Artikel 1 VO (EU) 2019/787
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für:
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die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen;
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Ethylalkohol und Destillate, die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet werden; und
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die Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Spirituosen.
(2) Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die in der Union vermarktet werden, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für die in der Union für den Export hergestellten Erzeugnisse.
(3) Für den Schutz geografischer Angaben gilt Kapitel III dieser Verordnung auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht, dort jedoch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
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