Artikel 11 VO (EU) 2019/787
Zusammengesetzte Begriffe
(1) In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von alkoholischen Getränken ist die Verwendung einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien oder einer geografischen Angabe für Spirituosen in zusammengesetzten Begriffen zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- der bei der Herstellung des alkoholischen Getränks verwendete Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose, auf die in dem zusammengesetzten Begriff Bezug genommen wird, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die zur Herstellung dieses alkoholischen Getränks verwendet werden; und
- b)
- die Spirituose wurde nicht durch die ausschließliche Zugabe von Wasser so stark verdünnt, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt liegt, der für die betreffende Spirituosenkategorie gemäß Anhang I vorgesehen ist.
(2) Unbeschadet der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen im Sinne von Artikel 10 dürfen die Begriffe „Alkohol” , „Brand” , „Getränk” , „Spirituose” und „Wasser” nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks verwendet werden.
(3) Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks
- a)
- ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen;
- b)
- darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des Begriffs ist;
- c)
- darf nicht in einer Schriftgröße erscheinen, die größer ist, als die Schriftgröße, die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendet wird; und
- d)
- — falls es sich bei dem alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt — ist immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose anzugeben, die im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff erscheinen muss, es sei denn, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wird durch einen zusammengesetzten Begriff gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b ersetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.