Artikel 11 VO (EU) 2019/779

Rolle der nationalen Sicherheitsbehörden

Erhält eine nationale Sicherheitsbehörde Kenntnis davon, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/798 oder die Zertifizierungsanforderungen in dieser Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet sie die für die Akkreditierung oder Anerkennung zuständigen nationalen Stellen oder Behörden, die Agentur, die Zertifizierungsstelle und andere Beteiligte entsprechend.

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