Artikel 5 VO (EU) 2019/779

Verpflichtungen der am Instandhaltungsprozess Beteiligten

(1) Die für die Instandhaltung des Fahrzeugs zuständige Stelle stellt den Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreibern auf Verlangen entweder direkt oder über den Halter Informationen über die Instandhaltung eines Fahrzeugs und gegebenenfalls für den Betrieb relevante Aspekte zur Verfügung.

(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber stellt der für die Instandhaltung zuständigen Stelle auf Verlangen entweder direkt oder über den Fahrzeughalter Informationen über den Betrieb eines Fahrzeugs zur Verfügung.

(3) Alle am Instandhaltungsprozess Beteiligten wie Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Halter, für die Instandhaltung zuständige Stellen sowie Hersteller von Fahrzeugen, Teilsystemen oder Bauteilen tauschen einschlägige Instandhaltungsinformationen im Einklang mit den Kriterien in Anhang II Abschnitte I.7 und I.8 aus.

(4) Falls ein Beteiligter, insbesondere ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber, über Nachweise verfügt, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle gegen Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder die Anforderungen in dieser Verordnung verstößt, so teilt er dies der Zertifizierungsstelle und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde unverzüglich mit. Die Zertifizierungsstelle oder, falls die für die Instandhaltung zuständige Stelle nicht zertifiziert ist, die zuständige nationale Sicherheitsbehörde ergreift geeignete Maßnahmen, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt.

(5) Bei einem Wechsel der für die Instandhaltung zuständigen Stelle unterrichtet der Halter gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 unverzüglich die Eintragungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission(1) und beantragt die Aktualisierung des Einstellungsregisters. In diesem Fall

i)
übergibt die frühere für die Instandhaltung zuständige Stelle dem Halter unverzüglich die Instandhaltungsunterlagen;
ii)
wird die frühere für die Instandhaltung zuständige Stelle bei Austragung aus dem Einstellungsregister von ihren Verantwortlichkeiten entbunden;
iii)
wird, sofern es keine neue für die Instandhaltung zuständige Stelle gibt, die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).

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