Artikel 14 VO (EU) 2019/779

Berichterstattung

Die Agentur richtet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ersten Bericht über deren Durchführung an die Kommission. Nach Vorlage des ersten Berichts legt die Agentur der Kommission alle drei Jahre einen Folgebericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.