Artikel 10 VO (EU) 2019/787

Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen

(1) Die Bezeichnung einer Spirituose ist ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung.

Spirituosen sind mit ihren rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zu bezeichnen, aufzumachen und zu kennzeichnen.

Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung muss auf dem Etikett der Spirituose deutlich erkennbar und gut sichtbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden.

(2) Spirituosen, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I genügen, verwenden die Bezeichnung dieser Kategorie als ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, es sei denn, diese Kategorie gestattet die Verwendung einer anderen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung.

(3) Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose, die den Anforderungen keiner Spirituosenkategorie gemäß Anhang I genügt, lautet „Spirituose” .

(4) Genügt eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer Spirituosenkategorie des Anhangs I, so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien in Anhang I aufgeführten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden.

(5) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose

a)
durch eine geografische Angabe gemäß Kapitel III ergänzt oder ersetzt werden. In diesem Fall darf die geografische Angabe zusätzlich durch alle Begriffe ergänzt werden, die im Rahmen der entsprechenden Produktspezifikation zulässig sind, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird; und
b)
auch durch einen zusammengesetzten Begriff ersetzt werden, der den Begriff „Likör” oder „Cream” enthält, vorausgesetzt, das Endprodukt erfüllt die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 33.

(6) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der besonderen Vorschriften für die Spirituosenkategorien in Anhang I dieser Verordnung darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose durch Folgendes ergänzt werden:

a)
eine Bezeichnung oder eine geografische Bezugnahme, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem die Spirituose in Verkehr gebracht wird, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden;
b)
eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden;
c)
einen zusammengesetzten Begriff oder eine Anspielung gemäß den Artikeln 11 und 12;
d)
die Angabe „Zusammenstellung” (Blend, Blending, Blended), vorausgesetzt, die Spirituose wurde diesem Verfahren unterzogen;
e)
die Angabe „Mischung” , „gemischt” oder „Spirituosenmischung” , vorausgesetzt, die Spirituose wurde diesem Verfahren unterzogen; oder
f)
den Begriff „trocken” oder „dry” ' außer im Falle von Spirituosen, die die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 2 erfüllen, unbeschadet der besonderen Anforderungen der Kategorien 20 bis 22 des Anhangs I, und unter der Voraussetzung, dass die Spirituose nicht — auch nicht zur Abrundung des Geschmacks — gesüßt wurde. Abweichend vom ersten Teil dieses Buchstabens darf der Begriff „trocken” oder „dry” die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorie 33 entsprechen und daher gesüßt wurden, ergänzen.

(7) Unbeschadet der Artikel 11, 12 und Artikel 13 Absätze 2 bis 4 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder die geografischen Angaben nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie „Art” , „Typ” , „à la” , „Fasson” , „Stil” , „Marke” „-geschmack” oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.

Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 dürfen Aromen, die eine Spirituose oder deren Verwendung bei der Herstellung anderer Lebensmittel als Getränke imitieren, in ihrer Aufmachung und Kennzeichnung Verweise auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen enthalten, sofern diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen durch den Begriff „-geschmack” oder ähnliche Begriffe ergänzt werden.

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