Artikel 34 VO (EU) 2019/787

Gleichlautende geografische Angaben

(1) Bei der Eintragung einer Bezeichnung, für die ein Antrag gestellt wurde und die mit einer nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Bezeichnung ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

(2) Eine gleichlautende Bezeichnung, die den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn sie für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

(3) Die Verwendung einer eingetragenen gleichlautenden Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn die später eingetragene gleichlautende Bezeichnung in der Praxis ausreichend von der bereits eingetragenen Bezeichnung zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Hersteller gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(4) Der Schutz geografischer Angaben gemäß der vorliegenden Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen von Weinbauerzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

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