Artikel 6 VO (EU) 2019/779
Zertifizierungsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur folgende Angaben zu den Zertifizierungsstellen:
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Name
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Anschrift
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Kontaktdaten
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Art der Befugnisse gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/798 (Akkreditierung, Anerkennung oder Tätigkeit als nationale Sicherheitsbehörde).
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Agentur über Änderungen der Situation innerhalb eines Monats nach Eintreten der Änderung in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zertifizierungsstellen die allgemeinen Kriterien und Grundsätze in Anhang I sowie etwaige sektorspezifische Akkreditierungssysteme nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union einhalten.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Entscheidungen der Zertifizierungsstellen gerichtlich überprüft werden können.
(5) Um die Vorgehensweisen bei der Antragsprüfung zu harmonisieren, arbeiten die Zertifizierungsstellen sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch unionsweit miteinander zusammen.
(6) Die Agentur organisiert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Zertifizierungsstellen.
(7) Die Zertifizierungsstellen legen der Agentur alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht in elektronischer Form vor. Der Inhalt eines solchen Berichts wird von der Agentur (in Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen) festgelegt und im Einklang mit etwaigen sektorspezifischen Akkreditierungssystemen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union bis zum 16. Dezember 2020 verfügbar gemacht. Die Agentur veröffentlicht die Berichte auf ihrer Website.
(8) Nationale Sicherheitsbehörden, nationale Untersuchungsstellen oder die Agentur können jede Zertifizierungsstelle um Auskunft zum Stand einer bestimmten ECM-Zertifizierung ersuchen. Die Zertifizierungsstelle muss innerhalb von zwei Wochen antworten.
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