Artikel 13 VO (EU) 2019/787

Zusätzliche Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung

(1) Die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose kann sich auf die Ausgangsstoffe beziehen, die verwendet wurden, um den Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder die Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs herzustellen, der bzw. die zur Herstellung der Spirituose verwendet wurden, vorausgesetzt, der Ethylalkohol bzw. diese Destillate wurden ausschließlich aus diesen Ausgangsstoffen gewonnen. In diesem Fall ist jeder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs bzw. jedes Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen als Volumenanteil reinen Alkohols aufzuführen.

(2) Die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Artikel 10 können in ein Zutatenverzeichnis für Lebensmittel aufgenommen werden, sofern dieses Verzeichnis den Artikeln 18 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht.

(3) Im Fall einer Mischung dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder die geografischen Angaben für Spirituosen nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose genannt werden.

In einem der Fälle des Unterabsatzes 1 muss die Liste der alkoholischen Bestandteile in Verbindung mit mindestens einer der Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe e erscheinen. Sowohl die Liste der alkoholischen Bestandteile als auch der begleitende Begriff erscheinen im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe, und die Schriftzeichen sind höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift.

Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen.

(3a) Im Falle einer Zusammenstellung trägt die Spirituose die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die in Anhang I für die entsprechende Spirituosenkategorie vorgesehen ist.

Im Falle von Zusammenstellungen, die sich aus der Kombination von Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören, oder aus der Kombination von Spirituosen, die zu geografischen Angaben gehören, mit Spirituosen, die zu keiner geografischen Angabe gehören, ergeben, gelten folgende Bestimmungen:

a)
die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Zusammenstellung darf die in Anhang I festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben der für die Zusammenstellung verwendeten Spirituosen angeben, sofern diese Bezeichnungen oder Angaben

i)
ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Zusammenstellung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen höchstens halb so groß sind wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift; und
ii)
mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Zusammenstellung erscheinen;

b)
die Liste der alkoholischen Bestandteile muss in Verbindung mit mindestens einer der Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe d erscheinen;
c)
der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Zusammenstellung entsprechen.

(4) Wenn eine Mischung die Anforderungen einer der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I erfüllt, trägt diese Mischung abweichend von Absatz 3 dieses Artikels die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die in der entsprechenden Kategorie vorgesehen ist.

In dem Fall des Unterabsatzes 1 dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Mischung die in Anhang I festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben angegeben werden, die den in der Mischung verwendeten Spirituosen entsprechen, sofern diese Bezeichnungen oder Angaben

a)
ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Mischung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen höchstens halb so groß sind wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift; und
b)
mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung erscheinen.

Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — mindestens einmal in Prozent angegeben. Dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung.

(5) Die Verwendung der Bezeichnungen von pflanzlichen Ausgangsstoffen, die als die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen bestimmter Spirituosen verwendet werden, berührt nicht die Verwendung der Bezeichnungen dieser pflanzlichen Ausgangsstoffe in der Aufmachung und Kennzeichnung anderer Lebensmittel. Die Bezeichnungen dieser Ausgangsstoffe dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung anderer Spirituosen verwendet werden, vorausgesetzt, die Verbraucher werden durch eine solche Verwendung nicht irregeführt.

(6) In der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil der Spirituose bezieht und sämtliche mit der Reifung im Zusammenhang stehende Verfahren der Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle stattgefunden haben. Die Kommission richtet ein öffentliches Register ein, das eine Liste der in jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Kontrolle der Reifezeit zuständigen Behörden umfasst.

(7) Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose wird in dem in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission(1) genannten elektronischen Verwaltungsdokument angegeben. Wenn in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben wird, muss diese auch in dem Verwaltungsdokument angegeben werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates über die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

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