Artikel 20 VO (EU) 2019/787

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

a)
die Vorschriften, die für die von den Mitgliedstaaten abzugebenden Mitteilungen hinsichtlich der zur Überwachung der Alterungsprozesse gemäß Artikel 13 Absatz 6 benannten Stellen erforderlich sind;
b)
einheitliche Vorschriften für die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen gemäß Artikel 14;
c)
Vorschriften über die Verwendung des Logos der Union gemäß Artikel 16 in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen;
d)
genaue technische Vorschriften über die Referenzanalysemethoden der Union im Sinne von Artikel 18.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

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