Artikel 26 VO (EU) 2019/787
Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch
(1) Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 24 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er begründet ist, die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt und dass die Interessen der Interessenträger außerhalb des Mitgliedstaats, auf den sich der Antrag bezieht, berücksichtigt wurden. Diese Prüfung beruht auf dem Einzigen Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c, umfasst die Überprüfung des Antrags auf offensichtliche Fehler und sollte eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Wird diese Frist jedoch überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung unverzüglich schriftlich mit.
Die Kommission macht das Verzeichnis der Bezeichnungen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich. Das Verzeichnis umfasst auch den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlandes, aus dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so veröffentlicht sie das Einzige Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.
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