Artikel 2 VO (EU) 2019/779
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Akkreditierung” bezeichnet die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- b)
- „Zertifizierungsstelle” bezeichnet eine Stelle, die für die Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder für die Zertifizierung von Stellen oder Organisationen zuständig ist, die Instandhaltungsfunktionen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie (EU) 2016/798 oder Teile solcher Funktionen wahrnehmen;
- c)
- „Betriebsfreigabe” bezeichnet die dem Fuhrpark-Instandhaltungsmanager von der die Instandhaltung erbringenden Stelle gegebene und schriftlich festgehaltene, gegebenenfalls durch Unterlagen belegte Zusicherung, dass die Instandhaltung gemäß den Instandhaltungsaufträgen erbracht wurde;
- d)
- „Wiederinbetriebnahme” bezeichnet eine auf der Betriebsfreigabe gründende Mitteilung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle an den Nutzer, etwa ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Halter, mit der Zusicherung, dass alle entsprechenden Instandhaltungsarbeiten abgeschlossen wurden und das zuvor außer Betrieb genommene Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, in dem es sicher genutzt werden kann, vorbehaltlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen;
für „sicherheitskritische Komponente” gilt die Begriffsbestimmung gemäß Abschnitt 4.2.12.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.