Artikel 40 VO (EU) 2019/787

Kontrolltätigkeiten  Verfahren und Anforderungen, sowie Planung und Berichterstattung

(1) Die Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten entsprechend für die Kontrollen gemäß den Artikeln 38 und 39 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten zur Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt werden.

(3) Die jährlichen Berichte gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den in dieser Bestimmung genannten Informationen über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

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