Artikel 36 VO (EU) 2019/787
Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben
(1) Die Eintragung einer Marke, deren Verwendung mindestens einem der in Artikel 21 Absatz 2 beschriebenen Tatbestände entspricht bzw. entsprechen würde, wird abgelehnt oder gelöscht.
(2) Eine Marke, auf die mindestens einer der in Artikel 21 Absatz 2 beschriebenen Tatbestände zutrifft und die im Gebiet der Union vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde, in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern das nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, darf ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall der Marke gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) vorliegen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
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