Artikel 4 VO (EU) 2019/777
Nationale Registerstelle
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine nationale Registerstelle, die für die Erhebung der Daten und deren Eingabe in die RINF-Anwendung verantwortlich ist.
(2) Alle Mitgliedstaaten teilen der Agentur spätestens bis zum 16. Juni 2019 die nationale Registerstelle mit, die sie gemäß Absatz 1 bestimmt haben, falls diese Stelle nicht mit der gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU beauftragten Stelle übereinstimmt.
(3) Ab dem 1. Januar 2021 sind die Infrastrukturbetreiber der Mitgliedstaaten — vorbehaltlich der Entwicklung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten RINF-Anwendung — für die Erhebung und Eingabe der Daten in die RINF-Anwendung verantwortlich.
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