Artikel 15 VO (EU) 2019/787

Für die Bezeichnungen von Spirituosen verwendete Sprachen

(1) Die in den Anhängen I und II kursiv gedruckten Begriffe und geografische Angaben werden weder auf dem Etikett noch in der Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen übersetzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei in der Union hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, die in Absatz 1 genannten Begriffe und geografischen Angaben durch Übersetzungen, Transkriptionen oder Transliterationen ergänzt werden, wenn diese Begriffe und geografischen Angaben in der Originalsprache nicht versteckt sind.

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