Artikel 1 VO (EU) 2019/777

Gemeinsame Spezifikationen für das Infrastrukturregister

(1) Die gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Werte der Kennwerte seines Eisenbahnnetzes computergestützt in einer elektronischen Anwendung erfasst werden, die den gemeinsamen Spezifikationen dieser Verordnung entspricht.

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