ANHANG VII VO (EU) 2019/776
Anhang I des Beschlusses 2011/665/EU wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
- 2.3.
- Nutzer und Zugangsrechte
Tabelle 1
Zugangsrechte für das ERATV
Nutzer Zugangsrechte Login, Nutzerkonten Nationale Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten Übermittlung von Daten, die den Mitgliedstaat betreffen und von der Agentur zu validieren sind.
Unbeschränkte Datenabfrage, einschließlich noch zu validierender Daten.
Login mit Benutzername und Kennwort.
Funktionale oder anonyme Konten werden nicht vergeben. Auf Antrag der nationalen Sicherheitsbehörde werden auch mehrere Konten eingerichtet.
Agentur Erfassung von Daten, die Fahrzeugtypgenehmigungen betreffen und von ihr als Genehmigungsstelle verarbeitet wurden.
Validierungen in Bezug auf die Einhaltung dieser Spezifikation und Veröffentlichung der von nationalen Sicherheitsbehörden übermittelten Daten.
Unbeschränkte Datenabfrage, einschließlich noch zu validierender Daten.
Login mit Benutzername und Kennwort Öffentlichkeit Abfrage validierter Daten Entfällt - (2)
-
In Nummer 2.4 wird folgender Absatz angefügt:
Das ERATV ermöglicht, soweit angebracht, den Austausch von Informationen mit anderen Informationssystemen der Agentur wie dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister ( „EVR” ) gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1614, der gemeinsamen Nutzerschnittstelle für das Eisenbahn-Infrastrukturregister gemäß dem Beschluss 2014/880/EU der Kommission(*) und der zentralen Anlaufstelle ( „OSS” ) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates(**).
- (3)
-
In Nummer 2.5 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
- —
-
EVR: Das im EVR für die einzelnen Fahrzeugtypen verwendete Datenformat muss der Bezeichnung der Fahrzeugtypen und gegebenenfalls der Varianten oder Versionen im ERATV genau entsprechen.
- —
-
Zentrale Anlaufstelle(***) (One Stop Shop, OSS): Das Informationsmanagement des OSS im Zusammenhang mit Typen, Varianten und Versionen stützt sich auf das ERATV. Beim Informationsaustausch zwischen den Systemen wird als Referenz die Fahrzeugtypkennung verwendet. Der OSS bietet die Möglichkeit, Informationen über Typen, Varianten und Versionen aus dem ERATV abzufragen, und sorgt dafür, dass die Informationen über Typen/Varianten/Versionen nach Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung im ERATV veröffentlicht werden.
- —
-
Gemeinsame Vorschriftendatenbank(****) mit nationalen Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen: Die Liste der Parameter, deren Konformität mit den im ERATV angegebenen nationalen Vorschriften bewertet wird, muss der Liste der Parameter in der gemeinsamen Vorschriftendatenbank genau entsprechen. Verweise auf Parameter, die nicht in der gemeinsamen Vorschriftendatenbank genannt sind, sind im ERATV unzulässig.
Bis die gemeinsame Vorschriftendatenbank verfügbar ist und die Daten aus der Datenbank für Referenzdokumente und der Notif-IT migriert sind, muss die Liste der Parameter, deren Konformität mit den im ERATV angegebenen nationalen Vorschriften bewertet wird, der Liste der Parameter in der Datenbank für Referenzdokumente entsprechen. Verweise auf Parameter, die nicht in der Datenbank für Referenzdokumente genannt sind, sind im ERATV nicht zulässig.
- (4)
-
Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:
- 5.1.
- Allgemeiner Grundsatz
- (1)
- Reservierung einer Typkennung;
- (2)
- Übermittlung von Registerdaten von einer nationalen Sicherheitsbehörde an die Agentur, darunter:
- a)
- Daten bezüglich der Genehmigung eines neuen Fahrzeugtyps oder einer neuen Fahrzeugtypvariante (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt den vollständigen Datensatz gemäß Anhang II);
- b)
- Daten bezüglich der Genehmigung eines bereits zuvor im ERATV registrierten Fahrzeugtyps (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten, die die Genehmigung selbst, d. h. die Felder in Abschnitt 3 der Liste in Anhang II, betreffen);
- c)
- Daten bezüglich der Registrierung der Version eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt den vollständigen Datensatz gemäß Anhang II);
- d)
- Daten bezüglich der Änderung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten der zu ändernden Felder; die Daten über die Fahrzeugeigenschaften dürfen von dieser Änderung nicht betroffen sein);
- e)
- Daten bezüglich der Aussetzung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur das Datum der Aussetzung);
- f)
- Daten bezüglich der Reaktivierung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten der zu ändernden Felder), wobei zu unterscheiden ist zwischen
- —
Reaktivierungen ohne Änderung der Daten,
- —
Reaktivierungen mit Änderung der Daten (die nicht die Fahrzeugeigenschaften betreffen dürfen);
- g)
- Daten im Zusammenhang mit dem Entzug einer Genehmigung;
- h)
- Daten zur Fehlerberichtigung;
- (3)
- Aufforderungen der Agentur an eine nationale Sicherheitsbehörde zur Präzisierung und/oder Berichtigung von Daten;
- (4)
- Antworten einer nationalen Sicherheitsbehörde auf Aufforderungen der Agentur zur Präzisierung und/oder Berichtigung von Daten.
- (5)
-
Nummer 5.2.1 erhält folgende Fassung:
- 5.2.1
- Registrierung einer neuen Fahrzeugtypgenehmigung, einer neuen Fahrzeugtypvariante oder neuen Version eines Fahrzeugtyps
- (1)
- Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Erteilung in Kenntnis.
- (2)
- Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung einer Genehmigung für eine Fahrzeugtypvariante setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Erteilung in Kenntnis.
- (3)
- Die nationale Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur über jede Version eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen, nachdem sie die vollständigen Angaben erhalten hat.
- (4)
- Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Angaben; innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Angaben und vergibt eine Fahrzeugtypnummer gemäß Anhang III, oder sie bittet um Berichtigung oder Klärung der Angaben. Insbesondere zur Vermeidung unbeabsichtigter Doppeleinträge von Fahrzeugtypen im ERATV prüft die Agentur, soweit die Daten im ERATV dies zulassen, ob der betreffende Fahrzeugtyp bereits von einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde.
- (5)
- Nach der Validierung der von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Angaben vergibt die Agentur eine Nummer für den neuen Fahrzeugtyp. Die Regeln für die Vergabe der Fahrzeugtypnummern sind in Anhang III festgelegt.
- (6)
-
Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:
- 5.3.
- Eingabe oder Änderung von Daten durch die Agentur
- 5.3.1
- Die Genehmigungsstelle ist eine nationale Sicherheitsbehörde
Handelt es sich bei der Genehmigungsstelle um die Agentur, so- 5.3.2
- Die Genehmigungsstelle ist die Agentur
- a)
- registriert sie alle Genehmigungen für einen Fahrzeugtyp oder eine Fahrzeugtypvariante innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung;
- b)
- registriert sie alle Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben;
- c)
- ändert sie bereits erteilte Fahrzeugtypgenehmigungen innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung der geänderten Genehmigung;
- d)
- setzt sie bereits erteilte Genehmigungen für einen Fahrzeugtyp innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Verfügung der Aussetzung aus;
- e)
- reaktiviert sie zuvor ausgesetzte Fahrzeugtypgenehmigungen innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Verfügung der Reaktivierung;
- f)
- entzieht sie bereits erteilte Fahrzeugtypgenehmigungen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Entzug der Genehmigung.
- (7)
-
Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- GLOSSAR
Begriff oder Abkürzung Definition Typkennung (TypeID) Eine Identifizierung des Fahrzeugtyps, bestehend aus der Typnummer (Parameter 0.1, zehnstellige Zahl), der Variante (Parameter 0.2, dreistellig alphanumerisch) und der Version (Parameter 0.4, dreistellig alphanumerisch):
TypeID = Typnummer+Variante+Version = XX-XXX-XXXX-X-ZZZ-VVV
Beschränkung Eine in der Fahrzeugtypgenehmigung vermerkte Bedingung oder Einschränkung, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines diesem Typ entsprechenden Fahrzeugs betrifft. Die technischen Merkmale in Abschnitt 4 von Anhang II (Liste und Format der Parameter) sind von solchen Beschränkungen nicht betroffen. Änderung einer Genehmigung Eine von einer Genehmigungsstelle beantragte Änderung der Angaben zu einer bereits veröffentlichten Fahrzeugtypgenehmigung, die geändert werden muss. Aussetzung einer Genehmigung Die Entscheidung einer Genehmigungsstelle, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung vorübergehend ausgesetzt wird und kein Fahrzeug aufgrund seiner Übereinstimmung mit diesem Typ in Verkehr gebracht werden darf, bis die Gründe, die zu der Aussetzung führten, untersucht worden sind. Bereits verwendete Fahrzeuge sind von der Aussetzung der Fahrzeugtypgenehmigung nicht betroffen. Reaktivierung einer Genehmigung Entscheidung einer Genehmigungsstelle über die Aufhebung einer von ihr zuvor verfügten Aussetzung einer Genehmigung. Genehmigung zu erneuern Die Entscheidung einer Genehmigungsstelle, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erneuert werden muss und kein Fahrzeug aufgrund seiner Übereinstimmung mit diesem Typ in Verkehr gebracht werden darf. Bereits verwendete Fahrzeuge sind von dem Status „zu erneuern” einer Fahrzeugtypgenehmigung nicht betroffen. Widerruf einer Genehmigung Die Entscheidung einer Genehmigungsstelle gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung ungültig wird. Fahrzeuge, deren Inverkehrbringen aufgrund ihrer Übereinstimmung mit dem Typ bereits genehmigt wurde, sind aus dem Verkehr zu nehmen. Fehler Übermittelte oder veröffentlichte Daten, die nicht mit der zugehörigen Fahrzeugtypgenehmigung übereinstimmen. Genehmigungsänderungen fallen nicht unter diese Definition.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489).
- (**)
Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
- (***)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796.
- (****)
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.
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