Artikel 14 VO (EU) 2019/787
Angabe des Herkunftsorts
(1) Wird der Herkunftsort einer Spirituose, bei dem es sich nicht um die geografische Angabe oder eine Marke handelt, bei ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung angegeben, so bezieht er sich auf den Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung der Spirituose stattgefunden hat, in der die fertige Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.
(2) Für Spirituosen ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts der primären Zutat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.