Artikel 3 VO (EU) 2019/787

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)
„rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung” die Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, unter der eine Spirituose in Verkehr gebracht wird;
(2)
„zusammengesetzter Begriff” im Zusammenhang mit der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholischen Getränks die Kombination entweder einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die in den Spirituosenkategorien gemäß Anhang I vorgesehen ist, oder einer geografischen Angabe für eine Spirituose, aus der jeweils der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit einem oder mehreren der nachfolgend genannten Begriffe:

a)
dem Namen eines oder mehrerer Lebensmittel, ausgenommen den eines alkoholischen Getränks und ausgenommen den Namen von Lebensmitteln, die zur Herstellung der Spirituose gemäß Anhang I verwendet wurden, oder mit von diesen Namen abgeleiteten Adjektiven,
b)
dem Begriff „Likör” oder „Cream” ;

(3)
„Anspielung” die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Artikel 13 Absätze 2 bis 4 handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von:

a)
einem anderen Lebensmittel als einer Spirituose,
b)
einer Spirituose, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entspricht, oder
c)
einer Spirituose, die den Bedingungen des Artikels 12 Absatz 3a entspricht;

(4)
„geografische Angabe” eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist;
(5)
„Produktspezifikation” ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss, und das einer „technischen Unterlage” im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entspricht;
(6)
„Vereinigung” jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, hauptsächlich zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern der betreffenden Spirituosen;
(7)
„Gattungsbezeichnung” einen Namen einer Spirituose, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist und sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem die betreffende Spirituose ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für diese Spirituose geworden ist;
(8)
„Sichtfeld” ein Sichtfeld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
(9)
„Mischen” das Kombinieren einer Spirituose, die entweder in eine der in Anhang I aufgelisteten Kategorien fällt oder zu einer geografischen Angabe gehört, mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse:

a)
anderen Spirituosen, die nicht unter dieselbe Spirituosenkategorie in Anhang I fallen;
b)
Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs;
c)
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

(10)
„Mischung” eine Spirituose, die dem Verfahren des Mischens unterzogen wurde;
(11)
„Zusammenstellen” (blending) ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Spirituosen derselben Kategorie miteinander kombiniert werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, welche durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren unterscheidbar sind:

a)
Herstellungsverfahren;
b)
verwendete Destillationsgeräte;
c)
Reifungs- oder Alterungsdauer;
d)
geografisches Erzeugungsgebiet.

Die so gewonnene Spirituose gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor dem Zusammenstellen;

(12)
„Zusammenstellung” (blend, blended) eine Spirituose, die dem Verfahren des Zusammenstellens unterzogen wurde.

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