Artikel 10 VO (EU) 2019/779

Zertifizierung von untervergebenen Instandhaltungsfunktionen

(1) Jede Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere der Instandhaltungsfunktionen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 wahrnimmt, kann eine Zertifizierung beantragen. Eine solche Zertifizierung bestätigt, dass die von einer Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere dieser Funktionen wahrnimmt, durchgeführte Instandhaltung den einschlägigen Anforderungen in Anhang II entspricht.

(2) Die Zertifizierungsstellen wenden die in den Artikeln 6, 7, 8 und Artikel 13 Absatz 2 beschriebenen Verfahren an, die dem besonderen Fall des Antragstellers anzupassen sind.

Bei der Prüfung von Zertifizierungsanträgen in Bezug auf untervergebene Instandhaltungsfunktionen oder Teile davon folgen die Zertifizierungsstellen

a)
den Anforderungen und Bewertungskriterien in Anhang II Abschnitt I, angepasst an die Art der Organisation und den Umfang der Dienstleistung;
b)
den Anforderungen und Bewertungskriterien, die die spezifische(n) Instandhaltungsfunktion/-funktionen beschreiben.

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