Artikel 12 VO (EU) 2019/779

Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen

Die Agentur unterstützt das harmonisierte Zertifizierungssystem durch

a)
Unterstützung der nationalen Akkreditierungsstellen und der zuständigen nationalen Behörden, die die Zertifizierungsstellen anerkennen;
b)
Zusammenarbeit hinsichtlich geeigneter Akkreditierungs- und Zertifizierungssysteme. In diesen Systemen werden Bewertungskriterien und Verfahren festgelegt, anhand derer bewertet wird, ob die Zertifizierungsstellen die Anforderungen in Anhang I erfüllen (im Rahmen der nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichteten Infrastruktur für die europäische Akkreditierung).

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