Artikel 23 VO (EU) 2019/787
Inhalt von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 5 oder 8 enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;
- b)
- die Produktspezifikation gemäß Artikel 22;
- c)
- ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:
- i)
- die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation, einschließlich der zu schützenden Bezeichnung, der Kategorie, in welche die Spirituose fällt, oder des Begriffs „Spirituose” , des Herstellungsverfahrens, einer Beschreibung der Merkmale der Spirituose, einer kurzen Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls besondere Vorschriften für deren Verpackung und Kennzeichnung;
- ii)
- eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem in Artikel 3 Nummer 4 genannten geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.
Ein Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 8 enthält außerdem die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation und Belege dafür, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(2) Ein Antragsdossier gemäß Artikel 24 Absatz 7 enthält
- a)
- den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
- b)
- das Einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels;
- c)
- eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;
- d)
- die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.
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