Artikel 32 VO (EU) 2019/787
Löschung
(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in jedem der folgenden Fälle erlassen:
- a)
- Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Produktspezifikation kann nicht mehr gewährleistet werden,
- b)
- seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.
Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 24, 26, 27, 28 und 30.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission auf Antrag der Hersteller der Spirituose, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet wird, Durchführungsrechtsakte zur Löschung der entsprechenden Eintragung erlassen.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen konsultiert die Kommission vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts die Behörden des Mitgliedstaats, die Behörden des Drittlandes oder, wenn möglich, den Hersteller des Drittlandes, der ursprünglich die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt.
(4) Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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