Artikel 28 VO (EU) 2019/787
Einspruchsgründe
(1) Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Artikel gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass
- a)
- die vorgeschlagene geografische Angabe der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Nummer 4 nicht entspricht oder den Anforderungen des Artikels 22 nicht genügt;
- b)
- die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe mit Artikel 34 oder 35 nicht vereinbar wäre, oder
- c)
- sich die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden, oder
- d)
- die Anforderungen der Artikel 31 und 32 nicht erfüllt sind.
(2) Die Gründe für den Einspruch werden für das Gebiet der Union bewertet.
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