Artikel 2 VO (EU) 2019/787

Begriffsbestimmung und Anforderungen an Spirituosen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Spirituose” ein alkoholisches Getränk, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)
es ist für den menschlichen Verzehr bestimmt;
b)
es weist besondere sensorische Eigenschaften auf;
c)
es verfügt über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol, mit Ausnahme von Spirituosen, die den Anforderungen des Anhangs I Kategorie 39 entsprechen;
d)
es wurde wie folgt hergestellt:

i)
entweder unmittelbar nach einer der folgenden Methoden oder einer Kombination aus diesen:

Destillation vergorener Erzeugnisse — auch unter Zusatz von Aromen oder geschmackgebenden Lebensmitteln –;

Mazeration oder eine ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Spirituosen oder in einer Kombination daraus;

durch Zusatz eines der folgenden Stoffe oder einer Kombination daraus zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder zu Spirituosen:

Aromen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet werden,

Farbstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden,

sonstige zugelassene Zutaten, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EG) Nr. 1334/2008 verwendet werden,

süßende Erzeugnisse,

sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse,

Lebensmittel; oder

ii)
durch Zusatz von einem oder mehreren der folgenden Produkte zu ihm:

andere Spirituosen,

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,

Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs,

andere Lebensmittel;

e)
es fällt nicht unter die KN-Codes 2203, 2204, 2205, 2206 und 2207;
f)
wenn bei der Herstellung destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder entkalktes Wasser zugesetzt wird:

i)
entspricht die Qualität des Wassers den Richtlinien 98/83/EG des Rates(1) und 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2); und
ii)
entspricht der Alkoholgehalt der Spirituose nach dem Zusatz des Wassers weiterhin dem Mindestalkoholgehalt, der gemäß Buchstabe c dieses Artikels oder gemäß Anhang I für die entsprechende Spirituosenkategorie vorgesehen ist.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(2)

Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

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