ANHANG V VO (EU) 2019/776

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
In den Abschnitten 1.1, 3, 4.1, 4.4 und 6.2.5 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG” durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
(2)
In Abschnitt 1.1.1 Buchstabe a wird „Schienennetz der Europäischen Union” durch „Netz des Eisenbahnsystems der Union” ersetzt.
(3)
In Abschnitt 1.1.3.1 wird „Eisenbahnsystems der Europäischen Union” durch „Netzes des Eisenbahnsystems der Union” ersetzt.
(4)
Abschnitt 1.1.4 wird wie folgt geändert:

1.1.4
Umfang der Risiken

1.1.4.1
In dieser TSI behandelte Risiken

a)
In dieser TSI werden für die oben genannten Teilsysteme nur die spezifischen Risiken in Bezug auf die Sicherheit von Reisenden und Zugpersonal in Tunneln behandelt.
b)
Ergibt eine Risikoanalyse, dass auch andere Ereignisse in einem Tunnel von Bedeutung sein können, so sind besondere Maßnahmen für den Umgang mit solchen Szenarien festzulegen.

1.1.4.2.
In dieser TSI nicht behandelte Risiken

a)
Folgende Risiken werden in dieser TSI nicht behandelt:

(1)
Arbeitsschutz und -sicherheit des Personals, das an der Instandhaltung der ortsfesten Anlagen in Tunneln beteiligt ist.
(2)
Finanzielle Verluste aufgrund von Schäden an Bauwerken und Zügen und infolgedessen Verluste, die sich aus der Sperrung des Tunnels während der Reparaturarbeiten ergeben.
(3)
Unbefugtes Betreten des Tunnels über die Tunnelportale.
(4)
Terrorismus als mutwillige und vorsätzliche Handlung, deren Ziele mutwillige Zerstörung, Körperverletzung und der Verlust von Menschenleben sind.
(5)
Risiken für Menschen in der Umgebung von Tunneln, für die sich ein Versagen der Konstruktion katastrophal auswirken könnte.

(5)
Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

1.2
Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des Eisenbahnsystems der Union wie in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben und mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.

(6)
„Brandbekämpfungsstelle(n)” wird in Abschnitt 1.1.1 Buchstabe b, Abschnitt 2.2.1 Buchstabe b, Abschnitt 2.4 Buchstabe c, Abschnitt 4.2.1.7, Abschnitt 4.2.3, Abschnitt 4.4.1 Buchstabe c, Abschnitt 4.4.2 Buchstabe a und Abschnitt 4.4.6 durch „Evakuierungs- und Rettungspunkt(e)” ersetzt.
(7)
In Abschnitt 2.2.3 Buchstabe b wird der Text „Panik und” gestrichen.
(8)
In Abschnitt 2.3 Buchstabe c Nummer 1 wird der Text „im Tunnel” gestrichen.
(9)
Abschnitt 2.3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
Übersteigen die in den Notfallplänen formulierten Erwartungen der Notfalldienste die oben beschriebenen Annahmen, so kann die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen oder zusätzlicher Tunnelausrüstungen berücksichtigt werden.

(10)
In Abschnitt 2.4 wird die folgende Begriffsbestimmung b1 für „Endgültig sicherer Ort” angefügt:

b1)
Endgültig sicherer Ort: ein Ort, an dem Reisende und Zugpersonal den Folgen des ursprünglichen Ereignisses (z. B. dichter und giftiger Rauch, Temperatur) nicht mehr ausgesetzt sind. Er ist der Zielort der Evakuierung.

(11)
Abschnitt 2.4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Evakuierungs- und Rettungspunkt: ein definierter Ort innerhalb oder außerhalb des Tunnels, an dem Brandbekämpfungsausrüstung von den Notfalldiensten genutzt werden kann und wo Reisende und Zugpersonal den Zug räumen können.

(12)
Die folgende Begriffsbestimmung g für „CSM für die Risikobewertung” wird angefügt:

g)
CSM für die Risikobewertung: der Begriff wird als Bezeichnung für Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8) verwendet.

(13)
Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

3.
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

a)
In folgender Tabelle sind die Eckwerte dieser TSI und ihr Bezug zu den grundlegenden Anforderungen angegeben, die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgeführt und aufgelistet sind.
b)
Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten die entsprechenden Parameter in den Abschnitten 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3.

3.1.
Teilsysteme „Infrastruktur” und „Energie”

a)
Um die grundlegende Anforderung „Sicherheit” zu erfüllen, die für die Teilsysteme „Infrastruktur” und „Energie” gilt, kann alternativ zu den entsprechenden Parametern in den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 die CSM für die Risikobewertung angewendet werden.
b)
Für die in Abschnitt 1.1.4 bestimmten Risiken und die in Abschnitt 2.2 aufgelisteten Szenarien kann die entsprechende Bewertung der Risiken folgendermaßen erfolgen:

(1)
Vergleich mit einem Bezugssystem,
(2)
explizite Risikoabschätzung und -evaluierung.

c)
Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen (mit Ausnahme der grundlegenden Anforderung „Sicherheit” ) gelten die entsprechenden Parameter in den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2.

Element des Teilsystems „Infrastruktur” Abschnitt Sicherheit Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Arbeitsschutz Umweltschutz Technische Kompatibilität Zugänglichkeit
Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen 4.2.1.1. 2.1.1
Brandwiderstand des Tunnelbauwerks 4.2.1.2.

1.1.4

2.1.1

Brandverhalten der Baumaterialien 4.2.1.3.

1.1.4

2.1.1

1.3.2 1.4.2
Branddetektion 4.2.1.4.

1.1.4

2.1.1

Evakuierungseinrichtungen 4.2.1.5.

1.1.5

2.1.1

Fluchtwege 4.2.1.6. 2.1.1
Evakuierungs- und Rettungspunkte

4.2.1.7

ausgenommen b)

2.1.1
Evakuierungs- und Rettungspunkte 4.2.1.7 Buchstabe b 1.5
Notfallkommunikation 4.2.1.8. 2.1.1
Stromversorgung für Notfalldienste 4.2.1.9 2.1.1
Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme 4.2.1.10 2.1.1
Unterteilung der Fahrleitung 4.2.2.1. 2.2.1
Erdung der Fahrleitung 4.2.2.2. 2.2.1

3.2.
Teilsystem „Fahrzeuge”

a)
Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten die Parameter in Abschnitt 4.2.3.

Element des Teilsystems „Fahrzeuge” Abschnitt Sicherheit Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Arbeitsschutz Umweltschutz Technische Kompatibilität Zugänglichkeit
Brandverhütungsmaßnahmen 4.2.3.1

1.1.4

2.4.1

1.3.2 1.4.2
Maßnahmen zur Entdeckung/Bekämpfung von Bränden 4.2.3.2

1.1.4

2.4.1

Anforderungen in Bezug auf Notfälle 4.2.3.3 2.4.1 2.4.2

1.5

2.4.3

Anforderungen in Bezug auf die Evakuierung 4.2.3.4 2.4.1

(14)
In Abschnitt 4.1 wird „Eisenbahnsystem der Europäischen Union” durch „Eisenbahnsystem der Union” ersetzt.
(15)
Abschnitt 4.2.1.2 Buchstabe b wird gestrichen.
(16)
Abschnitt 4.2.1.3 erhält folgende Fassung:

4.2.1.3
Brandverhalten der Baumaterialien

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel.
a)
Diese Spezifikation gilt für Bauprodukte und Bauteile innerhalb von Tunneln. Diese Produkte müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission(*) erfüllen:

(1)
Das Material für das Tunneltragwerk muss die Anforderungen der Klassifizierung A2 erfüllen.
(2)
Nicht tragende Verkleidungen und sonstige Ausrüstung müssen die Anforderungen der Klassifizierung B erfüllen.
(3)
Kabel, die Feuer ausgesetzt sein könnten, müssen folgende Merkmale aufweisen: schwere Entflammbarkeit, niedrige Brandausbreitung, geringe Toxizität und geringe Rauchdichte. Dies gilt als erfüllt, wenn die Kabel mindestens den Anforderungen der Klassifizierungen B2ca, s1a und a1 entsprechen.

Wenn es sich um eine niedrigere Klassifizierung als Klassifizierung B2ca, s1a, a1 handelt, kann die Kabelklassifizierung vom Infrastrukturbetreiber nach einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Merkmale des Tunnels und der beabsichtigten Betriebsart bestimmt werden. Hinweis zur Vermeidung von Missverständnissen: Im gleichen Tunnel dürfen in verschiedenen Anlagen unterschiedliche Kabelklassifizierungen verwendet werden, sofern die Anforderungen dieses Absatzes erfüllt werden.

b)
Materialien, die nicht signifikant zur Brandlast beitragen würden, sind aufzulisten und können von den obigen Bestimmungen ausgenommen werden.

(17)
Abschnitt 4.2.1.4 erhält folgende Fassung:

4.2.1.4.
Branddetektion in Technikräumen

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
a)
Die Branddetektion in Technikräumen zur Alarmierung des Infrastrukturbetreibers muss gewährleistet sein.

(18)
Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 3 wird gestrichen.
(19)
In Abschnitt 4.2.1.5.4 werden die Satzteile „auf Fluchtwegen” und „so niedrig wie möglich” gestrichen und Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit: Nach Ausfall der Hauptversorgung muss für einen angemessenen Zeitraum eine alternative Stromversorgung zur Verfügung stehen. Der geforderte Zeitraum muss mit den Evakuierungsszenarien im Einklang stehen und im Notfallplan angegeben werden.

(20)
Die Änderung in Abschnitt 4.2.1.5.5 Buchstabe f betrifft nicht die deutsche Fassung.
(21)
In Abschnitt 4.2.1.6 Buchstabe a wird der Begriff „Schienenoberkante” geändert zu „Schienenunterkante” .
(22)
Abschnitt 4.2.1.7 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a Nummer 1 wird der Satzteil „Länge des Zuges” durch „Länge des Personenzuges” ersetzt.
b)
In Buchstabe a Nummer 2 wird „Der sichere Raum” durch „Der Bereich im Freien” ersetzt und der Satzteil „entlang eines sicheren Raumes” wird gestrichen.

(23)
Die Tabelle in Abschnitt 4.2.1.7 erhält folgende Fassung:

Fahrzeugkategorie gemäß Abschnitt 4.2.3 Maximale Entfernung zwischen Tunnelportal und Evakuierungs- und Rettungspunkt sowie zwischen den Evakuierungs- und Rettungspunkten
Kategorie A 5 km
Kategorie B 20 km

(24)
Abschnitt 4.2.1.7 Buchstabe c Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
Es muss möglich sein, die Fahrleitung entweder vor Ort oder ferngesteuert auszuschalten und zu erden.

(25)
Ein neuer Abschnitt 4.2.1.9 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

4.2.1.9
Stromversorgung für Notfalldienste

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km. Das Stromversorgungssystem im Tunnel muss für die Ausrüstung der Notfalldienste geeignet sein und im Einklang mit dem Notfallplan stehen. Einige nationale Notfalldienste verfügen möglicherweise über eigene Stromversorgungen. In diesem Fall kann die Option, eine örtliche Stromversorgung für diese Dienste nicht vorzusehen, angemessen sein. Allerdings ist eine solche Entscheidung im Notfallplan zu beschreiben.

(26)
Ein neuer Abschnitt 4.2.1.10 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

4.2.1.10
Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
a)
Elektrische Systeme, die der Infrastrukturbetreiber hinsichtlich der Sicherheit der Reisenden in Tunneln für unerlässlich hält, müssen so lange nutzbar bleiben, wie nach den im Notfallplan beschriebenen Evakuierungsszenarien notwendig.
b)
Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit: Nach Ausfall der Hauptversorgung muss für einen angemessenen Zeitraum eine alternative Stromversorgung zur Verfügung stehen. Der erforderliche Zeitraum muss mit den Evakuierungsszenarien im Einklang stehen und ist im Notfallplan zu dokumentieren.

(27)
Ein neuer Abschnitt 4.2.1.11 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

4.2.1.11.
Kommunikationseinrichtungen und Beleuchtungen an Schalterstandorten

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
a)
Wenn die Fahrleitung in Abschnitte unterteilt ist, die vor Ort geschaltet werden können, müssen am Standort des Schalters eine Kommunikationseinrichtung und ausreichende Beleuchtung vorhanden sein.

(28)
Abschnitt 4.2.2.1 erhält folgende Fassung:

4.2.2.1.
Unterteilung der Fahrleitung

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
a)
Das System der Fahrstromversorgung in Tunneln kann in Abschnitte unterteilt werden.
b)
Ist dies der Fall, muss es entweder vor Ort oder ferngesteuert möglich sein, jeden Abschnitt der Fahrleitung auszuschalten.

(29)
In Abschnitt 4.2.2.2 wird „Erdung der Oberleitungen oder Stromschienen” durch „Erdung der Fahrleitung” ersetzt. Das Wort „Erdungsmaßnahmen” unter Buchstabe b wird durch „Erdung” ersetzt. Buchstabe c wird gestrichen.
(30)
Abschnitt 4.2.2.3 wird gestrichen.
(31)
Abschnitt 4.2.2.4 wird gestrichen.
(32)
Abschnitt 4.2.2.5 wird gestrichen.
(33)
In der Tabelle in Abschnitt 4.3.1 wird der Verweis auf Abschnitt „4.2.2.4 a)” durch den Verweis auf Abschnitt „4.2.1.3” ersetzt.
(34)
In der Tabelle in Abschnitt 4.3.2 werden „Spezifische Punkte für das Zug- und das Hilfspersonal” und „4.6.3.2.3” gestrichen.
(35)
In Abschnitt 4.4 wird „Artikel 18 Absatz 3” durch „Artikel 15 Absatz 4” und „Anhang VI” durch „Anhang IV” ersetzt.
(36)
Abschnitt 4.4.2 erhält folgende Fassung:

4.4.2.
Notfallplan für Tunnel

Diese Vorschriften gelten für Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
a)
Unter der Leitung des/der Infrastrukturbetreiber(s) muss in Zusammenarbeit mit den Notfalldiensten und den für die einzelnen Tunnel zuständigen Behörden ein Notfallplan erarbeitet werden. Auch die Betreiber von Stationen sind zu beteiligen, wenn eine oder mehrere Stationen als sichere Bereiche oder Evakuierungs- und Rettungspunkte genutzt werden. Wenn der Notfallplan einen bestehenden Tunnel betrifft, müssen Eisenbahnunternehmen einbezogen werden, die den Tunnel bereits nutzen. Wenn der Notfallplan einen neuen Tunnel betrifft, können Eisenbahnunternehmen einbezogen werden, die den Betrieb in dem Tunnel beabsichtigen.
b)
Der Notfallplan muss mit den vorhandenen Selbstrettungs-, Evakuierungs-, Brandbekämpfungs- und Rettungseinrichtungen im Einklang stehen.
c)
Für den Notfallplan sind detaillierte tunnelspezifische Ereignisszenarien zu entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten des Tunnels angepasst sind.
d)
Sobald der Notfallplan erarbeitet wurde, wird er den Eisenbahnunternehmen übermittelt, die beabsichtigen, den Tunnel zu nutzen.

(37)
Abschnitt 4.4.4 wird wie folgt geändert:

4.4.4.
Ausschalt- und Erdungsverfahren

Diese Vorschriften gelten für alle Tunnel.
a)
Für den Fall, dass es erforderlich ist, die Fahrstromversorgung auszuschalten, hat der Infrastrukturbetreiber das Ausschalten der betroffenen Abschnitte der Fahrleitung zu gewährleisten und dies den Notfalldiensten mitzuteilen, bevor sie den Tunnel oder den Tunnelabschnitt betreten.
b)
Für das Ausschalten der Fahrstromversorgung ist der Infrastrukturbetreiber verantwortlich.
c)
Die für die Erdung der Fahrleitung geltenden Verfahren und Zuständigkeiten müssen in Absprache zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Notfalldiensten festgelegt und im Notfallplan angegeben werden. Für das Ausschalten des von dem Ereignis betroffenen Abschnitts sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

(38)
In Abschnitt 4.4.6 Buchstabe a wird der Text „im Infrastrukturregister gemäß Abschnitt 4.8.1 und” gestrichen.
(39)
In Abschnitt 4.4.6 Buchstabe c wird der Text „Panik und” gestrichen.
(40)
Abschnitt 4.8 wird gestrichen.
(41)
Abschnitt 6.2.5 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
„Artikel 18 Absatz 3” wird durch „Artikel 15 Absatz 4” ersetzt.
b)
„eine benannte Stelle” wird durch „der Antragsteller” ersetzt.

(42)
Abschnitt 6.2.6 erhält folgende Fassung:

6.2.6.
Konformitätsbewertung für die Sicherheitsanforderungen, die für die Teilsysteme „Infrastruktur” und „Energie” gelten

a)
Dieser Abschnitt gilt dann, wenn ein Vergleich mit einem Bezugssystem oder eine explizite Risikoabschätzung verwendet wird, um die grundlegende Anforderung „Sicherheit” zu erfüllen, die für die Teilsysteme „Infrastruktur” und „Energie” gilt.
b)
In diesem Fall muss der Antragsteller

(1)
den Grundsatz der Risikoakzeptanz, die Methodik für die Risikobewertung, die vom System zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen und den Nachweis über deren Erfüllung festlegen,
(2)
das Risikoakzeptanzniveau mit der/den zuständigen nationalen Behörde(n) festlegen,
(3)
die unabhängige Bewertungsstelle gemäß der CSM für die Risikobewertung benennen. Bei dieser Bewertungsstelle kann es sich um die für das Teilsystem „Infrastruktur” oder „Energie” ausgewählte benannte Stelle handeln, sofern diese gemäß Abschnitt 7 der CSM für die Risikobewertung anerkannt oder akkreditiert ist.

c)
Gemäß den Anforderungen in der CSM für die Risikobewertung ist ein Sicherheitsbewertungsbericht vorzulegen.
d)
In der von der benannten Stelle ausgestellten EG-Bescheinigung muss der für die Erfüllung der Anforderung „Sicherheit” dieser TSI angewendete Grundsatz der Risikoakzeptanz ausdrücklich angegeben werden. Auch die für die Risikobewertung und die Risikoakzeptanzniveaus angewendete Methodik muss angegeben werden.

(43)
Abschnitt 6.2.7 wird wie folgt geändert:

    In Abschnitt 6.2.7.1 wird der gesamte Text durch „Nicht verwendet” ersetzt.

    Abschnitt 6.2.7.2. Buchstabe a Nummer 2 wird gestrichen.

    In Abschnitt 6.2.7.3 Buchstabe a wird „Abschnitt 4.2.1.3 Buchstabe c” durch „Abschnitt 4.2.1.3 Buchstabe b” ersetzt.

    Abschnitt 6.2.7.4. Buchstabe b wird gestrichen.

    Abschnitt 6.2.7.5 erhält folgende Fassung:

    6.2.7.5.
    Notfallbeleuchtung in aufgerüsteten/erneuerten Tunneln

    Im Falle der Aufrüstung/Erneuerung von Tunneln gemäß Abschnitt 7.2.2.1 besteht die Bewertung aus der Überprüfung des Vorhandenseins der Beleuchtung. Die Anwendung detaillierter Anforderungen ist nicht notwendig.

In Abschnitt 6.2.7.6 wird der Begriff „Anlagen” durch „Systeme” ersetzt und der Verweis auf Abschnitt „4.2.2.5” wird durch den Verweis auf Abschnitt „4.2.1.10” ersetzt.

(44)
Abschnitt 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Der Satz „Im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG gelten daher alle TSI-konformen Züge der Kategorie B als geeignet, sämtliche Tunnel, die nicht der TSI entsprechen und in den geografischen Anwendungsbereich dieser TSI fallen, sicher befahren zu können.” wird durch „Im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 gelten daher alle TSI-konformen Züge der Kategorie B als technisch kompatibel mit sämtlichen Tunneln, die nicht der TSI entsprechen und in den geografischen Anwendungsbereich dieser TSI fallen.” ersetzt.

(45)
Abschnitt 7.1.1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

„In letzterem Fall finden die Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2008/57/EG Anwendung.” wird gestrichen.

(46)
Abschnitt 7.2.2 erhält folgende Fassung:

7.2.2.
Aufrüstungs-/Erneuerungsmaßnahmen für Tunnel

Im Falle der Aufrüstung oder Erneuerung eines Tunnels stellt die benannte Stelle gemäß Artikel 15 Absatz 7 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 Prüfbescheinigungen für die Teile des Teilsystems aus, die den Tunnel bilden und der Aufrüstung oder Erneuerung unterliegen.

7.2.2.1.
Aufrüstung oder Erneuerung eines Tunnels

a)
Ein Tunnel wird im Kontext dieser TSI als aufgerüstet oder erneuert betrachtet, wenn an einem Teilsystem (oder einem Teil davon), das zum Tunnel gehört, umfangreiche Änderungs- oder Austauscharbeiten durchgeführt werden.
b)
Die Konformität von Baugruppen und Komponenten, die nicht zum Umfang eines bestimmten Aufrüstungs- oder Erneuerungsprogramm zählen, muss zum Zeitpunkt der Durchführung eines solchen Programms nicht erreicht werden.
c)
Bei der Durchführung von Änderungs- oder Austauscharbeiten gelten die folgenden Parameter, wenn sie unter diese Arbeiten fallen:

4.2.1.1.
Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen
4.2.1.3.
Brandverhalten der Baumaterialien
4.2.1.4.
Branddetektion in Technikräumen
4.2.1.5.4
Notfallbeleuchtung: wenn vorhanden, ist die Anwendung detaillierter Anforderungen nicht notwendig.
4.2.1.5.5
Fluchtwegkennzeichnung
4.2.1.8.
Notfallkommunikation

d)
Der Notfallplan des Tunnels ist zu überarbeiten.

7.2.2.2.
Erweiterung eines Tunnels

a)
Ein Tunnel wird im Kontext dieser TSI als erweitert betrachtet, wenn dessen Geometrie betroffen ist (z. B. Erweiterung der Länge, Verbindung mit einem anderen Tunnel).
b)
Bei der Durchführung einer Tunnelerweiterung sind für Baugruppen und Komponenten, die bei der Erweiterung eingesetzt werden, folgende Maßnahmen umzusetzen. Die für deren Anwendung zu berücksichtigende Tunnellänge ist die gesamte Tunnellänge nach der Erweiterung:

4.2.1.1.
Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen
4.2.1.2.
Brandwiderstand des Tunnelbauwerks
4.2.1.3.
Brandverhalten der Baumaterialien
4.2.1.4.
Branddetektion in Technikräumen
4.2.1.5.4
Notfallbeleuchtung
4.2.1.5.5
Fluchtwegkennzeichnung
4.2.1.6.
Fluchtwege
4.2.1.8.
Notfallkommunikation
4.2.1.9.
Stromversorgung für Notfalldienste
4.2.1.10.
Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme
4.2.1.11
Kommunikationseinrichtungen und Beleuchtungen an Schalterstandorten
4.2.2.1.
Unterteilung der Fahrleitung
4.2.2.2.
Erdung der Fahrleitung

c)
Im Hinblick auf die Relevanz der Anwendung anderer Maßnahmen in Abschnitt 4.2.1.5 und der Maßnahmen in Abschnitt 4.2.1.7 auf den gesamten Tunnel nach seiner Erweiterung ist die CSM für die Risikobewertung gemäß Abschnitt 6.2.6 umzusetzen.
d)
Der Notfallplan des Tunnels ist gegebenenfalls zu überarbeiten.

(47)
Abschnitt 7.3.1 erhält folgende Fassung:

7.3.1.
Allgemeines

(1)
Die im folgenden Abschnitt genannten Sonderfälle sehen spezielle Bestimmungen vor, die für bestimmte Streckennetze der Mitgliedstaaten erforderlich und zulässig sind.
(2)
Diese Sonderfälle gehören einer der folgenden Kategorien an:

„P-Fälle” : „permanente” Fälle.

„T0” : „temporäre” Fälle von unbefristeter Dauer, bei denen das Zielsystem zu einem noch zu bestimmenden Datum erreicht werden soll.

„T1-Fälle” : „temporäre” Fälle, bei denen das Zielsystem zum 31. Dezember 2025 erreicht werden soll.

„T2-Fälle” : „temporäre” Fälle, bei denen das Zielsystem zum 31. Dezember 2035 erreicht werden soll.

Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-T-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.

Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.

(3)
Etwaige Sonderfälle, die für die unter diese TSI fallenden Fahrzeuge gelten, sind in der TSI LOC&PAS aufgeführt.

7.3.2
Betriebsvorschriften für Züge in Tunneln (Abschnitt 4.4.6)

7.3.2.1
Sonderfall Italien ( „T0” )

Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge, die in italienischen Tunneln, die nicht der TSI entsprechen, eingesetzt werden sollen, sind in Abschnitt 7.3.2.20 der TSI LOC&PAS angegeben.

7.3.2.2
Sonderfall Kanaltunnel ( „P” )

Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge des Personenverkehrs, die im Kanaltunnel eingesetzt werden sollen, sind in Abschnitt 7.3.2.21 der TSI LOC&PAS angegeben.

(48)
Die Tabelle in Anlage B erhält folgende Fassung:

Zu bewertende Merkmale Projektphase Besondere Bewertungsverfahren
Entwurfsprüfung Montage vor der Inbetriebnahme
1 2 3
4.2.1.1.
Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen
X X
4.2.1.2.
Brandwiderstand des Tunnelbauwerks
X 6.2.7.2
4.2.1.3.
Brandverhalten der Baumaterialien
X 6.2.7.3
4.2.1.4.
Branddetektion in Technikräumen
X X
4.2.1.5.
Evakuierungseinrichtungen
X X

6.2.7.4

6.2.7.5

4.2.1.6.
Fluchtwege
X X
4.2.1.7
Evakuierungs- und Rettungspunkte
X X
4.2.1.8
Notfallkommunikation
X
4.2.1.9.
Stromversorgung für Notfalldienste
X
4.2.1.10.
Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme
X 6.2.7.6
4.2.2.1.
Unterteilung der Fahrleitung
X X
4.2.2.2.
Erdung der Fahrleitung
X X

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 4).

© Europäische Union 1998-2021

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