Artikel 27 VO (EU) 2019/787

Einspruchsverfahren

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, bei der Kommission Einspruch einreichen.

Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, kann einen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, einreichen, und zwar innerhalb einer Frist, die es gestattet, einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 einzureichen.

Ein Einspruch muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag gegen die Anforderungen des vorliegenden Kapitels verstoßen könnte.

Ein Einspruch, der eine solche Erklärung nicht enthält, ist nichtig.

Die Kommission übermittelt den Einspruch unverzüglich der Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat.

(2) Wird bei der Kommission ein Einspruch eingelegt und innerhalb von zwei Monaten eine Einspruchsbegründung eingereicht, so prüft die Kommission die Zulässigkeit dieser Einspruchsbegründung.

(3) Innerhalb von zwei Monaten ab dem Eingang einer zulässigen Einspruchsbegründung fordert die Kommission die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, auf, innerhalb eines Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Aufforderung auf elektronischem Wege bei den interessierten Parteien eingeht.

Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen des vorliegenden Kapitels erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen auch der Kommission vorgelegt.

Erzielen die Beteiligten eine Einigung, so teilen die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Antrag gestellt wurde, der Kommission sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung mit, einschließlich der Standpunkte des Antragstellers und der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder anderer natürlicher und juristischer Personen, die Einspruch eingereicht haben.

Unabhängig davon, ob eine Einigung zustande kommt oder nicht, erfolgt die Mitteilung an die Kommission innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen.

Die Kommission kann jederzeit in diesem Dreimonatszeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

(4) Werden infolge der geeigneten Konsultationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels die im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichten Einzelheiten grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung nach Artikel 26 vor.

(5) Der Einspruch, die Einspruchsbegründung und die diesbezüglichen Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Union abzufassen.

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