Artikel 3 VO (EU) 2019/779
Zertifizierungssystem
(1) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 muss jede für die Instandhaltung zuständige Stelle für alle unter die Richtlinie (EU) 2016/798 fallenden Fahrzeuge die Anforderungen des Anhangs II erfüllen.
(2) Eine ECM-Zertifizierung, die belegt, dass die Anforderungen des Anhangs II erfüllt werden, ist für jede für die Instandhaltung zuständige Stelle vorgeschrieben,
- a)
- die für die Instandhaltung von Güterwagen zuständig ist, oder
- b)
- bei der es sich nicht um Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreiber handelt, die Fahrzeuge ausschließlich für den eigenen Betrieb instand halten.
(3) Jede für die Instandhaltung anderer als in Absatz 2 genannter Fahrzeuge zuständige Stelle kann eine ECM-Zertifizierung beantragen.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen in Anhang II wird entweder durch eine ECM-Zertifizierung oder – unbeschadet Absatz 2 – durch das Verfahren zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen oder das Verfahren zur Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber nachgewiesen.
(5) Die einem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder einem Infrastrukturbetreiber erteilte Instandhaltungsstellen-Bescheinigung gilt in Bezug auf die Instandhaltung von Fahrzeugen als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Nummern 5.2.4 und 5.2.5 in Anhang I bzw. Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26).
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