Artikel 16 VO (EU) 2019/787

Verwendung eines Logos der Union für geografische Angaben

Das gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Logo der Union für geschützte geografische Angaben darf für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, deren Bezeichnung eine geografische Angabe darstellt, verwendet werden.

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