Artikel 22 VO (EU) 2019/787

Produktspezifikation

(1) Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, müssen einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)
den als geografische Angabe zu schützenden Bezeichnungen, wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden, und zwar in der ursprünglichen Schreibweise und — wenn diese davon abweicht — transkribiert in die lateinische Schrift;
b)
die Spirituosenkategorie oder den Begriff „Spirituose” , wenn die Spirituose nicht den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I genügt;
c)
eine Beschreibung der Merkmale der Spirituose, gegebenenfalls einschließlich der Ausgangsstoffe, aus denen sie hergestellt wurde, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen oder sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses und der besonderen Merkmale des Erzeugnisses im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie;
d)
die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs gemäß Buchstabe f;
e)
die Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Spirituose und gegebenenfalls der verbürgten und unveränderlichen örtlichen Herstellungsverfahren;
f)
einen Nachweis für den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal der Spirituose und ihrem geografischen Ursprung;
g)
den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörden oder — falls verfügbar — die Namen und Anschriften der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 38 kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;
h)
alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung der betreffenden geografischen Angabe.

Gegebenenfalls sind Anforderungen an die Verpackung in der Produktspezifikation anzugeben, der eine Begründung dafür beigelegt ist, warum der Verpackungsvorgang in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen.

(2) Technische Unterlagen, die vor dem 8. Juni 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als Teil eines Antrags eingereicht werden, gelten als Produktspezifikationen im Sinne dieses Artikels.

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