Artikel 25 VO (EU) 2019/787

Vorläufiger nationaler Schutz

(1) Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen vorläufigen nationalen Schutz für die Bezeichnung gemäß diesem Kapitel gewähren.

(2) Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung gemäß diesem Kapitel entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.

(3) Für den Fall, dass eine Bezeichnung gemäß diesem Kapitel nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.

(4) Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.

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