Artikel 33 VO (EU) 2019/787

Register der geografischen Angaben von Spirituosen

(1) Die Kommission erlässt bis zum 8. Juni 2021 gemäß Artikel 46 als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zwecks Einrichtung eines öffentlich zugänglichen, stets aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind (im Folgenden das „Register” ).

(2) Der Name einer geografischen Angabe ist in der Originalschrift einzutragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

Für die gemäß diesem Kapitel eingetragenen geografischen Angaben ermöglicht das Register direkten Zugang zu den Einzigen Dokumenten und enthält auch die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.

Für die vor dem 8. Juni 2019 eingetragenen geografischen Angaben ermöglicht das Register den direkten Zugang zu den wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Absatzes durch Festlegung der weiteren Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers.

(3) Geografische Angaben von in Drittländern hergestellten Spirituosen, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register als geografische Angaben eingetragen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.