Artikel 39 VO (EU) 2019/787
Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt
(1) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen der Verwendung der gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben auf dem Markt durch und treffen im Fall von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels alle erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen angemessene administrative und gerichtliche Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung der Bezeichnungen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder vermarktet werden und die unter die gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben fallen, zu verhindern oder zu unterbinden.
Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte gemäß von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.
Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und die Anschriften der gemäß Artikel 43 benannten Behörden mit, die für die Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt zuständig sind. Die Kommission macht die Namen und die Anschriften dieser Behörden öffentlich zugänglich.
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