Artikel 4 VO (EU) 2019/787

Technische Begriffsbestimmungen und Anforderungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende technische Begriffsbestimmungen und Anforderungen:

(1)
„Bezeichnung” bezeichnet die Begriffe, die bei der Kennzeichnung, der Aufmachung und auf der Verpackung einer Spirituose, in den Begleitpapieren beim Transport einer Spirituose, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, und in der Werbung für eine Spirituose verwendet werden;
(2)
„Aufmachung” bezeichnet die Begriffe, die in der Kennzeichnung und auf der Verpackung sowie in der Werbung und bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen eines Produkts, in Abbildungen oder Ähnlichem, sowie auf dem Behältnis, einschließlich auf der Flasche oder dem Verschluss, verwendet werden;
(3)
„Kennzeichnung” bezeichnet alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Produkt beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Flaschenkragen jeder Art angebracht sind und dieses Produkt begleiten oder sich darauf beziehen;
(4)
„Etikett” bezeichnet alle Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis eines Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind;
(5)
„Verpackung” bezeichnet die schützenden Umhüllungen, Kartons, Kisten, Behältnisse und Flaschen, die für den Transport oder Verkauf von Spirituosen verwendet werden;
(6)
„Destillation” bezeichnet ein Verfahren zur thermischen Trennung, das eine oder mehrere Trennschritte vorsieht, um bestimmte sensorische Eigenschaften oder einen höheren Alkoholgehalt oder beides zu erreichen, unabhängig davon, ob diese Schritte — je nach verwendetem Brenngerät — bei Normaldruck oder unter Vakuum erfolgen; dabei kann es sich um eine einfache, mehrfache oder erneute Destillation handeln;
(7)
„Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs” bezeichnet eine alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation — nach alkoholischer Gärung — von in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen wird, nicht die Merkmale von Ethylalkohol aufweist und das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe bewahrt;
(8)
„Süßung” bezeichnet Verfahren, bei dem eines oder mehrere süßende Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden;
(9)
„süßende Erzeugnisse” bezeichnet

a)
Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierten Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Sirup von Invertzucker im Sinne von Teil A des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG des Rates(1);
b)
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierten Traubenmost und frischen Traubenmost;
c)
karamellisierten Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
d)
Honig im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2001/110/EG des Rates(2);
e)
Johannisbrotsirup;
f)
andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die unter den Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben;

(10)
„Zusatz von Alkohol” bezeichnet ein Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder beides zugesetzt werden; dieses Verfahren umfasst nicht den Zusatz von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, von Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung von Spirituosen verwendet werden;
(11)
„Reifung” oder „Alterung” bezeichnet die Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, die darauf abzielt, die Spirituose natürlichen Vorgängen zu unterziehen, die dieser Spirituose besondere Merkmale verleihen;
(12)
„Aromatisieren” bezeichnet ein Verfahren, bei dem Aromen oder geschmackgebende Lebensmittel bei der Herstellung von Spirituosen mittels eines oder mehrerer der folgenden Verfahren hinzugefügt werden: Zusatz, Aufgießen, Mazeration, alkoholische Gärung oder Destillation von Alkohol unter Beigabe der Aromen oder geschmackgebenden Lebensmittel;
(13)
„Aroma” bezeichnet Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
(14)
„Aromastoff” bezeichnet Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
(15)
„Natürlicher Aromastoff” bezeichnet natürlichen Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
(16)
„Aromaextrakt” bezeichnet Aromaextrakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
(17)
„sonstiges Aroma” bezeichnet sonstiges Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
(18)
„geschmackgebende Lebensmittel” bezeichnet Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), die bei der Herstellung von Spirituosen hauptsächlich dazu verwendet werden, die Spirituosen zu aromatisieren;
(19)
„Färben” bezeichnet ein Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe verwendet werden;
(20)
„Farbstoffe” bezeichnet Farbstoffe im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;
(21)
„Zuckerkulör” bezeichnet einen Lebensmittelzusatzstoff, dem die E-Nummern E 150a, E 150b, E 150c oder E 150d zugeordnet sind und sich auf Erzeugnisse mit mehr oder weniger starker brauner Farbe bezieht, die zur Färbung gemäß Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bestimmt sind; es handelt sich dabei nicht um das süße, aromatisierende Erzeugnis, das durch Erhitzen von Zucker gewonnen und zu aromatisierenden Zwecken verwendet wird;
(22)
„andere zugelassene Zutaten” bezeichnet Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 zugelassen sind, und Lebensmittelzusatzstoffe, ausgenommen Farbstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind;
(23)
„Alkoholgehalt” bezeichnet das Verhältnis des in einem Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 oC zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur;
(24)
„Gehalt an flüchtigen Bestandteilen” bezeichnet den Gehalt an flüchtigen Bestandteilen (außer Ethylalkohol und Methanol) in einer ausschließlich durch Destillation gewonnenen Spirituose.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).

(2)

Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

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