Artikel 3 VO (EU) 2019/777
Übergangsbestimmungen
(1) Es gelten weiterhin die im Durchführungsbeschluss 2014/880/EU festgelegten und im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Fristen für die Dateneingabe in das Infrastrukturregister.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen sicher, dass die Daten, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/880/EU erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben wurden, weiterhin zur Verfügung stehen und über die RINF-Anwendung zugänglich sind.
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