Artikel 13 VO (EU) 2019/779
Bereitstellung von Informationen
(1) Die Agentur erfasst, speichert und veröffentlicht grundlegende Informationen über Zertifizierungsstellen und zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stellen. Die Agentur richtet ein IT-Instrument für die Erfüllung dieser Aufgabe ein.
(2) Die Zertifizierungsstellen melden der Agentur alle erteilten, geänderten, erneuerten, ausgesetzten oder widerrufenen ECM-Zertifizierungen oder Bescheinigungen für Funktionen nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 innerhalb einer Woche ab ihrer diesbezüglichen Entscheidung mittels der Formblätter in Anhang IV.
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