Artikel 2 VO (EU) 2019/777

Infrastrukturregister-Anwendung

(1) Die Agentur richtet als zentralen Zugangspunkt für die Veröffentlichung von Informationen über die Infrastrukturen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine webgestützte Anwendung (im Folgenden „RINF-Anwendung” ) ein und pflegt diese.

(2) Die RINF-Anwendung wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung eingerichtet.

(3) Die Agentur stellt sicher, dass die RINF-Anwendung spätestens am 16. Juni 2019 betriebsbereit ist.

(4) Jeder Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass die erforderlichen Daten für sein Netz erfasst und bis zu den in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Daten in die RINF-Anwendung eingegeben werden.

(5) Jeder Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass die Daten in der RINF-Anwendung gemäß Artikel 5 stets aktuell sind.

(6) Die Agentur richtet eine Gruppe aus Vertretern der Infrastrukturbetreiber ein, die die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die RINF-Anwendung koordiniert, überwacht und unterstützt. Diese Gruppe unterstützt zudem die künftige Entwicklung dieser Verordnung. Die gemäß Artikel 5 benannten Nationalen Registerstellen sind im Einklang mit ihren Aufgaben und ihrem Tätigkeitsbereich zur Teilnahme berechtigt. Gegebenenfalls lädt die Agentur Sachverständige und Vertretungsorgane ein.

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