Artikel 19 VO (EU) 2019/787

Delegierte Befugnisse

(1) Um dem traditionellen dynamischen Alterungsverfahren, bekannt als criaderas y solera-Verfahren oder solera e criaderas-Verfahren, bei Brandy im Sinne von Anhang III Rechnung zu tragen, das in den Mitgliedstaaten angewandt wird, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie

a)
Ausnahmen von Artikel 13 Absatz 6 hinsichtlich der Angabe der Reifezeit oder Alterungsdauer in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung derartigen Brandys festlegt; und
b)
geeignete Kontrollmechanismen für derartigen Brandy einrichtet.

(2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zur Einrichtung eines öffentlichen Registers im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 zu erlassen, in dem die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen aufgeführt werden.

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