Artikel 24 VO (EU) 2019/787

Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

(1) Anträge auf Eintragung von geografischen Angaben gemäß diesem Kapitel können nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den Spirituosen arbeiten, deren Bezeichnungen für die Eintragung vorgeschlagen werden.

(2) Eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde kann für die Zwecke dieses Kapitels als Vereinigung angesehen werden, wenn es den betreffenden Herstellern nicht möglich ist, aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale eine Vereinigung zu bilden. In einem solchen Fall werden diese Gründe in dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Antragsdossiers angegeben.

(3) Eine einzige natürliche oder juristische Person kann einer Vereinigung für die Zwecke dieses Kapitels gleichgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die betroffene Person ist der einzige Hersteller, der einen Antrag einreichen will, und
b)
das abgegrenzte geografische Gebiet weist Merkmale auf, die sich merklich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, die Merkmale der Spirituose unterscheiden sich von denen benachbarter Gebiete, oder die Spirituose weist eine besondere Qualität auf, genießt besonderes Ansehen oder andere Merkmale, die eindeutig seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind.

(4) Bezeichnet eine geografische Angabe ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so können mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Eintragungsantrag einreichen.

Wird ein gemeinsamer Antrag bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch eine antragstellende Vereinigung in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht, so ist er nach Konsultation aller betreffenden Behörden und antragstellenden Vereinigungen einzureichen. Der gemeinsame Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 23 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

Bei gemeinsamen Anträgen werden die entsprechenden nationalen Einspruchsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.

(5) Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so wird der Antrag an die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er begründet ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

(6) Der Mitgliedstaat eröffnet als Teil der Prüfung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gemäß Absatz 5 gewährleistet und eine angemessene Frist setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit aller eingegangenen Einsprüche gemäß den Kriterien des Artikels 28.

(7) Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen. In diesem Fall unterrichtet er die Kommission über die eingegangenen zulässigen Einsprüche von einer natürlichen oder juristischen Person, die die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 6 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung der betreffenden Bezeichnungen vermarktet hat. Außerdem unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle nationalen Gerichtsverfahren, die sich auf das Eintragungsverfahren auswirken können.

Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 eine positive Entscheidung trifft, stellt er sicher, dass diese Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher.

Der Mitgliedstaat stellt ferner eine angemessene Veröffentlichung der Fassung der Produktspezifikation sicher, auf die sich der Beschluss der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 2 bezieht.

(8) Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird der Antrag bei der Kommission entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht.

(9) Die Unterlagen gemäß diesem Artikel, die der Kommission zugeleitet werden, sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

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