Artikel 6 VO (EU) 2019/777

Weiterentwicklung

(1) Die Agentur nimmt, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse, bis zum 1. Januar 2021 eine Aktualisierung der RINF-Anwendung vor, um

a)
den Prozess der Datenaktualisierung in der RINF-Anwendung zu straffen, damit die Infrastrukturbetreiber Informationen aktualisieren können, sobald diese verfügbar werden;
b)
die Beschreibung des Netzes zu verbessern, damit seine Geometrie korrekt dargestellt wird;
c)
Informationen über ein mögliches Routing im Netz bereitzustellen;
d)
eine Möglichkeit bereitzustellen, Eisenbahnverkehrsunternehmen auf für sie relevante Änderungen in der RINF-Anwendung hinzuweisen.

(2) Bis zum 16. Januar 2022 aktualisiert die Agentur, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse, die RINF-Anwendung, um die Erfassung und Eingabe der für das in Anlage D2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission(1) genannte Streckenbuch erforderlichen Informationen zu ermöglichen. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Infrastrukturregister ein Jahr nach der Aktualisierung der RINF-Anwendung die für das Streckenbuch erforderlichen Informationen enthält.

(3) Die Weiterentwicklung der RINF-Anwendung kann zur Schaffung eines Datensystems führen, das in alle elektronischen Informationsflüsse in Bezug auf das Eisenbahnnetz der Union einfließt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

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