Artikel 38 VO (EU) 2019/787
Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren fortlaufend eine Liste der Unternehmer, die Spirituosen mit einer gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe herstellen.
(2) Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, die Spirituosen mit Ursprung in der Union bezeichnen wird die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 22 vor der Vermarktung kontrolliert durch
- a)
- eine oder mehrere zuständige Behörden gemäß Artikel 43 Absatz 1 oder
- b)
- eine oder mehrere der Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstellen tätig werden.
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 24 Absatz 2 an, so wird die Einhaltung der Produktspezifikation durch eine andere Behörde als die Behörde kontrolliert, die gemäß diesem Absatz als Vereinigung gilt.
Ungeachtet des einzelstaatlichen Rechts können die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Unternehmern getragen werden, die diesen Kontrollen unterliegen.
(3) Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, die Spirituosen mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung kontrolliert durch
- a)
- eine vom Drittland benannte staatliche Behörde oder
- b)
- eine Produktzertifizierungsstelle.
(4) Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen in regelmäßigen Abständen.
Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.
(5) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kontrollstellen und die Absatz 3 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm ISO/IEC 17065:2012 erfüllen und werden nach dieser Norm oder der jeweiligen künftigen überarbeiteten oder geänderten Fassung der Norm akkreditiert.
(6) Die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 2 und 3, die die Übereinstimmung der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben mit der Produktspezifikation überprüfen, müssen objektiv und unparteiisch sein. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
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