Artikel 2 VO (EU) 2019/787
Begriffsbestimmung und Anforderungen an Spirituosen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Spirituose” ein alkoholisches Getränk, das folgende Anforderungen erfüllt:
- a)
- es ist für den menschlichen Verzehr bestimmt;
- b)
- es weist besondere sensorische Eigenschaften auf;
- c)
- es verfügt über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol, mit Ausnahme von Spirituosen, die den Anforderungen des Anhangs I Kategorie 39 entsprechen;
- d)
-
es wurde wie folgt hergestellt:
- i)
-
entweder unmittelbar nach einer der folgenden Methoden oder einer Kombination aus diesen:
- —
-
Destillation vergorener Erzeugnisse — auch unter Zusatz von Aromen oder geschmackgebenden Lebensmitteln –;
- —
-
Mazeration oder eine ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Spirituosen oder in einer Kombination daraus;
- —
-
durch Zusatz eines der folgenden Stoffe oder einer Kombination daraus zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder zu Spirituosen:
- —
-
Aromen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet werden,
- —
-
Farbstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden,
- —
-
sonstige zugelassene Zutaten, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EG) Nr. 1334/2008 verwendet werden,
- —
-
süßende Erzeugnisse,
- —
-
sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse,
- —
-
Lebensmittel; oder
- ii)
-
durch Zusatz von einem oder mehreren der folgenden Produkte zu ihm:
- —
-
andere Spirituosen,
- —
-
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,
- —
-
Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs,
- —
-
andere Lebensmittel;
- e)
- es fällt nicht unter die KN-Codes 2203, 2204, 2205, 2206 und 2207;
- f)
-
wenn bei der Herstellung destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder entkalktes Wasser zugesetzt wird:
- i)
- entspricht die Qualität des Wassers den Richtlinien 98/83/EG des Rates(1) und 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2); und
- ii)
- entspricht der Alkoholgehalt der Spirituose nach dem Zusatz des Wassers weiterhin dem Mindestalkoholgehalt, der gemäß Buchstabe c dieses Artikels oder gemäß Anhang I für die entsprechende Spirituosenkategorie vorgesehen ist.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
- (2)
Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
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