einwandfreier Betrieb des streckenseitigen ZZS-Teilsystems gemäß den Informationen an den Schnittstellen zur streckenseitigen Signalgebung (z. B. Generierung von Eurobalise-Telegrammen durch die LEU oder von Mitteilungen durch RBC) Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers
6 Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen und Fahrzeugen GSM-R-Abdeckung — Eckwert 4.2.4 Messungen vor Ort
Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? — Eckwerte 4.2.3, 4.2.4 und 4.2.5 Berichte zu den in Abschnitt 6.1.2 genannten betrieblichen Prüfszenarien mit mindestens zwei zertifizierten fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen von verschiedenen Herstellern. In den Berichten ist anzugeben, welche betrieblichen Prüfszenarien geprüft wurden, welche fahrzeugseitige Ausrüstung verwendet wurde und ob die Prüfungen im Labor, auf Teststrecken oder in realer Umgebung stattgefunden haben.
7

Kompatibilität von Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

(ausgenommen Achszähler)

Erfüllen die Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen die Anforderungen dieser TSI? — Eckwerte 4.2.10 und 4.2.11

Ordnungsgemäße Installation der Ausrüstung und Bedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers und/oder Infrastrukturbetreibers.

Nachweis der Kompatibilität der Ausrüstung durch bestehende Anlagen (für bereits in Betrieb befindliche Systeme); Durchführung der Prüfungen nach Normen für neue Baumuster.

Messungen vor Ort zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit der Anlage.

Prüfung der Unterlagen zur ordnungsgemäßen Installation der Ausrüstung.

8

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

(ausgenommen Zugortung)

Werden die Sicherheitsanforderungen erfüllt — Eckwert 4.2.1.1 Anwendung der in der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken festgelegten Verfahren.
Werden die quantitativen Zuverlässigkeitsziele erreicht? — Eckwert 4.2.1.2 Berechnungen
Werden die Instandhaltungsanforderungen erfüllt? — Abschnitt 4.5.2 Prüfung der Unterlagen
9 Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen und Fahrzeugen: Prüfungen unter Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen

Prüfung des Verhaltens des Teilsystems unter so vielen unterschiedlichen Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen, wie nach vernünftigem Ermessen möglich (z. B. Zuggeschwindigkeit, Anzahl der Züge auf der Strecke, klimatische Bedingungen). Dabei ist Folgendes zu prüfen:

1.
Funktionen der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen — Eckwerte 4.2.10, 4.2.11
2.
Kompatibilität des streckenseitigen ZZS-Teilsystems mit der Streckenumgebung — Eckwert 4.2.16.

Diese Prüfungen stärken zudem die Gewissheit, dass keine systematischen Fehler vorliegen.

Prüfungen, die bereits in anderen Stadien durchgeführt wurden, sind in diesem Prüfungsumfang nicht enthalten: auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen.

Anmerkung: Angabe in der Bescheinigung, welche Bedingungen geprüft und welche Normen angewandt wurden.

Berichte der Prüfläufe.
10 ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Der Agentur wird die notwendige Definition der ESC- und RSC-Prüfung zur Verfügung gestellt — Eckwert 4.2.17. Die Prüfungen der technischen Kompatibilität für ESC und RSC werden von der Agentur veröffentlicht und geführt.

(33)
Abschnitt 6.4 erhält folgende Fassung:

a)
Abschnitt 6.4.1 erhält folgende Fassung:

6.4.1.
Bewertung von Teilen der ZZS-Teilsysteme

Nach Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 kann die benannte Stelle, wenn dies nach den einschlägigen TSI zulässig ist, Prüfbescheinigungen für bestimmte Teile von Teilsystemen ausstellen. Laut Abschnitt 2.2 (Anwendungsbereich) dieser TSI bestehen das streckenseitige und das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem aus verschiedenen Teilen, die in Abschnitt 4.1 (Einleitung) beschrieben werden. Für jeden in dieser TSI spezifizierten Teil oder für eine Kombination solcher Teile kann eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden; die benannte Stelle prüft lediglich, ob die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden. Unabhängig vom gewählten Modul hat die benannte Stelle zu prüfen, ob
(1)
die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden und
(2)
sich an der Einhaltung der TSI-Anforderungen durch die bereits geprüften Teile nichts geändert hat.

b)
Die Änderung in Abschnitt 6.4.2 betrifft nicht die deutsche Fassung.
c)
Abschnitt 6.4.3.3 erhält folgende Fassung:

6.4.3.3.
Inhalt der Bescheinigungen

Grundsätzlich haben sich die benannten Stellen und die Agentur in der nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Arbeitsgruppe darüber abzustimmen, wie die Einsatzbedingungen und -beschränkungen der Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme in den entsprechenden Bescheinigungen und technischen Dossiers behandelt werden.

d)
Abschnitt 6.4.4 erhält folgende Fassung:

6.4.4.
Zwischenprüfbescheinigung

Wird nur die Konformität bestimmter Teile der vom Antragsteller spezifizierten Teilsysteme bewertet und handelt es sich nicht um die in Tabelle 4.1 dieser TSI vorgesehenen Teile, oder werden nur bestimmte Phasen des Prüfverfahrens durchgeführt, so darf nur eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt werden.

(34)
Abschnitt 6.5 erhält folgende Fassung:

6.5.
Fehlermanagement

Werden bei den Prüfungen oder während der Nutzungsdauer eines Teilsystems Abweichungen von den vorgesehenen Funktionen und/oder Leistungsmerkmalen festgestellt, so müssen die Antragsteller und/oder die Betreiber die Agentur und die Genehmigungsstelle, die die Genehmigungen für die betreffenden streckenseitigen Teilsysteme oder Fahrzeuge erteilt hat, unverzüglich entsprechend unterrichten, damit die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen Verfahren eingeleitet werden können. Aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 jener Richtlinie gilt:
(1)
Ist die Abweichung auf eine mangelhafte Anwendung dieser TSI oder fehlerhafte Planung oder Installation der Ausrüstung zurückzuführen, so hat der Antragsteller für die entsprechenden Bescheinigungen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und sind die betreffenden Bescheinigungen und/oder die technischen Unterlagen (für Interoperabilitätskomponenten und/oder Teilsysteme) zusammen mit den entsprechenden EG-Erklärungen entsprechend anzupassen;
(2)
ist die Abweichung auf Fehler in dieser TSI oder den darin genannten Spezifikationen zurückzuführen, so ist das in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Verfahren einzuleiten.
Die Agentur sorgt für eine effiziente Bearbeitung der erhaltenen Informationen, um das Änderungskontrollverfahren zu erleichtern und so die Verbesserung/Weiterentwicklung der Spezifikationen, einschließlich der Prüfspezifikationen, zu ermöglichen.

(35)
Abschnitt 7.2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Abschnitt 7.2.1 werden die folgenden neuen Abschnitte 7.2.1a und 7.2.1b angefügt:

7.2.1a
Änderungen an einem bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystem

In diesem Abschnitt werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 12 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen angewendet werden. Dieses Verfahren wird in den Artikeln 13, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission(*********) und in Beschluss 2010/713/EU der Kommission(**********) weiter ausgeführt. Dieser Abschnitt gilt im Falle von Änderungen, einschließlich Erneuerung und Aufrüstung, an einem bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystem oder einem bestehenden Baumuster eines fahrzeugseitigen Teilsystems. Er gilt nicht bei Änderungen, die von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 abgedeckt sind.

7.2.1a.1
Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen

1.
Teile gemäß der Definition in Tabelle 4.1 dieser TSI und Eckwerte des fahrzeugseitigen Teilsystems, die von der/den Änderung(en) nicht betroffen sind, sind von der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser TSI ausgenommen. Die Liste der von der Änderung betroffenen Teile und Eckwerte ist von der Änderungsverwaltungsstelle zur Verfügung zu stellen.
2.
Eine Neubewertung hinsichtlich der Anforderungen der geltenden TSI ist nur für die Eckwerte erforderlich, die von der/den Änderung(en) betroffen sind.
3.
Im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 und Beschluss 2010/713/EU und unter Anwendung der Module SB, SD/SF oder SH1 für die EG-Prüfung sowie gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 setzt die Änderungsverwaltungsstelle eine benannte Stelle über alle Änderungen in Kenntnis, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit den Anforderungen der entsprechenden TSI, nach der/denen neue Prüfungen erforderlich sind, auswirken. Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.
4.
Die Änderungsverwaltungsstelle muss nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen auf Teilsystemebene weiterhin erfüllt werden; dies muss von der benannten Stelle bewertet werden.
5.
Die Änderungen, die sich auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des fahrzeugseitigen Teilsystems auswirken, sind in Tabelle 7.1 „Grundlegende Konstruktionsmerkmale” definiert und werden als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eingestuft. Im Einklang mit Tabelle 7.1 „Grundlegende Konstruktionsmerkmale” sind Änderungen, die die grundlegenden Konstruktionsmerkmale betreffen, sich aber auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale nicht auswirken, sind von der Änderungsverwaltungsstelle als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 einzustufen.
6.
Bei Änderungen, die nicht von Abschnitt 7.2.1a.1 Nummer 5 abgedeckt werden, wird davon ausgegangen, dass sie sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirken. Sie werden von der Änderungsverwaltungsstelle als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eingestuft.

Anmerkung: Die Einstufung der Änderungen gemäß Abschnitt 7.2.1a.1 Nummer 5 und Abschnitt 7.2.1a.1 Nummer 6 wird von der Änderungsverwaltungsstelle unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit durchgeführt.

7.
Unabhängig von der Einstufung der Änderungen müssen diese weiterhin die geltenden TSI(***********) erfüllen.

Tabelle 7.1

Grundlegende Konstruktionsmerkmale

1.
TSI-Abschnitt
2.
Verbundene(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e)
3.
Änderungen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/545 auswirken
4.
Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken, aber innerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden
5.
Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden
4.2.2
Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität
Spezifikationsgruppe in Anhang ANicht zutreffendNicht zutreffendAndere Spezifikationsgruppe in Anhang A anwenden
Fahrzeugseitige ETCS-ImplementierungAlle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.2 werden erfüllt (Änderung der Realisierung)Nicht zutreffendNicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.2 werden erfüllt (Funktionale Änderung)
Management von Informationen über die Vollständigkeit des ZugsNicht zutreffendEin- oder Ausbau von ZugvollständigkeitsüberwachungNicht zutreffend
4.2.17.1
ETCS-Systemkompatibilität
ETCS-SystemkompatibilitätNicht zutreffendHinzufügung oder Streichung von ESC-Angaben nach Prüfung durch eine benannte StelleNicht zutreffend
4.2.4
Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-R
4.2.4.2
Sprach- und Betriebskommunikationsanwendung
GSM-R-BaselineVerwendung einer anderen Baseline, die alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfülltNicht zutreffendVerwendung einer anderen Baseline, die nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt
Implementierung von Sprach- und BetriebskommunikationAlle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Änderung der Realisierung)Nicht zutreffendNicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Funktionale Änderung)
SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555Nicht zutreffendÄnderung der SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555Nicht zutreffend
4.2.17.2
Funk-Systemkompatibilität
Funk-Systemkompatibilität (Sprache)Nicht zutreffendHinzufügung oder Streichung von RSC-Angaben nach Prüfung durch eine benannte StelleNicht zutreffend
4.2.4
Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-R
4.2.4.3
Datenkommunikationsanwendungen für ETCS
GSM-R-BaselineVerwendung einer anderen Baseline, die alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfülltNicht zutreffendVerwendung einer anderen Baseline, die nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt
Datenübertragung für ETCS-EinführungAlle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Änderung der Realisierung)Nicht zutreffendNicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Funktionale Änderung)
4.2.17.2
Funk-Systemkompatibilität
Funk-Systemkompatibilität (Daten)Nicht zutreffendHinzufügung oder Streichung von RSC-Angaben nach Prüfung durch eine benannte StelleNicht zutreffend
4.2.4
Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-R
4.2.4.1
Grundlegende Kommunikationsfunktion
SIM-Karte GSM-R-HeimatnetzNicht zutreffendAustausch einer TSI-konformen SIM-Karte für GSM-R durch eine andere TSI-konforme SIM-Karte für GSM-R mit anderem GSM-R-HeimatnetzNicht zutreffend
4.2.6.1
ETCS- und Klasse-B-Zugsicherung
Bestehendes Klasse-B-ZugsicherungssystemDie Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein- oder Ausbau von Klasse-B-Zugsicherungssystemen.

Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.

4.2.5.1
Funkkommunikation mit dem Zug
Bestehendes Klasse-B-FunksystemDie Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein- oder Ausbau von bestehenden Klasse-B-Funksystemen.

Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.

8.
Zur Ausstellung der EG-Bescheinigung kann die benannte Stelle Folgendes verwenden:

Die ursprüngliche EG-Bescheinigung für unveränderte Teile der Konstruktion oder Teile des Entwurfs, die zwar verändert wurden, bei denen die Änderung sich aber nicht auf die Konformität des Teilsystems auswirkt, vorausgesetzt, die Bescheinigung ist noch gültig.

Änderungen der ursprünglichen EG-Bescheinigung für geänderte Teile des Entwurfs, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der geltenden Fassung der TSI, die für die EG-Prüfung verwendet wurde, auswirken.

9.
In jedem Fall muss die Änderungsverwaltungsstelle sicherstellen, dass die technischen Unterlagen für die EG-Bescheinigung entsprechend aktualisiert werden.
10.
In dem der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossier, das von der Stelle ausgestellt wird, die für die Änderung des als mit dem geänderten Baumuster konform erklärten fahrzeugseitigen Teilsystems zuständig ist, wird auf die aktualisierten technischen Unterlagen zur EG-Bescheinigung verwiesen.
11.
Der „Systemidentifikator” ist ein Nummerierungsschema zur Identifizierung der Systemversion eines ZZS-Teilsystems und zur Unterscheidung zwischen einem funktionalen Stand und einem fertigungstechnischen Stand. Der „funktionale Stand” ist Bestandteil des Systemidentifikators und bezeichnet eine oder mehrere durch das jeweilige Konfigurationsmanagement definierte Zahlen, die einen Verweis auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale für ZZS darstellen, die in einem ZZS-Teilsystem implementiert sind. Der „fertigungstechnische Stand” ist Bestandteil des Systemidentifikators und bezeichnet eine oder mehrere durch das jeweilige Konfigurationsmanagement eines Herstellers definierte Zahlen, die eine spezielle Konfiguration (z. B. HW und SW) eines ZZS-Teilsystems darstellen. Der „Systemidentifikator” , der „funktionale Stand” und der fertigungstechnische Stand sind von jedem Hersteller festzulegen.

7.2.1a.2
Bedingungen für eine Änderung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt

1.
Die Zielfunktionalität(************) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.
2.
Die für die Sicherheit und technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.
3.
Das Ergebnis der Beurteilung der Sicherheit (z. B. Sicherheitsnachweis gemäß EN 50126) bleibt unverändert.
4.
Aufgrund der Änderung wurden keine sicherheitsbezogenen Anwendungsbedingungen oder Interoperabilitätsbeschränkungen hinzugefügt.
5.
Eine Bewertungsstelle (im Rahmen der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken, CSM RA) gemäß Abschnitt 3.2.1 hat die Risikobewertung des Antragstellers und somit den Nachweis, dass die Änderung sich nicht negativ auf die Sicherheit auswirkt, unabhängig bewertet. Der Nachweis des Antragstellers muss beinhalten, dass die Ursachen für die ursprüngliche Abweichung der Funktionalität durch die Änderung tatsächlich korrigiert werden.
6.
Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle zugelassen wurde (z. B. gemäß den Modulen CH1, SH1, CD, SD). Bei anderen Modulen (z. B. CF, SF) ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist(*************).
7.
Im jeweiligen Konfigurationsmanagement ist ein „Systemidentifikator” (gemäß Abschnitt 7.2.1a.1 Nummer 11) definiert und der funktionale Stand hat sich nach der Änderung nicht geändert.
8.
Die Änderung ist Bestandteil des in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Konfigurationsmanagements.

7.2.1a.3
Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt

1.
Die Zielfunktionalität(**************) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.
2.
Die für die technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.
3.
Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle genehmigt wurde (z. B. gemäß den Modulen CH1, SH1, CD, SD). Bei anderen Modulen (z. B. CF, SF) ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist(***************).
4.
Die Änderung ist Bestandteil des in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Konfigurationsmanagements.

7.2.1b
Änderungen an einem bestehenden streckenseitigen Teilsystem

In diesem Abschnitt werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und in Beschluss 2010/713/EU beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen angewendet werden.

7.2.1b.1
Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an streckenseitigen ZZS-Teilsystemen

Bei der Aufrüstung oder Erneuerung von ZZS-Teilsystemen, die über eine EG-Prüfbescheinigung verfügen, gelten die folgenden Vorschriften:
1.
Die Änderungen machen eine neue Genehmigung erforderlich, wenn sie sich auf die in Tabelle 7.2 definierten Eckwerte auswirken.

Tabelle 7.2

Änderungen von streckenseitigen Eckwerten, die eine neue Genehmigung erforderlich machen

EckwertÄnderung, die eine neue Genehmigung erforderlich macht
4.2.3Streckenseitige ETCS-FunktionalitätNicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1b.2 werden erfüllt
4.2.4Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-RNicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1b.3 werden erfüllt
4.2.4.2Sprach- und Betriebskommunikationsanwendung
4.2.4Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-RNicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1b.3 werden erfüllt
4.2.4.3Datenkommunikationsanwendungen für ETCS

2.
Es ist zulässig, lediglich die Änderungen neu zu bewerten, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der geltenden Fassung der TSI, die für die EG-Prüfung verwendet wurde, auswirken. Die Änderungsverwaltungsstelle muss nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen auf Teilsystemebene unverändert erfüllt werden; dies muss von der benannten Stelle bewertet werden.
3.
Die Änderungsverwaltungsstelle unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit den Anforderungen der entsprechenden TSI oder auf die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung auswirken könnten.

Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.

4.
Zur Ausstellung der EG-Bescheinigung kann die benannte Stelle Folgendes verwenden:

Die ursprüngliche EG-Bescheinigung für unveränderte Teile der Konstruktion oder Teile der Konstruktion, die zwar verändert wurden, bei denen die Änderung sich aber nicht auf die Konformität des Teilsystems auswirkt, vorausgesetzt, die Bescheinigung ist noch gültig.

Eine weitere EG-Bescheinigung (zur Änderung der Originalbescheinigung) für geänderte Teile der Konstruktion, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der geltenden Fassung der TSI, die für die EG-Prüfung verwendet wurde, auswirken.

5.
In jedem Fall muss die Änderungsverwaltungsstelle sicherstellen, dass die technischen Unterlagen für die EG-Bescheinigung entsprechend aktualisiert werden.
6.
Der „Systemidentifikator” ist ein Nummerierungsschema zur Identifizierung der Systemversion eines ZZS-Teilsystems und zur Unterscheidung zwischen einem funktionalen Stand und einem fertigungstechnischen Stand. Der „funktionale Stand” ist Bestandteil des Systemidentifikators und bezeichnet eine oder mehrere durch das jeweilige Konfigurationsmanagement definierte Zahlen, die einen Verweis auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale für ZZS darstellen, die in einem ZZS-Teilsystem implementiert sind. Der „fertigungstechnische Stand” ist Bestandteil des Systemidentifikators und bezeichnet eine oder mehrere durch das jeweilige Konfigurationsmanagement eines Herstellers definierte Zahlen, die eine spezielle Konfiguration (z. B. HW und SW) eines ZZS-Teilsystems darstellen. Der „Systemidentifikator” , der „funktionale Stand” und der fertigungstechnische Stand sind von jedem Hersteller festzulegen.
7.
„Konfigurationsmanagement” bezeichnet einen systematischen organisatorischen, technischen und verwaltungstechnischen Prozess, mit dem die Kohärenz der Dokumentation und die Rückverfolgbarkeit der Änderungen erzielt und aufrechterhalten wird, damit

a)
die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts und der einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt werden;
b)
Änderungen kontrolliert und entweder in den technischen Dossiers oder im der ausgestellten Genehmigung beigefügten Dossier dokumentiert werden;
c)
Informationen und Daten aktuell und genau gehalten werden;
d)
betroffene Parteien, falls notwendig, über die Änderungen informiert werden.

7.2.1b.2
Bedingungen für eine Änderung an der streckenseitigen ECTS-Funktionalität, die bei Nichterfüllung eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich machen

1.
Die Zielfunktionalität(****************) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.
2.
Die für die Sicherheit und technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.
3.
Das Ergebnis der Beurteilung der Sicherheit (z. B. Sicherheitsnachweis gemäß EN 50126) bleibt unverändert.
4.
Aufgrund der Änderung wurden keine sicherheitsbezogenen Anwendungsbedingungen oder Interoperabilitätsbeschränkungen hinzugefügt.
5.
Falls nach Abschnitt 3.2.1 erforderlich, hat eine Bewertungsstelle (CSM RA) die Risikobewertung des Antragstellers und somit den Nachweis, dass die Änderung sich nicht negativ auf die Sicherheit auswirkt, unabhängig bewertet. Der Nachweis des Antragstellers muss beinhalten, dass die Ursachen für die ursprüngliche Abweichung der Funktionalität durch die Änderung tatsächlich korrigiert werden.
6.
Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle zugelassen wurde (z. B. gemäß den Modulen CH1, SH1, CD, SD). Bei anderen Modulen (z. B. CF, SF, SG) ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist(*****************).
7.
Im jeweiligen Konfigurationsmanagement ist ein „Systemidentifikator” (gemäß Abschnitt 7.2.1b.1 Nummer 6) definiert und der funktionale Bestandteil hat sich nach der Änderung nicht geändert.
8.
Die Änderung ist Bestandteil des Konfigurationsmanagements gemäß Abschnitt 7.2.1b.1.7.

7.2.1b.3
Bedingungen für eine Änderung an der streckenseitigen Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen, die bei Nichterfüllung eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich machen

1.
Die Zielfunktionalität(******************) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.
2.
Die für die technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.
3.
Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle zugelassen wurde (z. B. gemäß den Modulen CH1, SH1, CD, SD). Bei anderen Modulen (z. B. CF, SF, SG) ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist(*******************).
4.
Die Änderung ist Bestandteil des Konfigurationsmanagements gemäß Abschnitt 7.2.1b.1.7.

7.2.1b.4
Auswirkungen auf die technische Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen Teilen der ZZS-Teilsysteme

Infrastrukturbetreiber müssen sicherstellen, dass Änderungen an einem bestehenden streckenseitigen Teilsystem die Fortführung des Betriebs von TSI-konformen(********************) fahrzeugseitigen Teilsystemen ermöglichen, die auf von den Änderungen betroffenen Strecken in Betrieb sind. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Änderungen durch die Einführung einer streckenseitigen Anwendung mit neuem Level unter den Anforderungen gemäß Abschnitt 7.2.6 Nummern 1 und 3 oder durch eine inkompatible Anwendung der Spezifikationsgruppe gemäß Anhang A dieser TSI bedingt sind, sofern die Änderung mindestens drei Jahre zuvor angekündigt wurde und sofern zwischen den Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen, die Verkehrsdienste auf diesen Gleisen betreiben, keine kürzere Frist vereinbart wurde(*********************).

b)
In Abschnitt 7.2.3 wird der Text „Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG” durch „Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
c)
Abschnitt 7.2.6 erhält folgende Fassung:

7.2.6.
Bedingungen für verbindliche und optionale Funktionen

Der Antragsteller für die EG-Prüfung eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems muss überprüfen, ob streckenseitige ZZS-Funktionen, die in dieser TSI als „optional” eingestuft sind, aufgrund anderer TSI oder nationaler Bestimmungen oder einer Evaluierung und Bewertung von Risiken vorgeschrieben sind, um die sichere Integration der Teilsysteme zu gewährleisten. Die streckenseitige Implementierung nationaler oder optionaler Funktionen darf nicht dazu führen, dass einem Zug, der nur die verbindlichen Anforderungen an die fahrzeugseitige Klasse-A-Ausrüstung erfüllt, der Zugang zur betreffenden Infrastruktur verwehrt wird, außer in folgenden Fällen, in denen bestimmte optionale fahrzeugseitige Funktionen erforderlich sind:
(1)
Bei einer streckenseitigen ETCS-Level-3-Anwendung ist es erforderlich, dass die Zugintegrität fahrzeugseitig bestätigt werden kann.
(2)
Bei einer streckenseitigen ETCS-Level-1-Anwendung mit Infill-Funktion ist es erforderlich, dass eine fahrzeugseitige Ausrüstung mit entsprechender Infill-Datenübertragung (Euroloop oder Funk) besteht, wenn die Entlassungsgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt ist (z. B. Schutz von Gefahrpunkten).
(3)
Erfordert das ETCS eine Funkdatenübertragung, so muss der Teil „Datenfunkkommunikation” gemäß dieser TSI installiert sein.
Ein fahrzeugseitiges Teilsystem, das ein spezifisches Übertragungsmodul (STM) der KER-Familie enthält, kann die Implementierung der K-Schnittstelle erfordern.

(36)
Abschnitt 7.3.2 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Punkt” wird durch „Abschnitt” ersetzt.
b)
Der Text „in Betrieb befindlichen” durch „in Verkehr gebrachten” ersetzt.

(37)
Abschnitt 7.4.1 erhält folgende Fassung:

7.4.1.
Streckenseitige Einrichtungen

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013(**********************) gelten Artikel 1 und 2 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission(***********************). Streckenseitig soll die Euroloop- oder Radio-Infill-Datenübertragung nicht eingerichtet oder betrieben werden, mit Ausnahme von bereits bestehenden Einrichtungen oder geplanten Projekten, bei denen diese Datenübertragung genutzt wird. Solche geplanten Projekte sind der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2020 bekannt zu geben.

7.4.1.1.
Hochgeschwindigkeitsnetz

Der Einbau eines streckenseitigen ETCS ist vorgeschrieben bei
1.
Neuinstallation des Zugsicherungsteils eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems (mit oder ohne Klasse-B-System) oder
2.
Aufrüstung des vorhandenen Zugsicherungsteils eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems, wenn dadurch die Funktionen, Leistung und/oder interoperabilitätsrelevante Schnittstellen (Luftschnittstellen) des bestehenden Systems verändert werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel des bestehenden Systems für notwendig erachtet werden.

(38)
Abschnitt 7.4.2.1 wird wie folgt geändert:

7.4.2.1.
Neue Fahrzeuge

1.
Um gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verkehr gebracht werden zu dürfen, müssen neue Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Konformität mit einem Fahrzeugtyp genehmigt werden, mit ETCS gemäß Anhang A dieser TSI ausgerüstet sein und der Spezifikationsgruppe # 2 oder # 3 gemäß Anhang A Tabelle A 2 entsprechen(************************).
2.
Von dieser Vorschrift ausgenommen sind

(1)
neue mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen,
(2)
neue Rangierlokomotiven,
(3)
andere nicht für den Einsatz auf Hochgeschwindigkeitsstrecken bestimmte Neufahrzeuge, wenn sie

a)
ausschließlich im Inlandsverkehr außerhalb der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 genannten Korridore und der Verbindungsstrecken zwischen den wichtigsten europäischen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräumen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 eingesetzt werden sollen, oder
b)
für grenzüberschreitende Verkehrsdienste außerhalb des TEN vorgesehen sind, d. h. Verkehrsdienste bis zum ersten Bahnhof im Nachbarland bzw. bis zum ersten Bahnhof, an dem Anschlussverbindungen zu anderen Zielen im Nachbarland bestehen, wobei nur Strecken außerhalb des TEN genutzt werden.

3.
Alle auf Grundlage der Konformität mit der Spezifikationsgruppe # 1 in Anhang A Tabelle A 2 dieser TSI erteilten Fahrzeugtypgenehmigungen sind für die Genehmigung von neuen Fahrzeugen, für die die Konformität mit diesen Fahrzeugtypen gegeben ist, nicht mehr gültig (unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 7.4.2.3). Alle Fahrzeuge, die bereits auf Grundlage dieser Fahrzeugtypen genehmigt wurden, sind hiervon nicht betroffen.

(39)
Ein neuer Abschnitt 7.4.2.3 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

7.4.2.3
Anwendung der TSI-Anforderungen für neue Fahrzeuge in einem Übergangszeitraum

1.
Einige Projekte oder Aufträge, die vor Inkrafttreten dieser TSI begonnen haben, können zur Beantragung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen(*************************) von neuen Fahrzeugen führen, die mit ETCS gemäß Spezifikationsgruppe # 1 in Anhang A Tabelle A 2.1 dieser TSI ausgestattet sind, und die Abschnitt 7.4.2.1 dieser TSI nicht vollständig erfüllen. Für von diesen Projekten oder Aufträgen betroffene Fahrzeuge ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/797 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem Abschnitt 7.4.2.1 dieser TSI noch nicht angewendet werden muss.
2.
Der Übergangszeitraum gilt auf Grundlage der Konformität mit der Spezifikationsgruppe # 1 in Anhang A Tabelle A 2 dieser TSI bis zum 31. Dezember 2020 für neue Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2019 aufgrund der Konformität mit einem bestehenden genehmigten Fahrzeugtyp(**************************) genehmigt wurden.
3.
Der Übergangszeitraum läuft

a)
bis zum 31. Dezember 2020: Um gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verkehr gebracht werden zu dürfen(*************************), müssen neue Fahrzeuge gemäß Nummer 2 mit ETCS gemäß den Spezifikationsgruppen # 1, # 2 oder # 3 in Anhang A Tabelle A 2 dieser TSI ausgerüstet sein.
b)
Wird Spezifikationsgruppe # 1 angewendet, ist der Genehmigung für das Inverkehrbringen(*************************) eine Einsatzbedingung beizufügen, nach der in einem Zeitraum bis spätestens 1. Juli 2023 die Einhaltung der Spezifikationsgruppen # 2 oder # 3 durchgesetzt wird.

(40)
In Abschnitt 7.4.3 wird das Wort „Inbetriebnahmegenehmigung” durch „Genehmigung für das Inverkehrbringen” ersetzt.
(41)
Abschnitt 7.4.4 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Absatz wird der Text „für die ETCS-Ausrüstung dieser Strecken und die Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Systeme” durch „für die Ausrüstung dieser Strecken mit ETCS und Funk der Klasse A und die Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Systeme” ersetzt.
b)
Unter Nummer 1 wird der Text „eine allgemeine Beschreibung und eine Beschreibung des Kontexts, einschließlich Daten und Zahlen zu bestehenden Zugsicherungssystemen, u. a. in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit, die restliche wirtschaftliche Lebensdauer der installierten Ausrüstung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der ETCS-Einführung” durch eine allgemeine Beschreibung und eine Beschreibung des Kontexts, einschließlich:

(1)
Daten und Zahlen zu bestehenden Zugsicherungssystemen, u. a. in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit;
(2)
die restliche wirtschaftliche Lebensdauer der installierten Ausrüstung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung von ETCS und Funk der Klasse A;
(3)
nationale Anforderungen, die für fahrzeugseitige Baseline-3-Einheiten relevant sind;
(4)
Informationen über Kommunikationssysteme zwischen fahrzeugseitigen Einheiten und streckenseitigen Ausrüstungen (z. B. leitungsvermittelter oder paketvermittelter Funk, Infill-Optionen für ETCS, Klasse-B-Kommunikationssysteme) ersetzt.

c)
Unter Nummer 4 Ziffer i wird der Text „den Terminen, zu denen die einzelnen Strecken des Netzes mit ETCS ausgerüstet sein werden” durch „den Terminen, zu denen die einzelnen Strecken des Netzes mit ETCS und Funk der Klasse A ausgerüstet sein werden” ersetzt.
d)
In Nummer 4 Ziffer iii wird der Text „oder anderen Teilen des Netzes” durch „oder anderen Teilen des Netzes, einschließlich Betriebseinrichtungen” ersetzt.
e)
Im dritten Absatz wird der Text „mindestens jedoch alle fünf Jahre, aktualisiert.” durch „mindestens jedoch alle fünf Jahre, aktualisiert. Bei der Aktualisierung der nationalen Umsetzungspläne wird die Einführung des Kommunikationssystems/der Kommunikationssysteme der nächsten Generation berücksichtigt, wozu u. a. das Datum der Inbetriebnahme sowie gegebenenfalls das Datum der Außerbetriebsetzung des GSM-R im Netz bzw. Teilen des Netzes gehört.” ersetzt.
f)
Der Text „Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG” wird durch „Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.

(42)
Nach Abschnitt 7.4.4 wird der folgende neue Abschnitt 7.4a angefügt:

7.4a
Vorschriften für die Einführung von Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität

Bestehende Fahrzeuge gelten ohne weitere Prüfungen als kompatibel mit den ESC-/RSC-Typen der Netze, in denen sie zum 16. Januar 2020 betrieben werden; die geltenden Einsatzbeschränkungen und -bedingungen bleiben bestehen. Alle nachfolgenden Änderungen des Fahrzeugs oder der Infrastruktur im Hinblick auf die technische Kompatibilität oder die Streckenkompatibilität sind entsprechend den für die ETCS- und Funk-Systemkompatibilität festgelegten Anforderungen zu verwalten.

(43)
In Abschnitt 7.5 erhält der vierte Absatz folgende Fassung:

„Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, die den Anforderungen dieser TSI entsprechen, können unabhängig von ETCS oder GSM-R installiert werden.”

(44)
Die Änderung in Abschnitt 7.6.1 betrifft nicht die deutsche Fassung.
(45)
Am Ende von Abschnitt 7.6.1 wird der folgende neue Absatz hinzugefügt:

Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-T-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.

Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.

(46)
Abschnitt 7.6.2.1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Text „sollte das Fahrzeug” wird durch „muss das Fahrzeug” ersetzt.
b)
Der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4” wird durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3” ersetzt.
c)
Der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.8” wird durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.7” ersetzt.

(47)
Abschnitt 7.6.2.2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4” wird durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3” ersetzt.

(48)
In der Tabelle wird in den letzten beiden Zeilen der dritten Spalte der Text „Spezifikationsgruppe 2” durch „Spezifikationsgruppe 2 oder 3” ersetzt.
(49)
Abschnitt 7.6.2.3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4” wird durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3” ersetzt.
b)
Der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.8” wird durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.7” ersetzt.
c)
In der Tabelle wird in der ersten Zeile der zweiten Spalte der Text „T3” durch „P” ersetzt.
d)
In der Tabelle wird in der ersten Zeile der dritten Spalte der Text „Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM.” durch „Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit Gleisstromkreisen mit elektrischen Verbindungen.” ersetzt.
e)
In der Tabelle wird in der dritten Zeile der ersten Spalte der Text „sollte das Fahrzeug” durch „muss das Fahrzeug” ersetzt.
f)
Am Ende der Tabelle wird folgende neue Zeile angefügt:

4.2.10
Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.4.1: Zusätzlich zu den TSI-Anforderungen beträgt die maximal zulässige Sandmenge pro Anlage und pro Schiene in 30 s: 750 g.
P Dieser Sonderfall steht in Verbindung mit der Nutzung von Gleisstromkreisen, die aufgrund der Sandung im französischen Netz im Hinblick auf die Isolationsschicht zwischen den Rädern und den Schienen empfindlicher sind.

(50)
Abschnitt 7.6.2.6 erhält folgende Fassung:

7.6.2.6.
Schweden

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.4
Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-R
Ziffer 33, Angabe 4.2.3: Das Inverkehrbringen fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme mit 2-Watt-GSM-R-Funkgeräten für Sprachanwendungen und ETCS-Datenfunk ist zulässig. Die Teilsysteme müssen in Netzen mit -82 dBm betrieben werden können.
P Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität
4.2.10
Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.1: Maximaler Achsabstand zwischen zwei Achsen ≤ 17,5 m (ai in Abb. 1 in Abschnitt 3.1.2.1)
P
4.2.10
Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3: Minimaler Achsabstand zwischen der ersten und der letzten Achse ≥ 4,5 m (L-b1-b2 in Abb. 1 in Abschnitt 3.1.2.3).
P
4.2.10
Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.5: Frequenzbereich: 0,0-2,0 Hz Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 25,0 A Evaluierungsmethode: Tiefpassfilter Evaluierungsparameter: (Downsampling auf 1 kHz, gefolgt von) 2,0 Hz Butterworth-Tiefpassfilter der 4. Ordnung, gefolgt von einem idealen Gleichrichter, um den absoluten Wert zu erhalten. Der maximale Störstrom für ein Schienenfahrzeug darf 25,0 A im Frequenzbereich 0,0-2,0 Hz nicht übersteigen. Der Einschaltstrom darf 45,0 A für weniger als 1,5 Sekunden und 25 A für weniger als 2,5 Sekunden überschreiten.
P

(51)
In Abschnitt 7.6.2.7 wird der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4” durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.4.1” ersetzt.
(52)
In Abschnitt 7.6.2.8 wird am Ende der Tabelle folgende neue Zeile angefügt:

4.2.10
Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.5:

    Frequenzbereich: 93-110 Hz

    Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]:

      2,8 A (für Einflusseinheit)

      2 A (für einzelnes Triebfahrzeug)

    Evaluierungsmethode: Bandpassfilter

    Evaluierungsparameter:

    Merkmale des BP-Filters:

      Mittenfrequenzen: 95, 96, 98, 100, 104, 106 und 108 Hz

      3dB-Bandbreite: 4 Hz

      Butterworth der 6. Ordnung

    Berechnung des quadratischen Mittelwerts:

      Integrationszeit: 0,5 s

      Zeitüberlappung: 50 %

T3 Dieser Sonderfall wird benötigt, da Gleisstromkreise geändert werden können, indem die Mittenfrequenz von 100 Hz auf 106,7 Hz verschoben wird. Dadurch würde eine fahrzeugbezogene nationale technische Vorschrift hinfällig, nach der ein Überwachungssystem für 100 Hz erforderlich ist.

(53)
Nach Abschnitt 7.6.2.8 wird der folgende neue Abschnitt 7.6.2.9 angefügt:

7.6.2.9
Italien

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.10
Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.4 und Abschnitt 3.2.2.6:

    Frequenzbereich: 82-86 Hz

    Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 1125 A

    Evaluierungsmethode: Schnelle Fouriertransformation (Fast Fourier Transformation)

    Evaluierungsparameter: Zeitfenster 1 s, Von-Hann-Fenster, 50 % Überlappung, Durchschnitt in sechs aufeinanderfolgenden Fenstern

P

(54)
Nach Abschnitt 7.6.2.9 wird der folgende neue Abschnitt 7.6.2.10 angefügt:

7.6.2.10
Tschechische Republik

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.10
Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.4 und Abschnitt 3.2.2.6:

    Frequenzbereich: 70,5-79,5 Hz

    Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 1 A

    Evaluierungsmethode: Bandpassfilter

    Evaluierungsparameter:

    Merkmale des BP-Filters:

      Mittenfrequenzen: 73, 75, 77 Hz (durchgehendes Band)

      3dB-Bandbreite: 5 Hz

      Butterworth, Ordnung 2*4

    Berechnung des quadratischen Mittelwerts:

      Integrationszeit: 0,5 s

      Zeitüberlappung: mind. 75 %

      Frequenzbereich: 271,5-278,5 Hz

      Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 0,5 A

    Evaluierungsmethode: Bandpassfilter

    Evaluierungsparameter:

    Merkmale des BP-Filters:

      Mittenfrequenzen: 274, 276 Hz (durchgehendes Band)

      3dB-Bandbreite: 5 Hz

      Butterworth, Ordnung 2*4

    Berechnung des quadratischen Mittelwerts:

      Integrationszeit: 0,5 s

      Zeitüberlappung: mind. 75 %

T3 Dieser Sonderfall ist erforderlich, solange Gleisstromkreise der Bauart EFCP verwendet werden.

(55)
Nach Abschnitt 7.6.2.10 wird der folgende neue Abschnitt 7.6.2.11 angefügt:

7.6.2.11
Niederlande

Sonderfall Kategorie Anmerkungen
4.2.10
Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.6:

    Frequenzbereich: 65-85 Hz

    (Grenzwert ATBEG)

    Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 0,5 A

    Evaluierungsmethode: Bandpassfilter

    Evaluierungsparameter:

    Merkmale des BP-Filters:

      Mittenfrequenz: 75 Hz

      3dB-Bandbreite: 20 Hz

      20dB-Bandbreite: 40 Hz

    Berechnung des quadratischen Mittelwerts:

      Integrationszeit: 5 s

      Zeitüberlappung: 80 %

      Eine Transiente von weniger als 1 s, die nur den Grenzwert der ATBEG und nicht den Grenzwert der GRS überschreitet, kann ignoriert werden.

      Frequenzbereich: 65-85 Hz

      (Grenzwert GRS TC)

      Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 1,7 A

    Evaluierungsmethode: Bandpassfilter

    Evaluierungsparameter:

    Merkmale des BP-Filters:

      Mittenfrequenz: 75 Hz

      3dB-Bandbreite: 20 Hz

      20dB-Bandbreite: 40 Hz

    Berechnung des quadratischen Mittelwerts:

      Integrationszeit: 1,8 s

      Zeitüberlappung: 80 %

T3 Dieser Sonderfall ist im Kontext des Klasse-B-Systems ATBEG erforderlich.

(56)
Anhang A erhält folgende Fassung:

(57)
Anhang G erhält folgende Fassung:

Fußnote(n):

(*)

Aktuell enthält die TSI ZZS keine Interoperabilitätsanforderung für Stellwerke, Bahnübergänge und bestimmte andere ZZS-Elemente.

(**)

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).

(1)

Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1).

(2)

TSI RS HS: Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

(3)

TSI RS CR: Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen” des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.

(4)

TSI „LOC & PAS” : Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union.

(5)

TSI „Güterwagen” : Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission.

(****)

Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).

(*****)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312).

(******)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).

(*******)

Das für diese Angaben zu verwendende Muster wird im Anwendungsleitfaden definiert.

(********)

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(6)

In diesem Fall muss das Übergabemanagement anhand nationaler Spezifikationen bewertet werden.

(*********)
1*
Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).
(**********)
2*
Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)
(***********)
3*
Laut der Empfehlung 2017/3 der Agentur handelt es sich für den Fall, dass keine neue Genehmigung erforderlich ist, bei der geltenden TSI um die TSI, die für die Originalbescheinigung angewendet wurde. Wenn eine neue Genehmigung erforderlich ist, handelt es sich bei der geltenden TSI um die aktuellste Fassung der TSI.
(************)
4*
Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.
(*************)
5*
Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.
(**************)
6*
Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die Mobilkommunikationsfunktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.
(***************)
7*
Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.
(****************)
8*
Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.
(*****************)
9*
Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.
(******************)
10*
Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.
(*******************)
11*
Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.
(********************)
12*
Im Hinblick auf diesen Abschnitt werden streckenseitige Teilsysteme mit Einsatzbedingungen oder -beschränkungen oder unerkannten Mängeln nicht als konform betrachtet.
(*********************)
13*
Die Umrüstung von Gleisen, die im gemischten Verkehr bei ETCS Level 3 genutzt werden, darf nur erfolgen, wenn für Personen- und Güterzüge weiterhin Zugang besteht.
(**********************)

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(***********************)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).

(************************)

Oder um gemäß Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen zu werden, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist.

(*************************)

Oder einer Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Richtlinie 2008/57/EG, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist.

(**************************)

Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps gelten aufgrund der Konformität mit einem bestehenden genehmigten Typ als genehmigt. Wenn das System nach Richtlinie 2008/57/EG anwendbar ist, gelten Änderungen, die zu Varianten oder Versionen eines Fahrzeugtyps unter Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 führen würden, ebenfalls als Fahrzeuge, die auf einem bestehenden genehmigten Fahrzeugtyp basieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.