Artikel 5 VO (EU) 2019/777

Datenerhebung

(1) Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass die Daten in der RINF-Anwendung stets korrekt, vollständig, konsistent und aktuell sind, und übermitteln aktualisierte Daten, sobald diese Daten verfügbar werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2020 übermitteln die Infrastrukturbetreiber diese Daten an die Registerstellen. Die Registerstellen übertragen die Daten mindestens einmal pro Monat in die RINF-Anwendung, es sei denn, es sind keine Daten zu aktualisieren. In letzterem Fall teilen die Registerstellen der Agentur mit, dass keine Daten zu aktualisieren sind. Eine Aktualisierung erfolgt zeitgleich mit der jährlichen Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.

(3) Ab dem 1. Januar 2021 übertragen die Infrastrukturbetreiber — vorbehaltlich der Entwicklung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten RINF-Anwendung — die Daten direkt in die RINF-Anwendung, sobald diese Daten verfügbar werden.

(4) Informationen über Infrastrukturen, die nach dem 16. Juni 2019 in Betrieb genommen werden, müssen vor der Inbetriebnahme in die RINF-Anwendung übertragen werden.

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