Artikel 18 VO (EU) 2019/787
Referenzanalysemethoden der Union
(1) Werden Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder Spirituosen untersucht, um zu prüfen, ob sie dieser Verordnung entsprechen, so müssen diese Analysen mit den Referenzanalysemethoden der Union für die Bestimmung ihrer chemischen und physikalischen Zusammensetzung und ihrer sensorischen Eigenschaften in Einklang stehen.
Andere Analysemethoden sind unter der Verantwortung des Laborleiters unter der Bedingung zulässig, dass die Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der Methoden mit denen der einschlägigen Referenzanalysemethoden der Union zumindest gleichwertig sind.
(2) Sind für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine unionsweiten Analysemethoden festgelegt, so sind eine oder mehrere der folgenden Analysemethoden zu verwenden:
- a)
- Analysemethoden, die durch international anerkannte Verfahren validiert wurden und insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Kriterien erfüllen;
- b)
- Analysemethoden, die die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) empfohlenen Normen erfüllen;
- c)
- von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) anerkannte und veröffentlichte Analysemethoden; oder
- d)
-
in Ermangelung von Methoden gemäß den Buchstaben a), b) oder c) aus Gründen der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit
- —
-
eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Analysemethode;
- —
-
erforderlichenfalls jede andere geeignete Analysemethode.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
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