Artikel 20 VO (EU) 2019/787
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
- a)
- die Vorschriften, die für die von den Mitgliedstaaten abzugebenden Mitteilungen hinsichtlich der zur Überwachung der Alterungsprozesse gemäß Artikel 13 Absatz 6 benannten Stellen erforderlich sind;
- b)
- einheitliche Vorschriften für die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen gemäß Artikel 14;
- c)
- Vorschriften über die Verwendung des Logos der Union gemäß Artikel 16 in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen;
- d)
- genaue technische Vorschriften über die Referenzanalysemethoden der Union im Sinne von Artikel 18.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
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