Artikel 35 VO (EU) 2019/787
Besondere Gründe für die Verweigerung des Schutzes
(1) Eine Gattungsbezeichnung darf nicht als geografische Angabe geschützt werden.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- a)
- die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;
- b)
- das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.
(2) Eine Bezeichnung wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher über die tatsächliche Identität der Spirituose irreführen könnte.
(3) Eine Bezeichnung wird nur dann als geografische Angabe geschützt, wenn die Herstellungsschritte, die der Spirituose die Qualität, das Ansehen oder sonstige Eigenschaften verleihen, welche im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruhen, im betreffenden geografischen Gebiet erfolgen.
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